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Abmahnung Profi Werbetechnik GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der Profi Werbetechnik GmbH
| Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Uns liegt – nach vorangegangener urheberrechtlicher Abmahnung im Jahre 2019 (!) und anschließendem Mahnbescheid – eine aktuelle urheberrechtliche Klage der Firma Profi Werbetechnik GmbH, Wietschke 4, 06420 Könnern, sowie der Frau Stephanie Schulz und des Herrn Sören Schulz aus 06193 Wettin-Löbejün, vor.

Die aus Juli 2019 stammende Abmahnung ist durch Rechtsanwalt Ingo Kreißig von der Kanzlei der Dinter Kreißig & Partner Rechts- und Patentanwälte, Leipzig, ausgesprochen worden. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unberechtigten Nutzung von Produktfotos und zeichnerischen Darstellungen in einem Onlineshop.

Für die Nutzung der Produktfotos wird ein Schadensersatz in Höhe von 105.852,60 € gefordert. Zudem sollen Abmahnkosten in Höhe von (zunächst) 3.880,47 € an die Kanzlei Dinter Kreißig & Partner gezahlt werden. Die Abmahnkosten werden jedoch anschließend auf 1.219,04 € reduziert und eingeklagt.

Uns ist bekannt, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um einen Einzelfall handelt. Die Abmahner Sören und Stephanie Schulz haben gemeinsam mit „ihrer“ Profi Werbetechnik GmbH auf dieselbe Art und Weise mehr als 80 weitere Onlineshop-Betreiber abgemahnt und (zumindest teilweise) gerichtlich in Anspruch genommen. Offensichtlich soll so versucht werden, durch die Nutzung von 126 Werken einen Schadensersatzanspruch von mehr als 8 Millionen Euro behaupten zu können. Der abmahnende Anwalt Ingo Kreißig bzw. die Kanzlei Dinter Kreißig & Partner will in Höhe von knapp 100.000,00 € entlohnt werden.

Der Fall grenzt zumindest in unserer Kanzlei an unrühmliche Einmaligkeit. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Gerichte auf dieses unseres Erachtens übergebührliche Bereichungsstreben reagieren werden.

Wir werden jedenfalls hier weiter berichten. Gleichzeitig können sich Betroffene gern unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.

Im Einzelnen:

In der Abmahnung aus Juli 2019 erklärt der Leipziger Rechtsanwalt Ingo Kreißig zunächst, dass ihn die Profi Werbetechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sören Schulz, sowie Frau Stephanie Schulz und Herrn Sören Schulz (auch nochmal persönlich) vertrete. Die Profi Werbetechnik GmbH sei auf dem Gebiet der Produktion von Werbetechnik tätig und stelle insbesondere eine Vielzahl von Produkten der Lichtwerbung und Beleuchtung her und vertreibe diese. Zum Vertrieb dieser Produkte würden Fotos und technische zeichnerische Darstellungen genutzt, an denen die Profi Werbetechnik GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze. Die Fotografien seien durch Frau Stephanie Schulz, eine ausgebildete Fotografin, und die technischen zeichnerischen Darstellungen durch Herrn Sören Schulz gefertigt worden, die sodann die ausschließlichen Nutzungsrechte an die Profi Werbetechnik GmbH übertragen hätten, um sie auf ihren Internetseiten leuchtkasten.de (seit mindestens 04/2017) und auf leuchtkasten.net (seit mindestens 03/2015) veröffentlicht hätte.

Gegenstand der Einschaltung der Kanzlei Dinter Kreißig & Partner seien die in einem Internet-Verkaufsportal eingestellten Fotos und zeichnerischen Darstellungen von Produkten. Die dabei genutzten und in der Abmahnung ausgewiesenen Fotografien und zeichnerischen Darstellungen, an denen die Firma Profi Werbetechnik GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze, erfolge ohne eine diesbezügliche Lizenz. Die Firma Profi Werbetechnik GmbH sei daher sehr überrascht davon gewesen, dass die von ihr nicht lizenzierten Bildwerke in derart großer Anzahl innerhalb des Internet-Shops des Empfängers der Abmahnung wiederzuerkennen gewesen seien.

Anwalt Kreißig erklärt sodann, dass die fotografischen Werke nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt seien und im Mindestmaß nach § 72 UrhG dem Lichtbildschutz unterstehen würden. Die technischen zeichnerischen Darstellungen unterstünden dem Urheberrechtsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.

