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Abmahnung Reviderm AG

Urheberrechtliche Abmahnung der REVIDERM AG
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der REVIDERM AG, Robert-Bosch-Str. 7, 82054 Sauerlach, vor.

Die Abmahnung wird für die Reviderm AG durch deren CEO gegenüber einem Onlinehändler ausgesprochen.

Abgemahnt wird die angeblich widerrechtliche Nutzung von Produktfotos.

In der Abmahnung heißt es, dass die Reviderm AG hochwertige Kosmetikprodukte unter der Marke REVIDERM im Rahmen eines selektiven Vertriebssystem vertreibe. Für jedes ihrer Produkte lasse die Reviderm AG hochwertige Produktfotografien erstellen und sich von den Fotografen die exklusiven Nutzungsrechte an diesen Produktbildern einräumen. Die Produktbilder würden ausschließlich den Vertragshändlern für deren Verwendung zur Bewerbung der Produkte zur Verfügung gestellt. Die Vertragshändler seien nicht berechtigt, Dritten Rechte an diesen Bildern einzuräumen.

Die abgemahnten Produktbilder seien als Lichtbildwerke bzw. als Lichtbilder urheberrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Urhebergesetz geschützt. Mit der Nutzung der Produktbilder seien die Produktbilder zum einen veröffentlicht und zum anderen im Sinne von § 9a (?) Urhebergesetz öffentlich zugänglich gemacht. Dies erfolge auch unberechtigt, da der Nutzung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt worden sei. REVIDERM stünden daher gemäß §§ 97 Abs. 1, 30 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 19a Urhebergesetz urheberrechtliche Abwehransprüche zu.

Der Empfänger der Abmahnung soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Reviderm AG abgeben und Auskunft über den Verletzungsumfang erteilen.

Der Abmahnung liegt eine im Entwurf vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die ein Vertragsstrafeversprechen von 7.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsieht.

Zudem wird der abgemahnte Onlinehändler dazu aufgefordert, Auskunft wie folgt zu erteilen:


- In welchem Umfang und in welchem Zeitraum Sie die Produktbilder auf Ihrer eigenen Internetseite oder auf anderen Internetseiten verwendet haben;

- in welchem Umfang Produkte über Angebote vertrieben haben unter Verwendung der oben genannten Produktbilder, jeweils unter Angabe der vollständigen Umsätze nach Art einer geordneten Rechnungslegung sowie des von Ihnen erzielten Gewinns;

- von wem Sie die Produktbilder erhalten haben.

Auf Grundlage der Auskünfte würde der urheberrechtliche Schadensersatzanspruch beziffert.

Für den Fall, dass die Forderungen nicht erfüllt werden, kündigt REVIDERM an, die Angelegenheit ihren Anwälten überreichen zu wollen.

Ansprechpartner

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