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Abmahnung RÖMER-SYSTEMS GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Abmahnung RÖMER-SYSTEMS GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der RÖMER-SYSTEMS GmbH, Raiffeisenstr. 2, 57462 Olpe/Biggesee, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung zählt die RÖMER-SYSTEMS GmbH in Deutschland zu den führenden Unternehmen für die Herstellung und den Vertrieb von Infrarot Heizsystemen. Sie vertreibe diese Waren über ihr eigenes Vertriebsnetz in Deutschland, sowie über diverse
Verkaufsplattformen.

Die RÖMER-SYSTEMS GmbH habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Empfänger der Abmahnung u.a. Infrarot Heizsysteme verkaufe und dabei seine Ware unter Verstoß der Anforderungen des Art. 3 II der EU-Verordnung 2015/1188 anbieten würde.

Die Elektro- und Elektronikindustrie sowie der Großteil produzierender Unternehmen seien durch die Ökodesign / ErP Richtlinie (RL Nr. 2009/125/EG) dazu verpflichtet, ständig die Energieeffizienz ihrer Produkte zu verbessern und diese somit umweltfreundlicher zu gestalten. Dabei würden die Anforderungen an das „Ökodesign“ der verschiedenen Produkte durch die europäische Gesetzgebung vorgegeben und weiter verschärft. Für elektrische Raumheizgeräte müssten ab dem 1. Januar 2018 die Verordnung (EU) 2015/1188 und ihre Ergänzung (EU) 2016/2282 angewandt werden. Damit würden für Hersteller und Händler neue Bestimmungen gelten – insbesondere hinsichtlich der Produktinformationen und des Jahresnutzungsgrads von Raumheizungen. Ziel der EU-Verordnung 2015/1188 sei die Sicherstellung der Erreichung bestimmter Jahresnutzungsgrade durch elektrische Einzelraumheizgeräte. Entsprechend der Begriffsdefinitionen des Art. 2 Nr. 1, Nr. 5 EU-VO 2015/1188 würden auch mobile und ortsfeste Infrarot Heizsysteme durch diese Verordnung erfasst. Um den Vorschriften zu entsprechen, müssten danach alle lokalen Raumheizgeräteeinen Mindestwirkungsgrad in Prozent erfüllen. Dieser unterscheide sich zwischen den einzelnen Kategorien von Heizgeräten. Die meisten elektrischen Heizgeräte würden jedoch mit einem Basiswert von 30 % beginnen, um Verluste in der europäischen Stromerzeugungsinfrastruktur zu berücksichtigen.
Elektrische Heizkörper, Infrarotheizgeräte und Flächenheizungen würden als »ortsfeste elektrische Raumheizgeräte« bezeichnet und müssten bei einer Nennwärmeleistung von über 250 W einen Wirkungsgrad von mindestens
38 % aufweisen.

Die Effizienz hänge davon ab, wie viele energiesparende Funktionen in das Produkt integriert sind. Die Effizienz würde anhand einer Formel berechnet, die prozentuale Bonus- und Strafpunkte je nach Energiesparfunktion festlege. Intelligente Steuerungen (z.B. Thermostate mit Wochenprogramm) würden prozentuale Bonuspunkte bis zu 9 % bringen. Weitere Features wie die Erkennung offener Fenster, Selbstlernmodi oder geringer Stand-by-Verbrauch würden zu weiteren Pluspunkten führen. Der sicherzustellende Jahresnutzungsgrad für ortsfeste elektrische Einzelraumheizgeräte würde gem. Art. 3 II i.V.m. Anh. II Nr. 1. a) iv) EU-VO 2015/1188 38 % betragen, der Jahresnutzungsgrad für nicht ortsfeste elektrische Einzelraumheizgeräte 36 %, Art. 3 II i.V.m. Nr. 1 a) iii) EU-VO 2015/1188.

Das Angebot des Empfängers der Abmahnung würde die Anforderungen des Art. 3 II EU-VO 2015/1188 nicht erfüllen, da das angebotene Produkt den erforderlichen Jahresnutzungsgrad nicht erreichen würde.

Insofern fordert die RÖMER-SYSTEMS GmbH  zur Unterlassung auf. Weiter sollen die Kosten der Abmahnung der RÖMER-SYSTEMS GmbH  aus einem Gegenstandswert von 20.000 Euro vom Empfänger der Abmahnung getragen werden.

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