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Abmahnung Richard Brink GmbH & Co. KG

Markenrechtliche Abmahnung der Richard Brink GmbH & Co. KG - Foto: © lavizzara/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine Abmahnung der Firma Richard Brink GmbH & Co. KG Metallwarenfabrikation und Vertrieb, Görlitzer Straße 1, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, vertreten durch die Dr. Foerster, Schäfer & Wiesner Rechtsanwälte, Fachanwälte & Notare, Langenberg, vor.
 
Die Richard Brink GmbH & Co. KG beanstandet mit der Abmahnung die Verwendung des Wortes „Brink“ im Zusammenhang mit der Bewerbung von Hochbeet-Systemen.
 
In der Abmahnung heißt es zunächst, dass die Richard Brink GmbH & Co. KG unter der geschäftlichen Bezeichnung „Brink" eine umfassende geschäftliche Tätigkeit im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Baumaterialien aus Metall führe. Unter anderem stelle sie unter dieser Geschäftsbezeichnung im größeren Umfang Hochbeete aus Metall, insbesondere aus Stahl, her.
 
Zudem sei die Firma Richard Brink GmbH & Co. KG Inhaberin der unter der Registernummer 39802998 im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen nationalen Wort­Bild-Marke mit der Bezeichnung „Richard Brink“. Ferner halte sie die Unionsmarke unter dem Aktenzeichen 016009037, ebenfalls mit dem Textbestandteil „Richard Brink“. Beide Marken seien u.a. in der relevanten Nizzaklasse 06 eingetragen.
 
Bei der Nutzung der Bezeichnung „Brink“ im Zusammenhang mit Hochbeet-System handele es sich um einen Eingriff in das Markenrecht der Richard Brink GmbH & Co. KG sowie um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, sodass ihr Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zustünden. Aufgrund der Eintragung der vorbenannten Schutzmarken sowie der Tatsache, dass die Richard Brink GmbH & Co. KG ständig den Namen „Brink" im Zusammenhang mit den von ihr produzierten Hochbeeten führt, genieße diese Geschäftsbezeichnung den Schutz der markenrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 5 MarkenG. Durch die Benutzung des Wortbestandteils „Brink" bei der Bewerbung der Produkte würde gegen diese Schutzvorschriften verstoßen, so die Abmahnung der Dr. Foerster, Schäfer & Wiesner Rechtsanwälte weiter.
 
Nach weiteren rechtlichen Ausführungen wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Richard Brink GmbH & Co. KG abzugeben. Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zum Ausgleich gebracht werden.
 
Im konkreten Fall hatten wir aus mehreren Gründen erhebliche Zweifel an der Begründetheit der Abmahnung und konnten nicht empfehlen, die Forderungen der Richard Brink GmbH & Co. KG zu erfüllen.
 
Dies muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden, sodass die Abmahnungen der Richard Brink GmbH & Co. KG schon angesichts der drohenden Kostenrisiken leider nicht auf die „leichte Schulter“ genommen werden können.

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