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Abmahnung Riemax

Urheberrechtliche Abmahnung der Riemax GmbH & Co. KG
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Riemax GmbH & Co. KG, Siemensstraße 9, 49134 Wallenhorst, durch die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei zu.

Gegenstand der Abmahnung ist ein Lichtbild des „Zlatan lbrahimovic Myth Wood pour Homme 100 ml Eau de Toilette EDT“ das angeblich vom Empfänger der Abmahnung in seinem eBay-Angebot unberechtigter Weise eingesetzt wurde.

Durch die Übernahme dieses Fotos verletze der Abgemahnte mit jedem einzelnen Angebot (teilweise mehrfach) Rechte der Firma Riemax GmbH & Co. KG aus dem Urheberrecht. Der Fotograf P. Stracke habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild auf die Firma Riemax GmbH & Co. KG übertragen. Bei den Fotografien der Firma Riemax GmbH & Co. KG handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG, bei denen die Firma Riemax GmbH & Co. KG die ausschließliche Rechteinhaberin sei.

Indem der Empfänger der Abmahnung die Fotografien ohne Einräumung der für eine kommerzielle Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verwendet habe, habe er gegen das ausschließliche Recht der Riemax GmbH & Co. KG zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung gemäß den §§ 16, 19a UrhG verstoßen. Dementsprechend stünden der Riemax GmbH & Co. KG als ausschließlicher Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche gemäß §§ 2 I Nr. 5, II, 15 ff. UrhG i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegen den Abgemahnten zu.

Die Riemax GmbH & Co. KG fordert insofern zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Zudem weist die Riemax GmbH & Co. KG darauf hin, dass allein das Entfernen der Fotografie aus dem Internetauftritt oder Ebay-Angebot nicht geeignet sei, die durch die Rechtsverletzung vermutete Gefahr der Wiederholung auszuräumen. Hierzu sei nach ständiger und herrschender Rechtsprechung die Abgabe einer mit einem genügenden Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung notwendig. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist würde die Riemax GmbH & Co. KG die Unterlassungsansprüche gegen den Empfänger der Abmahnung gerichtlich geltend machen.

Infolge der unberechtigten Nutzung der Fotografie der Abgemahnte außerdem zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gem. § 97 UrhG bzw. verschuldensunabhängig gem. §§ 812, 818 BGB (Eingriffskondiktion) verpflichtet. Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr sei rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 1008). Zu ermitteln sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei seien der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14 m.V.a. BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. 1 ZR 6/06- Whistling for a train). Als Grundlage der Ermittlung eines branchenüblichen Vergütungssatzes diene regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Den zu zahlenden Schadensersatz beziffere die Riemax GmbH & Co. KG mit 225 EUR für ein Bild.

Die von der Riemax GmbH & Co. KG aufgewandten Kosten der Abmahnung des Verstoßes und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte im Rahmen des Schadensersatzes ebenfalls zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der entstanden Rechtsanwaltsgebühren folge unmittelbar aus § 97a 1 2 UrhG. Der Gegenstandswert sei mit 6.225,00 EUR zu beziffern und berechnen sich bei einer 1,3 Gebühr nach den Bestimmungen des §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 und 7002 W RVG, mithin 713,76 EUR.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Riemax GmbH & Co. KG erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

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