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Abmahnung Ramona Thalkofer

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Ramona Thalkofer durch Lutz Schroeder
| Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer | Abmahnung im Wettbewerbsrecht – Was Sie wissen müssen, Aktuell, Abmahnung

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Ramona Thalkofer, Dresdner Str. 64a, 01689 Weinböhla, vor. Die Abmahnung wird durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel/Berlin, ausgesprochen.

Es geht mit der Abmahnung mal wieder um den Vorwurf des gewerblichen Handelns unter dem Deckmantel des „Privatverkaufs“. Derartige Abmahnungen aus der Kanzlei Schroeder kennen wir zur Genüge und haben umfassende Erfahrungen im Umgang mit solchen Abmahnungen sowie in Bezug auf die passenden Reaktionen. Die Chancen, diese Abmahnungen von Anwalt Lutz Schroeder vollständig (!) abwehren zu können, stehen gut.

Doch der Reihe nach. In der Abmahnung von Ramona Talkofer, die die Kanzlei Schroeder ausspricht heißt es zunächst, dass die Abmahnerin Talkofer als Händlerin unter anderem auf der Internetplattform eBay Kosmetikartikel zum Kauf anbiete und dass sich ihre Angebote an private Endverbraucher richten sollen. Ramone Talkofer verkaufe in ganz erheblichem Umfang und nicht nur gelegentlich Kosmetikartikel. Allein auf der eBay würde sie unter dem Verkäufernamen monas-beauty-oase derzeit rund 3.000 Angebote für Kosmetikartikel veröffentlichen und habe über 8.000 Verkäuferbewertungen erhalten.

Anschließend behauptet Lutz Schröder gegenüber dem Empfänger der Abmahnung, dass auch er (der Abgemahnte) in großem Umfang Kosmetikartikel auf eBay anbiete – das Angebot richte sich an Endverbraucher. Der abgemahnte eBay-Verkäufer weise aber in den Angeboten darauf hin, dass er als privater Anbieter auftrete.

Diese Aussage treffe jedoch nicht zu, meint Rechtsanwalt Schroeder. Vielmehr erfülle die Verkaufstätigkeit alle Kriterien, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händlers entwickelt habe, weil planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten würden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankomme. Die Frage, ob eine Tätigkeit auf der Internethandelsplattform eBay dauerhaft und planvoll erfolgt, sei im konkreten Einzelfall anhand von Indizien zu ermitteln, erklärt RA Schroeder weiter.

Anschließend werden in der Abmahnung umfassende Ausführungen zur Rechtsprechung gemacht, die sich mit der Frage beschäftigten, wann ein gewerbliches Handeln bei eBay vorliegt. Einen Bezug dieser Gerichtsentscheidungen zum aktuellen Streitfall können wir jedoch nicht erkennen, zumal Rechtsanwalt Lutz Schroeder ja zuvor selbst und in der Sache zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Frage nach der Gewerblichkeit der Angebote im konkreten Einzelfall anhand von Indizien zu ermitteln ist. Die Abmahnung von Lutz Schröder geht allerdings am konkreten Einzelfall vorbei – was jedoch leider noch nicht automatisch dazu führt, dass man die Abmahnung ignorieren darf. Stattdessen ist wirklich im Einzelfall zu hinterfragen, ob nicht das aktuelle und vergangene Angebotsverhalten auf eBay tatsächlich von der Rechtsprechung als „gewerblich“ eingestuft werden könnte, auch wenn man sich als Privatverkäufer keiner „Schuld“ bewusst gewesen ist und in dem guten Glauben gehandelt hat, dass man ja tatsächlich als privater Verkäufer tätig ist, weil man seine privaten Sachen über eBay verkaufen wollte.

