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Abmahnung der Sagenta GmbH

Markenrechtliche Abmahnung der Sagenta GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Sagenta GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Alexander Gobel und Herrn Sebastian Hartmann, Großbeerenstraße 174-184, 12277 Berlin, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung handelt es sich bei der Sagenta GmbH um ein erfolgreiches Unternehmen, welches unter anderem über den Fernabsatz in großem Umfang Reisegepäck an Verbraucher und Unternehmer verkaufe. Die Sagenta GmbH sei zudem Inhaberin der Wortmarke „Cabin Max“, welche beim DPMA unter der Registernummer „302017210131“ eingetragen sei. Hierbei bestünde der Schutz für Reisegepäck in der Klasse Nizza 18. Die Sagenta GmbH sei Inhaberin der Markenrechte seit dem 11.05.2017. Bei der von der Sagenta GmbH gehaltenen Marke erstrecke sich das geographische Schutzgebiet auf die Bundesrepublik Deutschland.

Mit der Abmahnung lässt die Sagenta GmbH die unerlaubte Verwendung der Marke „Cabin Max“ in einem Angebot auf der Handelsplattform eBay beanstanden.

Gemäß §§ 14, 4 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren eines mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit demjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

Insofern läge eine Markenrechtsverletzung vor.

Die Sagenta GmbH lässt insofern zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Eine solche vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung der Sagenta GmbH bereits beigefügt.

Zudem stünden der Sagenta GmbH auch Schadenersatzansprüche nach dem Markengesetz, §§ 14, 15 MarkenG zu, zu deren Durchsetzung die Sagenta GmbH Auskunft einfordert.

Durch die Abmahnung seien der Sagenta GmbH Kosten entstanden, zu deren Ersatz der Empfänger der Abmahnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet sei. Hierbei sei zunächst das Unterlassungsinteresse des Unterlassungsgläubigers, mithin das Interesse der Sagenta GmbH, zu berücksichtigen. Die Sagenta GmbH generiere jährlich siebenstellige Jahresumsätze und weise daher eine überdurchschnittliche Größe im Reisegepäckmarkt auf.
Insofern setze die Sagenta GmbH hier einen üblichen, und vergleichsweise noch entgegenkommenden Gegenstandswert in markenrechtlichen Angelegenheiten in Höhe von 50.000 EUR für die Unterlassung an. Hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie des ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruchs setzt die Sagenta GmbH einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR an, sodass der Gesamtgegenstandswert mit 60.000 EUR zu beziffern sei.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Sagenta GmbH in Bezug auf die Marke „Cabin Max“ erhalten haben, sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

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