Ferner gehe Rechtsanwalt Ingo Kreißig davon aus, dass dem Empfänger der Abmahnung die Rechtslage bekannt sei, wonach die Verwendung von Fotografien und zeichnerischen Darstellungen nur dann erlaubt sei, wenn der Verwender über entsprechende Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte verfüge. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall. Ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des ausschließlich Nutzungsberechtigten stelle die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken eine Verletzung der ausschließlichen Rechte der Profi Werbetechnik  GmbH nach §§ 15, 19a i.V.m. § 31 UrhG dar. Die Profi Werbetechnik  GmbH habe deshalb Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG. Als ausschließliche Nutzungsberechtigte sei die Firma Profi Werbetechnik GmbH dazu berechtigt, die Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG geltend zu machen. Danach sei der Abgemahnte dazu verpflichtet, die rechtswidrige Nutzung der gegenständlichen Fotografien und zeichnerischen Darstellungen umgehend zu beenden und jegliche Veröffentlichung auf der betroffenen Internetseite zu entfernen. Ferner sei festgestellt worden, dass die streitgegenständlichen Werke ohne eine Urheberbenennung veröffentlicht worden seien, wobei es sich um eine Verletzung der Rechte der Frau Stephanie Schulz und des Herrn Sören Schulz gemäß § 13 UrhG handele. Letztlich lässt Rechtsanwalt Ingo Kreißig sich nicht den Hinweis nehmen, dass das Verhalten möglicherweise gegen § 106 UrhG bzw. § 108 UrhG verstoße und mithin auch strafrechtlich relevant sei – man behalte sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte ausdrücklich vor, so der deplatzierte und womöglich bloß der Einschüchterung dienende Hinweis.

Sodann wird der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und soll Auskunft über die Herkunft der verwendeten streitgegenständlichen Fotografien und Zeichnungen erteilen – es sei ebenso anzugeben, in welcher Art, in welcher Anzahl und über welchen Zeitraum die Nutzung der streitgegenständlichen Werke erfolgt ist. Ebenfalls wird ein Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens sowie der durch die Einschaltung der Kanzlei Dinter Kreißig & Partner entstandenen Kosten gemäß § 97a UrhG verlangt. Die Berechnung des Schadensersatzes könne auf verschiedene Weise erfolgen. Neben der Herausgabe des durch die Verletzung erlangten Gewinnes sei ein Ersatz des Schadens über den Weg der Lizenzanalogie möglich. Die Berechnung der Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche werde nach der erteilten Auskunft vorgenommen.

Nach weiterer Korrespondenz lassen Stephanie und Sören Schulz sowie deren Profi Werbetechnik GmbH im September 2019 eine Lizenzgebühr für die Nutzung aller Fotografien und technischer Zeichnungen in Höhe 105.852,60 € (!!!) geltend machen. Darüber hinaus sollen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.880,47 € gezahlt werden und zwar aus einem Streitwert von 318.852,60 €.

Zumindest die Abmahnkosten werden dann aber im Oktober 2022 auf 1.219,04 € reduziert. Hierzu heißt es in einem weiteren Schreiben des Leipziger Rechtsanwalts Ingo Kreißig, dass entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BGH aufgrund der mehrfachen auf nahezu identischen Verletzungen beruhenden Abmahnungen von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen sei, sodass der Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Erstattung einer Gebühr bestünde (BGH GRUR 2019, 1044 – Novembermann). Folglich seien sämtliche Rechtsverletzungen mit einem Gegenstandswert zu bemessen, zu addieren und eine einzige Geschäftsgebühr zu ermitteln. Die errechnete Geschäftsgebühr sei im Anschluss anteilig nach dem jeweiligen Verursacherbeitrag aufzuteilen. Der jeweilige Gegenstandswert der einzelnen Abmahnungen bemesse sich nach einem Wert für den Unterlassungsanspruch (bei der Verletzung von 126 Werken ginge man nunmehr von einem Wert von 200.000,00 € aus), den Auskunftsanspruch (5.000,00 €) sowie einem mittleren Schadensersatzanspruch von 50.000,00 € mit einem Gesamtwert in Höhe von 255.000,00 €.