Gleichwohl resümiert Rechtsanwalt Lutz Schroeder, dass im vorliegenden Fall klar sei, dass der Empfänger der Abmahnung nicht mehr privat handele, sondern als gewerblicher Verkäufer einzustufen sei – folglich trete er nur zum Schein als Privatanbieter bei eBay auf. In Wirklichkeit sei die Tätigkeit eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Dieses Verhalten sei unlauter. Die Unlauterkeit folge u.a. daraus, dass umfangreiche und teilweise sehr arbeits- und kostenintensive Pflichten eines gewerblichen Anbieters ignoriert würden. Es werde gegen die gesetzlichen Informationspflichten verstoßen, weil die Angebote keinerlei Anbieterkennzeichnung enthielten. Als Unternehmer sei man zudem dazu verpflichtet, eindeutig und gesetzeskonform über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Die Angebote enthielten aber keine solche Belehrung. Im Gegenteil würde stattdessen sogar angegeben, keine Rücksendungen akzeptiert würden. Die Rücksendungen von Waren aufgrund des Widerrufsrechtes sei aber ein ganz erheblicher Kostenfaktor im Onlinehandel, der redliche Händler finanziell belaste. Darüber hinaus bestünde die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts hinzuweisen. Diese Pflicht würde ebenfalls ignoriert. Darüber hinaus sei der Abgemahnte dazu verpflichtet, im Rahmen des Impressums einen Link zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung aufzunehmen (Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/ 2013). Dieser sog. OS-Link fehle.  Anschließend meint Abmahnwalt Lutz Schroeder noch, dass sich zudem der Verdacht aufdränge, dass für die Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet worden sei und dass dementsprechend keine Steuern abgeführt würden.

Dennoch wird ausdrücklich mit der Abmahnung von Ramona Thalkofer klargestellt, dass sie sich ausdrücklich und allein gegen die (angeblich) fälschliche Behauptung des „privaten Verkäufers“ richte. Die darüberhinausgehende Verletzung von Informationspflichten gehe mit dieser Falschbehauptung lediglich einher und sei somit eine mittelbare Folge. Ramona Thalkofer verlange daher allein die Unterlassung der Behauptung, der Abgemahnt sei privater Verkäufer.

Der abgemahnte eBay-Privatverkäufer wird sodann unter Fristsetzung sowie unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten von Frau Ramona Thalkofer aufgefordert.

Darüber hinaus sollen Abmahnkosten aus einem Streitwert/Gegenstandswert von 15.000,00 € an die Kanzlei Schroeder überwiesen werden.

Der Abmahnung liegt eine von Lutz Schröder vorformulierte „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ bei, die jedoch zumindest in der uns vorliegenden Form keinesfalls unterschrieben werden sollte. Ob man stattdessen eine sogenannte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Risiken entschieden werden.

Wir haben jedoch sehr gute Ergebnisse zu Gunsten unserer Mandanten in vergleichbaren Abmahnfällen erzielen können. Die Chancen, hier mit einem „blauen Auge“ aus der Abmahnung wieder herauszukommen, stehen sehr gut.

Sprechen Sie uns gern einfach in einem für Sie unverbindlichen und kostenlosen Orientierungstelefonat an.


UPDATE 01.10.2024: Einstweilige Verfügung beantragt und vom Landgericht (LG) erlassen

In einem uns aktuell vorgelegten Fall hat der Kieler Anwalt Lutz Schroeder den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht im Namen der Abmahnerin Ramona Thalkofer beantragt, nachdem sich der Empfänger der vorausgegangenen Abmahnung zunächst noch selbst gegen die Abmahnung verteidigt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung sowie weitergehende Anhörung des Antragsgegners erlassen. Dem Antragsgegner ist im Wege der einstweiligen Verfügung verboten worden, sich bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) auf eBay als "privater Verkäufer" zu bezeichnen.

Den Streitwert hat das Gericht auf 15.000,00 € festgesetzt.

Bei dem hiesigen Fall handelt es sich um das erste gerichtliche Verfahren, von dem wir Kenntnis erlaben, in dem Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Namen der Ramona Thalkofer einleitet Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht. In allen Fällen, in denen wir schon vorgerichtlich für unsere Mandanten tätig waren, haben sich Abmahnerin Thalkofer bzw. RA Lutz Schroeder nicht getraut, gerichtliche Schritte zur weiteren Forderungsdurchsetzung einzuleiten.

Auf den weiteren Gang des Verfahrens sind wir daher gespannt und werden weiter berichten.

Der Fall zeigt allerdings schon jetzt, dass eine frühzeitige und vor allem sachgerechte und adäquate Reaktion auf die Abmahnung der Ramona Thalkofer, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schröder, sinnvoll sein kann, damit es erst gar nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sowie der damit verbundenen Kostenrisiken kommt.


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