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Abmahnung RIFFNIX GmbH

Abmahnung der RIFFNIX GmbH durch die Freihof Rechtsanwälte
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der RIFFNIX GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer Herrn Hammer aus 10407 Berlin, durch die Freihof Rechtsanwälte, ebenfalls Berlin, vor. Von der Abmahnung der RIFFNIX GmbH ist das Marktsegment Erotikartikel betroffen. Die RIFFNIX GmbH betreibt nach eigenen Angaben in der Abmahnung unter anderem den Onlineshop dildo-discount.com, in dem sie ebenfalls Erotikartikel anbietet.  

Zu den konkret beanstandeten Verletzungsvorwürfen ist in der Abmahnung der RIFFNIX GmbH folgendes zu lesen:

"Unsere Mandantin musste feststellen, dass Sie Wettbewerbsverstöße begehen.

1. Verstoß gegen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 

Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass Sie Angebote wahrnehmen, welche geeignet sind, gerade diese Entwicklung zu behindern. 

Dieser Pflicht können Anbieter z.B. dadurch genügen, indem durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche unmöglich gemacht wird oder zumindest wesentlich erschwert. 

In Ihrem Onlineshop unter [URL] halten Sie unter anderem Angebote bereit, die für Kinder und Jugendliche ohne Weiteres erkennbar sind und welche die Abbildungen von Frauen in aufreizender Haltung mit nackten Brüsten und teilweise sogar sichtbarem Intimbereich unverfremdet zeigen, wie dargelegt in [Anlage].

Technische oder sonstige Mittel, die die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendlich unmöglich macht oder wesentlich erschwert, setzen Sie dabei nicht ein.

2. Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, fehlende Grundpreisangabe 

Sie bieten verschiedene Gleitgels an, bei denen Sie teilweise eine Angabe zum Füllgewicht in der Artikelbeschreibung machen. 

Gemäß § 2 Abs. 1 PangV sind Sie verpflichtet, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises aufzuführen.

Unsere Mandantin hat festgestellt, dass Ihr Online-Shop unter [URL] diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Insbesondere geben Sie u.a. unter den in [Anlage] dargelegten Angeboten diesen Grundpreis nicht oder fehlerhaft an. 

In der Artikelbeschreibung heißt es z.B. [Produkt] darin ist kein Grundpreis angegeben. 

Des Weiteren führen Sie ein Tape und ein Bondageseil, bei denen zwar eine Längenangabe in der Artikelbeschreibung erfolgt, jedoch nicht die dazugehörige Grundpreisangabe bereitgestellt wird. 

Insbesondere geben Sie u.a. unter den in [Anlage] dargelegten Angeboten diesen Grundpreis nicht an. 

In der Artikelbeschreibung heißt es hier z.B. [Produkt]. Indem Sie in der Produktbeschreibung angeben, dass das Bondage-Tape eine Gesamtlänge von 18 Metern aufweist, bieten Sie das Produkt unter Angabe einer Länge an. 

Gem. § 2 Abs. 1 PangV sind Sie verpflichtet, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises aufzuführen. 

Darüber hinaus ist die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse zu beachten. Die Preisangaben-Richtlinie verpflichtet grundsätzlich zur Angabe des Preises je Maßeinheit (= Grundpreis) neben dem Verkaufspreis (= Endpreis). Die Angabe muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. 

Mit Urteil vom 26.02.2009, AZ I ZR 163/06 hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass aus dem gesetzlichen Erfordernis der Angabe des Grundpreises „in unmittelbarere Nähe des Endpreises“ in § 2 Abs. 1 S. 1 PangV folgt, dass der Grundpreis bereits in der Produktübersicht anzugeben ist. 

Sie machen die Angabe weder in der Produktübersicht, noch in der Artikelbeschreibung. 

Dieses Verhalten ist zum einen irreführend, zum anderen stellt es einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar."

Sodann fordert die RIFFNIX GmbH insoweit vom Empfänger der Abmahnung Unterlassung ein. Der Abmahnung der RIFFNIX GmbH ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die unserer Auffassung nach deutlich zu weit gefasst ist. So enthält diese vorgefertigte Unterlassungserklärung z.B. die Textpassage

"Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich die Unterlassungsschuldnerin, an die Unterlassungsgläubigerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- EUR zu zahlen, wobei die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen ist."

Derartige feste Vertragsstrafenzusagen können insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs schnell sehr negative Folgen für den Unterzeichner einer solchen Unterlassungserklärung haben. Wir raten daher dringend davon ab, die von der RIFFNIX GmbH mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

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