Es seien 81 Abmahnungen ausgesprochen worden, sodass sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 20.655.000,00 € (ja: mehr als 20 Millionen Euro!!!) ergäbe. Eine 1,3 Geschäftsgebühr hieraus betrage 98.742,51 € inklusive Umsatzsteuer. Pro Abmahnfall betrage der Erstattungsbetrag somit 1.219,04 €. Hinzu kämen Zinsen auf diesen Betrag seit dem 14.09.2019 in Höhe von 265,62 €. Da es sich bei den Kosten einer Abmahnung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung um eine Entgeltforderung handele, betrage der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung ist sodann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt worden, mit dem die Abmahner Stefanie Schulz und Sören Schulz sowie die Profi Werbetechnik GmbH versucht haben, die vorstehend erwähnten Abmahnkosten in Höhe von 1.219,04 € zu titulieren.

Weil der behauptete Anspruch sowie das gesamte Abmahnwesen der Kanzlei Dinter Kreißig & Partner für die Profi Werbetechnik GmbH bzw. für Sören und Stefanie Schulz zahlreichen Fragen aufwirft, bekommen die Beteiligten nun Gelegenheit, die behaupteten Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies ist – jedenfalls unseres Erachtens – auch dringend geboten, da sich der Eindruck verfestigt, dass hier vier Beteiligte versuchen, sich durch die Geltendmachung einer formalen Urheberrechtsposition übergebührlich zu bereichern.

Bei allem Respekt vor Urheberrechten haben jedenfalls wir es in unserer gesamten Kanzleipraxis noch nicht erlebt, dass (selbst bei 126 Produktfotos bzw. Skizzen) ein Lizenzschadensersatz von mehr als 100.000,00 € für jeden einzelnen Fall behauptet wird – dies dann auch noch zusätzlich zu einem anteiligen sowie aus knapp 100.000,00 € folgenden Abmahnkostenerstattungsanspruch.

Mit Klage vom 02.11.2023 versucht Rechtsanwalt Ingo Kreißig nun dennoch, zunächst einmal die anteiligen Abmahnkosten in Höhe von 1.219,04 € im Wege der Teilklage durchzusetzen. Dabei wird im Namen der Profi Werbetechnik GmbH sowie der Frau Stephanie Schulz und des Herrn Sören Schulz als Gesamtgläubiger ein entsprechender Ersatzanspruch behauptet. Es bleibe dabei ausdrücklich vorbehalten, im Laufe des Verfahrens auch die weiteren noch offenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen sowie die Klage in subjektiver Hinsicht auf weitere der Nutzer der streitgegenständlichen Abbildungen zu erweitern, so die Ankündigungen der nun klagenden Abmahner.

Wir werden an dieser Stelle zu gegebener Zeit über den Fortgang des Verfahrens berichten, von dem offensichtlich 81 weitere Unternehmen betroffen sind.

Die Betroffenen können sich gern im Rahmen eines unverbindlichen Erfahrungsaustauschs mit uns in Verbindung setzen.


UPDATE 24.05.2024: Negative Feststellungsklage/Widerklage führt zum Verzicht auf 105.852,60 €

Nachdem die Firma Profi Werbetechnik GmbH sowie Stephanie Schulz und Sören Schulz gemeinsam mit RA Ingo Kreißig im Wege der Teilklage die weitere Durchsetzung vermeintlicher Abmahnkostenerstattungsansprüche versuchen, hat sich unsere Mandantschaft dazu entschlossen, auch den daneben (zunächst nur außergerichtlich behaupteten) Schadensersatzanspruch in Höhe von 105.852,60 € einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Auf die Teilklage des „Abmahngespanns“ haben deshalb wiederum wir im Namen unserer Mandantschaft widerklagend eine sog. negative Feststellungsklage erhoben, mit der das zuständige Gericht beurteilen sollte, ob der behauptete Schadensersatzanspruch überhaupt und in dieser (unseres Erachtens nicht ansatzweise zu rechtfertigenden) Höhe besteht.

Die Erhebung der Widerklage auf Feststellung, dass die Forderung nicht bestehe, führte zum Erfolg!

Regelrecht postwendend hat Rechtsanwalt Ingo Kreißig im Namen der Profi Werbetechnik GmbH sowie im Namen der Stephanie Schulz und Sören Schulz erklärt, dass auf den behaupteten Schadensersatz in Höhe von 105.852,60 € verzichtet würde.

