Zum Hauptinhalt springen

Abmahnung SSD Media und Computer UG

Abmahnung SSD Media und Computer UG wegen Nichtbeachtung des Verpackungsgesetzes
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns geht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der SSD Media und Computer UG (haftungsbeschränkt), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Dierbach, Liebermainnstraße 194, 13088 Berlin, durch den uns wohl bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage zu.

Nach Angaben in der Abmahnung sei die SSD Media und Computer UG bereits seit 2014 mit dem Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör befasst. Sie betreibe unter https://fahrrad-Profis24.de einen Onlineshop, über den sie ein breit gefächertes Angebot an Fahrrädern und deren Zubehör in Form von Fahrradbeleuchtung, -laschen, -körbe, -reifen und Fahrradhelme sowie Stirnlampen zum Verkauf an Letztverbraucher anbieten würde.

Wer also bei dem Namen SSD Media und Computer UG zunächst an den Vertrieb von Media- und Computerartikel denkt, irrt gewaltig. Betrachtet man sodann die Eintragung der SSD Media und Computer UG im Handelsregister

„HRB 163351 B: SSD Media & Computer UG (haftungsbeschränkt), Berlin, Alt-Tegel 19, 13507 Berlin. Firma: SSD Media & Computer UG (haftungsbeschränkt); Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Alt-Tegel 19, 13507 Berlin; Gegenstand: Die Erstellung von Werbemitteln, Grafik- und Kopierdienstleistungen, der Handel mit Computerhard- und -software einschließlich der Errichtung von Netzwerken und der Reparatur von Computersystemen und Montagedienstleistungen sowie die Durchführung von Kleintragsporten“

werden diese Zweifel bestätigt.

Betrachtet man den Onlineshop der SSD Media und Computer UG sodann näher, wird wann schnall feststellen, dass die wenigen Artikel, die dort angeboten werden, lediglich gegen Vorkasse erworben werden können. Und das bei einer UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stamm- bzw. Grundkapital von 500,00 EUR. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel daran, ob die SSD Media und Computer UG wirklich ernsthaft am Wettbewerb teilnimmt. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass dieser Onlineshop lediglich dazu ins Netz gestellt wurde, um ein Wettbewerbsverhältnis zu konstruieren.

Mit der Abmahnung lässt die SSD Media und Computer UG einen angeblichen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz beanstanden.

Da der Empfänger der Abmahnung beim Versenden der Waren zwangsweise Verpackungen benutzen müsse, unterfalle er der Registrierungspflicht des § 9 VerpackG. Die SSD Media und Computer UG sei im Herstellerregister bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Registrierungsnummer DE2703441694955 eingetragen. Für das Unternehmen des Abgemahnten würde sich allerdings bei dem Verpackungsregister LUCID keinerlei Eintrag finden lassen. Deswegen bestünde die naheliegende Vermutung, dass der Empfänger der Abmahnung derzeit gegen das gesetzliche Verbot des Inverkehrbringens nicht registrierter Verpackungen nach § 9 Abs. 4 VerpackG verstoßen würde. Dies würde gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit darstellen, für die der Gesetzgeber Bußgelder von bis zu 100.000,00 EUR vorgesehen habe.

Für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Registrierung nach § 9 VerpackG im Register nicht ordnungsgemäß dargestellt würde, gibt die SSD Media und Computer UG die Gelegenheit, die erteilte Registrierungsnummer bei LUCID mitzuteilen.

Für den Fall, dass die Registrierung, die für Händler im Übrigen kostenfrei sei, noch nicht vorgenommen wurde, stünden der SSD Media und Computer UG die Ansprüche aus den §§ 8 Abs. 1, 3 UWG zu. Da es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, möchte die SSD Media und Computer UG dem Abgemahnten die Möglichkeit einer einfachen und unkomplizierten und damit im Ergebnis auch außergerichtlichen Lösung anbieten. Der Empfänger der Abmahnung habe die fehlende Registrierung schnellstmöglich nachzuholen und damit den Wettbewerbsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu beseitigen. Sollte die unzulässige Handlung unberechtigterweise fortgesetzt werden, so behält sich die SSD Media und Computer UG vor, den Empfänger der Abmahnung formell auch auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Das wäre dann aber mit erheblichen Weiterungen verbunden, so die SSD Media und Computer UG.

Zudem sei der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, die der SSD Media und Computer UG durch dieses Schreiben entstandenen Kosten in Höhe von 280,60 EUR zu erstatten. Dabei muss bezweifelt werden, dass die SSD Media und Computer UG tatsächlich diesen Betrag an Rechtsanwalt Gereon Sandhage gezahlt hat; oder auch nur schuldet.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der SSD Media und Computer UG erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Im Zeitalter digitaler Bewertungen auf Plattformen wie Google, Jameda, Kununu oder Trustpilot ist der gute Ruf eines Unternehmens oder Freiberuflers angreifbarer denn je. Negative…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Warum ist das Thema „Trennungsgebot im Werberecht“ aktuell und relevant? Das Werberecht erlebt durch die Digitalisierung der Medienwelt eine regelrechte Renaissance. Nie zuvor wu…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In Zeiten des digitalen Handels steht eines fest: Wer günstiger ist, gewinnt. Das gilt auch – und besonders – für den Arzneimittelmarkt. Gerade Apotheken achten beim Einkauf versc…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Werbung mit prominenten Gesichtern kann extrem wirksam sein – aber auch gefährlich, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgt. Das hat das Landgericht Köln mit seinem Urteil zur Testimo…