Abmahnung Stefan Budde-Siegel

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Budde-Siegel, Stromstr. 11-17, 10551 Berlin, vor.
Die Abmahnung wird auf dem Briefkopf einer „stefanbuddesiegel“ Unternehmensgruppe ausgesprochen.
Dem Empfänger der Abmahnung wirft Stefan Budde-Siegel zunächst die angeblich unzulässige Werbung mit dem Begriff „Architekt“ vor.
Zunächst wird behauptet, dass Stefan Budde-Siegel Mitbewerber im Bereich der HOAI, bei gleichem Dienstleistungsspektrum, und „beschwerdehalber“ auf den mit der Abmahnung beanstandeten Interneteintrag aufmerksam gemacht worden sei. Dort würde u.a. mit dem Begriff „Architekt“ geworben werden, obwohl der Abgemahnte nach den Recherchen von Herrn Budde-Siegel nicht als Architekt in einer der bundesdeutschen Kammerlisten eingetragen sei. Die Berufsbezeichnung „Architekt" und „Innenarchitekt“ würde durch die Landesarchitektengesetze geschützt. Diese Berufsbezeichnung dürfe nur führen, wer in die Architektenliste (Stadtplanerliste etc.) eingetragen sei. Die Werbung mit dem Begriff „Architektur“ sei nur Architekten gestattet, die in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragenen seien, so – laut Stefan Budde-Siegel – die Rechtsprechung.
Mit der Eintragung in die Architektenliste seien die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften verbunden.
Darüber hinaus mahnt Stefan Budde-Siegel eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung (das sog. Impressum) einer Internetseite ab.
Der Empfänger der Abmahnung schulde daher Unterlassung im Sinne des UWG. Der ihm aus den dargestellten Gesetzesverstößen zustehende Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen soll, sei der Abmahnung als Anlage beigefügt.
Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht eingehe, würde der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Als von der unlauteren Werbung betroffener Mitbewerber sei Herr Budde-Siegel jederzeit dazu berechtigt, auch ohne Abmahnung auf dem Rechtsweg vorzugehen, dies behalte er sich ausdrücklich vor.
Die der Abmahnung beiliegende „Unterlassungserklärung“ ist deutlich zu weit gefasst. Zudem enthält sie eine Vertragsstrafenklausel, nach der der Abgemahnte für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung an Stefan Budde-Siegel eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zahlen soll. Dass ein solches Vertragsstrafeversprechen ganz erhebliche finanzielle Anreize schafft, versteht sich insoweit von selbst.
UPDATE 24.02.2025: Weitere Abmahnung von Stefan Budde-Siegel
Uns liegt eine weitere Abmahnung von Stefan Budde-Siegel vor.
Diesmal wird die Abmahnung jedoch nicht von Stefan Budde-Siegel selbst ausgesprochen, sondern durch die Anwaltskanzlei Zarembski, Rechtsanwalt Maximilian Zaremsbki, Fellerstr. 56, 15890 Eisenhüttenstadt. Anwalt Zaremski ist in unserer Kanzlei bereits für merkwürdige Abmahnungen bekannt.
Diesmal stört sich Abmahner Budde-Siegel an der Veröffentlichung Technische Anschlussbedingungen („TABs“), an der Werbung mit „Marktführer“ sowie an dem Angebot von Fernunterricht, obwohl angeblich eine Zulassung erforderlich sei.
Dem Empfänger der Abmahnung erklärt Rechtsanwalt Zarembski zunächst, dass Herr Stefan Budde-Siegel durch das BBZ Dortmund (stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe) auch nach der Reform des UWG und durch diverse Rechtsprechungen als Mitbewerber anerkannt sei. Bereits diese Aussage von Anwalt Zaremski ist gleich aus mehreren Gründen dermaßen grotesk, dass sie – zurückhaltend ausgedrückt – erneut Zweifel an dem Abmahnwesen aufkommen lässt.
Aber es geht ja weiter: Rechtsanwalt Maximilian Zarembski führt ebenfalls aus, dass Stefan Budde-Siegel in der Lage sei, unlautere geschäftliche Handlungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG rechtlich geltend zu machen. Die Rechtsprechung sähe es als ausreichend an, wenn eine gewisse wirtschaftliche Nähe und Wettbewerbssituation bestünden, die hier eindeutig gegeben seien. Naja!
Namens seiner Mandantschaft, der stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe (Inhaber aller
Gesellschaften: Stefan Budde-Siegel), wird der Abgemahnte mit „Nachdruck“ (na dann!) dazu aufgefordert, die dargelegten und als unlauter empfundenen Wettbewerbshandlungen sowie vermeintliche Verstöße gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) durch mangelnde ZFU-Zulassung unverzüglich zu unterlassen. Nicht minder grotesk ist, dass Rechtsanwalt Zarembski sein Abmahnschreiben mit solchen Hinweisen auf Gerichtsentscheidungen schmückt, die jedoch größtenteils entweder gar nicht erst existent sind oder die keinen Bezug zum Gegenstand der Abmahnung aufweisen. Wir finden: absurd!
Der Empfänger der Abmahnung wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Ebenfalls wird zur Auskunftserteilung über den Umfang der angeblichen Wettbewerbsverstöße aufgefordert. Letztlich soll man sich auch noch dazu bereiterklären, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die genaue Höhe werde mit Erteilung der geforderten Auskunft beziffert. Für den Fall, dass die mit der Abmahnung gesetzte Frist ungenutzt verstreiche, würde Anwalt Zarembski Herrn Stefan Budde-Siegel empfehlen, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten, einschließlich der Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Es drängt sich hier erneut der Verdacht auf, dass Rechtsanwalt Zarembski deutlich übers Ziel hinausschießt. In das Bild, das Abmahner Budde-Siegel auch sonst von sich zeichnet, passt dieser Vorgang ohnehin perfekt. Betroffene, die eine Abmahnung von Stefan Budde-Siegel erhalten haben, sollten diese sowie die geltend gemachten Forderungen jedenfalls genauestens prüfen und im Zweifelsfall fachkundige Expertise hinzuziehen.
Auch im Übrigen hat es sich zumindest in diesem Fall gelohnt, hier genauer hinzuschauen.
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Alexander Bräuer
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