Offensichtlich sind sich die Herrschaften zwischenzeitlich gewahr geworden, dass die Forderung von 105.852,60 € in 81 Fällen, mithin also die Gesamtforderung von mehr als 8,5 Millionen Euro, für die angebliche Verletzung von Urheberrechten an 126 Produktfotos und -skizzen etwas „überzogen“ sein könnte.

Für unsere Mandantschaft erweist sich das jedenfalls als Teilerfolg – sie sieht sich rechtsverbindlich nicht mehr dieser gewaltigen Schadensersatzforderung ausgesetzt.

Wegen der eingeklagten Abmahnkosten wollen es die Firma Profi Werbetechnik GmbH sowie Stephanie Schulz und Sören Schulz aber weiterhin wissen. Das insoweit streitige Verfahren geht weiter.

Wir sind gespannt und werden weiter berichten.


UPDATE 09.08.2024: Abmahngespann unterliegt in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig)

Erfreulich für unsere Mandantschaft ist auch der weitere gerichtliche Verlauf in Bezug auf die bis dato weiterhin offenen und damit noch streitigen „Abmahnkosten“.

Trotz umfassender Darlegung zahlreicher Gründe, die gegen einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sprechen, also der Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten von Ingo Kreißig für die im Juli 2019 ausgesprochene Abmahnung, wollten die Abmahner es wissen. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 hat das zuständige Gericht die Abmahner darauf hingewiesen, dass es die Forderung eher kritisch sehe. Diesen Hinweis haben Anwalt Kreißig sowie Sören und Stephanie Schulz ungenutzt gelassen, um einen Anspruchsverzicht zu erklären und sich so ein womöglich nachteiliges Urteil zu ersparen.

Mit Urteil vom 01.08.2024 hat das zuständige Gericht daraufhin die auf Abmahnkostenerstattung gerichtete Klage abgewiesen.  Unter sehr ausführlicher Begründung, die unsere Verteidigung gegen die Klageforderung aufgreift, hat das Gericht dargestellt, dass die gegenständliche Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei und somit weder nach § 97a Abs. 3 UrhG noch nach §§ 683, 670 BGB Kostenfolgen zum Nachteil unserer Mandantschaft hat auslösen können. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass auch eine urheberrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen.

Dieser Fall des Rechtsmissbrauchs läge hier vor! Das Gericht befindet wörtlich, es sei „eindrucksvoll dargetan“, dass die Abmahnung, die Rechtsanwalt Ingo Kreißig für die Firma Profi Werbetechnik GmbH sowie für Stefanie und Sören Schulz ausgesprochen habe, „vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgte, Anwaltskosten zu generieren“.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Stand: 09.08.2024).

Gleichwohl meinen wir, dass die Beurteilung aus vielerlei Gründen richtig ist.

Wir sind daher gespannt, ob die Abmahner auch noch in Erwägung ziehen, Rechtsmittel einzulegen, um die Berechtigung ihres Abmahnwesens nun auch noch durch das zuständige Berufungsgericht überprüfen zu lassen.

Für unsere Mandantschaft erweist sich das Urteil bis zu seiner Rechtskraft als zumindest vorläufiger, erfreulicher Erfolg.

Das Verfahren zeigt zudem, dass es sich lohnt, bei Forderungen, die – zurückhaltend ausgedrückt – ein „Geschmäckle“ haben, genauer hinzuschauen, nicht frühzeitig aufzugeben und stattdessen engagiert am Ball zu bleiben. Auch wir als Anwaltskanzlei begrüßen es, wenn unsere Mandanten den erforderlichen langen Atem mitbringen und sich dazu entschließen, unzulässig anmutende Forderungen einer detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei gern mit allen Kräften und freuen uns mit unserer Mandantschaft über den bislang erreichten Etappensieg, der letztlich gemeinsam durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erzielt werden konnte.

Ob sich die Entscheidung auch dazu eignet, um Regressansprüche gegenüber den Abmahnern zu begründen, wird womöglich die nächste Frage sein. Immerhin sind durch unsere außergerichtliche Tätigkeit zur Forderungsabwehr ebenfalls Kosten entstanden, sodass es erfreuliche wäre, wenn diese Kosten mit Erfolg als Schadensersatz gegenüber RA Kreißig, den Eheleuten Schulz und/oder der Firma Profi Werbetechnik GmbH geltend gemacht werden könnten.

