Abmahnung SSV Ulm: Ticketverkauf auf Kleinanzeigen.de

Im Mai 2025 erhielt ein Privatverkäufer eine anwaltliche Abmahnung von der SSV Ulm 1846 Fußball GmbH & Co. KGaA. Vertreten wurde der Verein durch die LDM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, ein Ticket für ein Fußballspiel auf der Plattform kleinanzeigen.de angeboten zu haben.
Dabei sei es nicht nur zu einem Verstoß gegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) gekommen, sondern das Ticket sei auch noch über dem Originalpreis angeboten worden – ein sogenannter Schwarzmarkthandel.
Der Vorwurf:
Der Nutzer habe gegen mehrere zentrale Regelungen der ATGB verstoßen, indem er:
- das Ticket auf einer nicht autorisierten Verkaufsplattform angeboten hat,
- das Ticket zu einem überhöhten Preis verkaufen wollte,
- und dadurch den Weg der kontrollierten Weitergabe – wie in den ATGB vorgesehen – umgangen hat.
Ein Screenshot des Angebots wurde laut Abmahnschreiben beweissicher dokumentiert.
Rechtlicher Hintergrund der Abmahnung des SSV Ulm
Die SSV Ulm 1846 Fußball GmbH & Co. KGaA sieht sich durch das Angebot in ihren Rechten verletzt. Grundlage der rechtlichen Bewertung sind die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Vereins, die für alle Ticketkäufe bindend sind und auf der Vereinswebsite öffentlich einsehbar sind:
Darin wird u.a. geregelt:
1. Tickets sind personalisiert
Die Tickets des SSV Ulm gelten als sogenannte qualifizierte Legitimationspapiere (§ 808 BGB). Das bedeutet: Nur die konkret berechtigte Person darf das Ticket nutzen.
2. Kein freier Handel erlaubt
Laut Ziff. 10.2 ATGB ist es streng untersagt, Eintrittskarten gewerblich oder kommerziell weiterzugeben – und insbesondere über nicht autorisierte Verkaufsplattformen wie z. B. eBay oder Kleinanzeigen.de. Dies gilt auch ohne Gewinnerzielungsabsicht.
3. Nur kontrollierte Weitergabe erlaubt
In Ziff. 10.3 ATGB wird eine Ausnahme geregelt: Bei Krankheit, Verhinderung o. Ä. ist eine kontrollierte Umpersonalisierung über den Verein zulässig. Das spontane Verkaufen an Dritte im Internet fällt nicht darunter.
4. Verstoß = Kein Besuchsrecht
Wird das Ticket dennoch über Drittplattformen verkauft, erwirbt der Käufer kein gültiges Besuchsrecht. Der Verein kann außerdem Tickets sperren und Käufer wie Verkäufer ausschließen.
5. Rechtsprechung bestätigt Zulässigkeit
Die Rechtswirksamkeit solcher ATGB-Bestimmungen wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (z. B. durch den BGH, das LG München I und das LG Hannover). Vereine dürfen demnach Regeln aufstellen, um:
- die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten,
- ein soziales Preisgefüge sicherzustellen,
- den Schwarzmarkt zu bekämpfen,
- und Stadionverbote wirksam umzusetzen.
Was wird gefordert?
Der abgemahnte Nutzer wird von der SSV Ulm dazu aufgefordert, folgende Maßnahmen umzusetzen:
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Innerhalb der gesetzten Frist soll der Abgemahnte eine unterzeichnete Unterlassungserklärung im Original an die Kanzlei zurücksenden. Eine Vorlage ist der Abmahnung beigefügt. Zur Fristwahrung genügt eine Vorabübermittlung per E-Mail oder Fax – jedoch muss das Original nachgereicht werden.
Die Erklärung soll verhindern, dass künftig erneut Karten über nicht autorisierte Plattformen angeboten werden. Wichtig: Nur eine strafbewehrte Erklärung – also mit Vertragsstrafe bei Verstoß – beseitigt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr.
2. Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 550 Euro
Gemäß Ziff. 13.1 und 13.2 ATGB wurde für diesen Verstoß eine Vertragsstrafe von 550 € festgesetzt. Diese ist bis spätestens Freitag, 13.06.2025 auf das Konto der beauftragten Kanzlei zu zahlen.
3. Verzicht auf Anwaltskosten bei Einigung
Die Anwaltskanzlei macht Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 134,40 € geltend. Allerdings bietet die SSV Ulm an, bei fristgerechter Zahlung der Vertragsstrafe und Abgabe der Erklärung auf diese zusätzlichen Kosten zu verzichten, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Was droht bei Nichtreaktion auf die Abmahnung des SSV Ulm?
Wird keine oder eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben oder erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, drohen:
- Gerichtliche Schritte, u.a. einstweilige Verfügung
- Kostenintensive Prozesse
- Sperrung des Kundenkontos
- Hausverbot
- Ausschluss vom Ticketkauf für bis zu fünf Jahre
Die Kanzlei weist deutlich darauf hin, dass sie ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einleiten kann, falls die Fristen nicht eingehalten werden.
Was bedeutet das für Ticketkäufer und Verkäufer?
Dieser Fall zeigt eindrücklich, dass Fußballvereine wie der SSV Ulm konsequent gegen den privaten Weiterverkauf von Tickets außerhalb offizieller Kanäle vorgehen – auch wenn es sich dabei um Einzelpersonen ohne kommerzielle Absicht handelt.
Wichtig zu wissen:
- Schon das Einstellen eines Angebots auf einer Plattform wie Kleinanzeigen.de reicht für eine Abmahnung.
- Ein tatsächlicher Verkauf muss nicht stattgefunden haben.
- Auch bei Freunden oder Bekannten sollte eine Weitergabe über den offiziell vorgesehenen Umpersonalisierungsweg erfolgen.
Fazit
Die Abmahnung durch die SSV Ulm 1846 Fußball GmbH & Co. KGaA ist ein typischer Fall aus dem Bereich des Ticketrechts. Sie belegt, dass Fußballvereine ihre ATGB ernst nehmen und bereit sind, Rechtsverstöße rigoros zu verfolgen – auch gegenüber Privatpersonen.
Wer Tickets auf Plattformen wie Kleinanzeigen.de oder eBay anbietet, sollte die jeweiligen Ticket-AGB sorgfältig prüfen und im Zweifel auf eine kontrollierte Weitergabe über offizielle Wege zurückgreifen. Andernfalls drohen hohe Vertragsstrafen, Unterlassungserklärungen und sogar gerichtliche Auseinandersetzungen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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