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Abmahnung Richard Krämer Pferdesport

Abmahnung Richard Krämer Pferdesport, Inhaber Hch. Schmeckenbecher GmbH & Co. KG, Michael Geitner - Foto: © pure-life-pictures/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine Abmahnung der Firma Richard Krämer Pferdesport Inhaber Hch. Schmeckenbecher GmbH & Co. KG, 4. Industriestraße 1 + 2, 68764 Hockenheim-Talhaus, einerseits und Herrn Michael Geitner, Au 6, 83562 Rechtmehring andererseits vor.

Nach Angaben in der Abmahnung beschäftigen sich die Abmahner gemeinsam mit der Entwicklung und Verfeinerung ausgeklügelter Trainingsmethoden für Pferde und mit der Entwicklung und Herstellung einschlägiger Produkte/Geräte, die beim Training der Pferde zum Einsatz kommen. So hätten die Abmahner für eine ganz besondere Trainingsmethode den Begriff „DUALAKTIVIERUNG“ geprägt, wonach die Balance des Pferdegehirns als Voraussetzung für optimales Lernen trainiert wird.

Auf Seiten des Herrn Michael Geitner sei daraus die deutsche Marke 30412519 „DUALAKTIVIERUNG“ gemäß beigefügtem Auszug des deutschen Patent- und Markenamts entstanden.

Auf Seiten der Firma Richard Krämer Pferdesport seien besondere Gerätschaften zur Dualaktivierung entwickelt worden. Daraus sei die Unionsmarke 13766175 gemäß der ebenfalls für Sie beigefügten Kopie der Urkunde entstanden.

Die Begriffe „DUALAKTIVIERUNG“ und „DUALGASSE“ seien somit als eingetragene Marken gesichert/monopolisiert und zwar umfassend für einschlägige Waren und Dienstleistungen betreffend die Pferdeerziehung bzw. das Pferdetraining.
Insofern lässt die Firma Richard Krämer Pferdesport Inhaber Hch. Schmeckenbecher GmbH & Co. KG, und Herr Michael ein eBay-Angebot beanstanden, bei dem die Begriffe „DUALAKTIVIERUNG“ und „DUALGASSE“ verwendet werden.

Der Empfänger der Abmahnung wird insofern aufgefordert, es zu unterlassen, die Marken Dualgasse bzw. Dualaktivierung zur Kennzeichnung einer zur Pferdeausbildung dienenden Gerätschaft zu verwenden.

1. Der Empfänger der Abmahnung soll sich daher gegenüber der Firma Richard Krämer Pferdesport Inhaber Hch. Schmeckenbecher GmbH & Co. KG, IV., einerseits verpflichten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.200 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Produkten für die Pferdeausbildung die Bezeichnung „Dualgasse(n)“ zu verwenden,
und
gegenüber Herrn Michael Geitner, andererseits, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.200 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Produkten für die Pferdeausbildung die Bezeichnung „Dualaktivierung“ zu verwenden;

2. den Gläubigern sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesen aus den verbotenen Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden sind und zukünftig entstehen werden;

3. den Gläubigern Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von Erzeugnissen gemäß Ziffer 1. zu erteilen unter Angabe von Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. sowie der Preise, die für diese bezahlt wurden.

Weiter sollen die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 EUR erstattet werden.

Ansprechpartner

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