Zudem wissen wir, dass zahlreiche Abgemahnte in den vergangenen Monaten erhebliche Zahlungen an die Firma Profi Werbetechnik GmbH bzw. an Sören und Stefanie Schulz und deren Firma Profi Werbetechnik GmbH geleistet haben. Insoweit lohnt es sich womöglich ebenfalls, auch hier genauer hinzuschauen.

Betroffene können sich daher gern weiterhin auch an uns wenden.


UPDATE 26.08.2024: Berufung eingelegt

Die Profi Werbetechnik GmbH sowie Stephanie und Sören Schulz, noch immer vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Kreißig, haben Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt.

Weil sich dabei auch Grundsatzfragen im Zusammenhang mit sog. Serienbriefabmahnungen stellen, finden wir es gut, dass sich (dank der Rechtsmitteleinlegung) nun auch das zuständige Oberlandesgericht mit dem gegenständlich Abmahnwesen auseinandersetzen und sich zu diesen Grundsatzfragen positionieren kann.

Wir sind gespannt und werden weiter berichten.


UPDATE 14.01.2025: Berufung zurückgewiesen - KEIN Anspruch auf Abmahnkostenerstattung

Mit Urteil vom 14.01.2025 hat das zuständige Berufungsgericht die Berufung der Profi Werbetechnik GmbH sowie der Frau Stephanie Schulz und des Herr Sören Schulz zurückgewiesen. Mit verheerender Begründung für die Abmahner kommt das Oberlandesgericht auch in der Berufungsinstanz zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung besteht.

Das Oberlandesgericht legt seiner Entscheidung zunächst unseren seit jeher erhobenen Vorhalt zugrunde, dass die Abmahner in Wahrheit tatsächlich nie mit den Kosten des abmahnenden Anwalts belastet worden sind. Auch kommt das Oberlandesgericht zu dem für die Serienbriefabmahner vernichtenden Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht einmal ein Unterlassungsanspruch zugunsten der Abmahner bestanden hat.

Das Oberlandesgericht führt in seiner Urteilsbegründung u.a. wörtlich aus:

 

„Die Beklagte [Anmerkung: unsere Mandantin] verteidigt sich aber erfolgreich damit, dass die Kläger nicht beweisen konnten, dass sie wegen der Abmahnung Honoraransprüchen ihres anwaltlichen Vertreters ausgesetzt sind; Letztere sind aber Voraussetzung einer Erstattungspflicht.

 

 aa) Die Beklagte hat gewichtige Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten nicht kostenpflichtig mandatiert haben, die Unterlassungsansprüche mittels Abmahnung zu verfolgen und durchzusetzen.

 

 (…)

 

 Eine derartige Situation entspricht aber nach dem äußeren Bild einem Vorgehen, bei dem der Rechtsanwalt auf eigenes Risiko fremde Ansprüche verfolgt und im Innenverhältnis zum Rechtsinhaber vereinbart, dass ihm lediglich tatsächlich geleistete Zahlungen zufließen sollen, ohne dass er von ihm das Honorar unbedingt beanspruchen kann.

 

bb) Die Kläger konnten auch in der mündlichen Verhandlung ihr Verhalten nicht plausibel erklären, sodass sich die Vermutung aufdrängen muss, eine Verpflichtung der Kläger zum Ausgleich der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sei von Anfang an nicht begründet worden.“.

 


Der Verdacht der Kostenfreistellung ist auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Nach der mündlichen Verhandlung haben die Abmahner noch schnell eine Abrechnung erstellt und diesem dem Oberlandesgericht vorgelegt. Auch auf diesen Vorgang nimmt das Berufungsurteil Bezug:

 

„Bei dieser Sachlage spielt es keine entscheidende Rolle, ob im Nachgang zur zweitinstanzlichen Verhandlung entsprechende Handlungen vorgenommen werden; für die Würdigung und Bewertung, was die Parteien damals gewollt hatten, ist das Vorgehen im unmittelbaren zeitlichen Nachgang zu der Mandatierung von größerer Aussagekraft.“.

 


Anschließend resümiert das Oberlandesgericht nochmal mit deutlichen Worten:

 

„Die Kläger konnten den ihnen obliegenden Beweis, dass trotz dieser Indizien eine verbindliche entgeltliche Beauftragung erfolgt ist, nicht führen (…).

