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Abmahnung ROLAND Germany GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der ROLAND Germany GmbH durch Kanzlei Rasch - Foto: © Gagula/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma ROLAND Germany GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Sailer, Eisenstr. 2-4, 65428 Rüsselsheim, vor.

Bei der Aussprache der Abmahnung lässt sich die Firma ROLAND Germany GmbH von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, Hamburg, vertreten.

Die Abmahnung richtet sich gegen einen Händler, der ursprünglich dem selektiven Vertriebssystem der ROLAND Germany GmbH angehört hat und der somit als Vertragshändler Produkte von ROLAND vertrieben hat.

Vorwurf der Abmahnung ist eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch die angeblich unerlaubte Nutzung von Produktfotografien diverser Produkte der Marken ROLAND und BOSS in einem Onlineshop. Für diese Fotos habe die Firma ROLAND Germany GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte des Fotografen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland inne.

Die Rasch Rechtsanwälte behaupten, dass dem Empfänger der Abmahnung keine Erlaubnis zur Nutzung der Produktfotos erteilt worden sei – er wird deshalb dazu aufgefordert, es bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die von der ROLAND Germany GmbH nach billigem Ermessen festzusetzen ist und deren Höhe im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann, zu unterlassen, Produktfotos der ROLAND Germany GmbH für ROLAND oder BOSS Musikprodukte zu vervielfältigen und/oder im Internet solche Produktfotos öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere wenn dies geschieht wie in den Anlagen zu der Abmahnung abgebildet.

Darüber hinaus sollen Abmahnkosten aus einem Unterlassungsstreitwert von 20.400,00 € erstattet werden.

Der Empfänger der Abmahnung wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass auch die von ihm verwendeten Produkttexte für ROLAND und BOSS Produkte urheberrechtlichem Schutz unterlägen. Eine Genehmigung zur Nutzung der Produkttexte sei nicht erteilt worden. Die Rasch Rechtsanwälte gingen davon aus, dass die Nutzung der von der ROLAND GERMANY GmbH stammenden Texte im eigenen Interesse ebenfalls unverzüglich eingestellt werde. Weitere kostenpflichtige Schritte behalte sich ROLAND Germany insoweit vor.

Der konkrete Fall wirft viele Fragen auf.

Mag es bereits ungewöhnlich erscheinen, Vertriebspartner mit einer Abmahnung zu überziehen, stellt sich uns der Sachverhalt zunächst so dar, als hätte ROLAND Germany ihre Vertragshändler geradezu dazu aufgefordert, die Produktfotos zu nutzen. So hat ROLAND den Vertragshändlern bspw. regelmäßig per E-Mail angeboten, die Produktfotos von den Internetseiten von ROLAND herunterzuladen. Ferner gibt es E-Mails, in denen die Firma ROLAND Germany GmbH sogar explizit darauf hinweist, dass Informationen und Bildmaterial heruntergeladen werden könnten – alle Dateien stünden auch im Händlerportal zum Download bereit, so die E-Mail-Ankündigungen von ROLAND gegenüber dem Vertriebspartner.

Wenn nun genau diese Produktfotos, zu deren Nutzung die Vertriebspartner zuvor ausdrücklich ermuntert worden sind, zum Vorwand eines urheberrechtlichen Vorgehens genommen werden, lässt dies zahlreiche Fragen aufkommen. Geschäftsbeziehungen werden hierdurch allemal belastet.

Dessen ungeachtet konnte im hiesigen Fall unter keinen Umständen empfohlen werden, die der Abmahnung beiliegende und durch die Rechtsanwälte Rasch vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und zurückzureichen.

Auch formal weist die Abmahnung der Roland Germany GmbH zahlreiche Schwächen auf, die es zu überprüfen gilt.

Letztlich hat es auch eine deutliche Signalwirkung, wenn Vertriebspartner der ROLAND Germany GmbH damit rechnen müssen, nachträglich für die Nutzung solcher Produktfotos abgemahnt zu werden, die ihnen ursprünglich durch ROLAND überlassen worden sind.

Die Vertriebspartner von ROLAND sollten daher dringend die ihnen gewährten Nutzungsrechte/Lizenzrechte an Produktfotos und Produkttexten überprüfen und im Zuge dessen Umfang und Reichweite der Rechteeinräumung für jedes einzelne (!) Foto dokumentieren, um künftig keine bösen Überraschungen in Form von kostspieligen Abmahnungen zu erleben.

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