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Abmahnung Ströher Warenhandel GbR

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Ströher Warenhandel GbR - Foto: © Wild Orchid/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Ströher Warenhandel GbR, vertreten durch Jens Thaten und Stephan Dohrmann, Heidreeg 2, 27729 Hambergen, vor.

Die Abmahnung wird durch Rechtsanwalt Ralf Klingeberg von der Anwaltskanzlei Dr. Grantz, Lohrengel & Partner, Verden (Aller), ausgesprochen.

Weil der abgemahnte Onlinehändler über die Internethandelsplattform eBay Haushaltsgeräte anbiete, stünde er mit der Ströher Warenhandel GbR in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Anhand eines Bodenstaubsaugers, den der Empfänger der Abmahnung über eBay anbietet, werden nun folgende (angebliche) Verstöße abgemahnt:

Seit dem 01.01.2015 seien Online-Shops verpflichtet, ihre Kunden vor dem Kauf über die Energieeffizienz von Elektrogeräten zu informieren. Dazu zähle auch, dass das EU¬Energielabel online abgebildet werden muss. Die Vorschriften der EU-Verordnung gelten sowohl für händlereigene Seiten als auch für Verkaufsplattformen wie eBay.

Durch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung werde auch die Kennzeichnung von Produkten geregelt, die im Fernabsatz angeboten werden. Der Kunde müsse vor dem Kauf bestimmte Angaben des EU-Energielabels und Datenblatts des jeweiligen Modells einsehen können, so Rechtsanwalt Klingeberg in der Abmahnung weiter. Das Energielabel müsse dabei in der Nähe des Produktpreises abgebildet werden. Zweck des EU-Energielabels soll es sein, dass Verbraucher ab sofort verschiedene Produkte und Modelle schneller und zielführender miteinander vergleichen können und die Betriebskosten neben dem Kaufpreis mit in ihre Kaufentscheidung einbeziehen können. Verbraucher, die online etwas kaufen, sollen durch die neuen Regelungen die gleichen Informationen über den Energieverbrauch von Geräten erhalten, wie sie ihnen bei einem Kauf in einem Laden vor Ort auch zur Verfügung stehen würden. Eine Marktverhaltensregel liegt somit zweifelsohne vor, meint Rechtsanwalt Ralf Klingeberg.

Seit dem 01.08.2017 gelte nun auch die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369, welche die Richtlinie 2010/30/EU abgelöst habe. Nun müsse zusätzlich bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell nun immer auch auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen, bspw. A+++ bis D, hingewiesen werden.

Gemäß § 3a UWG handele unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei den Bestimmungen der in der Abmahnung zitierten EU-Verordnung soll es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften handeln. Die Verletzungen dieser dem Kundenschutz dienenden Obliegenheiten sollen deshalb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern darstellen, würden den Verbraucher schädigen und seien daher nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.

Der Empfänger der Abmahnung wird deshalb durch Rechtsanwalt Ralf Klingeberg dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der abmahnenden Firma Ströher Warenhandel GbR abzugeben.

Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € auf das Konto der Anwaltskanzlei Dr. Grantz, Lohrengel & Partner überwiesen werden.

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