 

Damit ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass eine entgeltliche Beauftragung des Rechtsanwalts nicht erfolgt ist. Die Kläger sind bzw. waren daher einem Honoraranspruch nicht ausgesetzt, so dass auch keine Erstattung von der Beklagten beansprucht werden kann.“.

 


Mit anderen Worten: Die Abmahner Sören und Stefanie Schulz haben mit ihrer Firma Profi Werbetechnik GmbH solche Anwaltskosten zu Gunsten des abmahnenden Rechtsanwalt Ingo Kreißig von der Kanzlei der Dinter Kreißig & Partner Rechts- und Patentanwälte, Leipzig, eingeklagt, die jedoch im Innenverhältnis niemals geschuldet waren.

Allein schon des Versuch, einen tatsächlich nicht bestehenden Kostenerstattung einzuklagen, zieht nach unserem Rechtsverständnis gleichzeitig zumindest den Verdacht des (versuchten) Betrugs nach sich. Dies jedenfalls lässt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die eine andere Abmahnmasche betrifft, herleiten (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Az. 1 StR 483/16).

Dem aber nicht genug.

In der von uns betreuten Angelegenheit kommt das Berufungsgericht zu dem weiteren Ergebnis, dass nicht einmal ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten der Firma Profi Werbetechnik GmbH oder der Eheleute Sören und Stephanie Schulz bestanden hat. In der Urteilsbegründung heißt es insoweit auszugsweise wörtlich:

 

„Die Beklagte ist aber nicht Täterin einer entsprechenden Handlung (Verletzerin).

 

(…)

 

Die Beklagte kann daher allenfalls als Störerin haften. Die dazu erforderlichen weiteren Voraussetzungen sind aber nicht gegeben (…).

 

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten scheidet mithin aus, weil bei Ausspruch der Abmahnung noch kein abmahnungsfähiger Unterlassungsanspruch gegeben war und die Abmahnung deshalb nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG war.

 

(…)

 

Auch unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzanspruchs wegen einer echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 i.V.m. § 670 BGB) ergibt sich kein Anspruch der Kläger.“.

 


Derart deutliche Urteile und dann noch von einem Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz sind sehr selten. Einerseits ist es für die abgemahnten Unternehmen schwierig, den Verdacht einer Kostenfreistellung zwischen Abmahner und Abmahnanwalt substantiiert darzulegen. Andererseits vermeiden Abmahner schon aus der Sorge vor Regress- und Schadensersatzforderungen sowie nicht zuletzt wegen möglicher strafrechtlicher Folgen derartige Entscheidungen, indem die Verfahren entweder erst gar nicht erst geführt oder Klagen schon in erster Instanz wieder zurückgenommen werden. Dass sich ein Abmahner tatsächlich – sowie trotz Hinweise des Berufungsgerichts – traut, die erhobenen Vorwürfe zum Gegenstand einer schriftlichen Urteilsbegründung zu machen, hat Seltenheitswert. Ob der Entschluss der hiesigen Abmahner ihrer Selbstsicherheit, Überheblichkeit oder gar der totalen Verkennung ihrer rechtlichen Position geschuldet war, wissen wir natürlich nicht. Das Ergebnis war jedenfalls nicht überraschend – zumal das Oberlandesgericht die Berufungsverhandlung sogar noch unterbrochen hat, damit die Abmahner entsprechende (urteilsvermeidende) Prozesserklärungen hätten abgeben können.

Wir freuen uns aber für unsere Mandantschaft, dass sich das Durchhalten über mehrere Jahre hinweg gelohnt hat, sodass Vorgang nun endgültig sowie mit vollem Erfolg abgeschlossen werden konnte. Gleichzeitig begrüßen wir es, wenn sich die Gerichte intensiv mit der Frage auseinandersetzen, ob eine inexistente Gebührenverbindlichkeit tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung dieser (nicht existierenden) Gebühren begründen kann.

Den anderen Betroffenen kann nahegelegt werden, ihren Vorgang nochmal überprüfen zu lassen. Es stellt sich die Frage, ob Zahlungen womöglich rechtsgrundlos geflossen sind und zurückverlangt werden können, oder ob entstandene Kosten (seien es auch bloß die eigenen Anwaltskosten) als Schadensersatz gegenüber den Abmahnern und/oder dem abmahnenden Anwalt geltend gemacht werden können.


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