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Abmahnung Preisbindungstreuhänder

Preisbindungstreuhänder des Buchhandels
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns geht eine Abmahnung des Preisbindungstreuhänder des Buchhandels, der von den Mitgliedern des größten genossenschaftlichen Verbandes im deutschen Buchhandel, der eBuch eG mit Sitz in Heidelberg und von der eBuch selbst gern. § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) beauftragt wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Buchpreisbindung in Deutschland zu überwachen.

Der Preisbindungstreuhänder nehme die Interessen des deutschen Buchhandels auf dem Gebiet der Preisbindung wahr, vgl. u.a. OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2017, Az. 3 U 2536/16; LG Berlin, Urteil vom 09.01.2018, Az. 102 O 128/17; LG Berlin, Beschluss vom 09.07.2018, Az. 101 O 81/18; LG Berlin, Urteil vom 09.10.2018, Az. 91 O 111 /18; LG Kiel, Beschluss vom 05.12.2018, Az. 5 O 315/18; KG, Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 U 186/17; LG Berlin, Beschluss vom 06.05.2019, Az. 91 O 38/19; LG Berlin, Beschluss vom 09.05.2019, Az. 103 O 58/19; LG Berlin, Beschluss vom 09.07.2019, Az. 101 O 96/19; LG Duisburg, Beschluss vom 17.07.2019, Az. 24 O 18/19; LG Berlin, Beschluss vom 09.03.2020, Az. 91 O 17/20 u.a.

Eine eBuch-Mitgliedsbuchhandlung habe diesen darauf aufmerksam gemacht, dass der Empfänger der Abmahnung über seinen Online-Shop zahlreiche neue, gebundene Bücher abweichend vom jeweiligen gesetzlich gemäß § 5 Abs. 1 des Preisbindungsgesetzes (BuchBGB) gebundenen Preises anbieten und verkaufen würde, und zwar in allen Fällen zu einem niedrigeren Preis.

Soweit ein Verkauf preisgebundener Bücher nur an „Gewerbliche Endverbraucher“ erfolge, ändere dies nichts an der Preisbindungspflicht. Denn die gesetzliche Preisbindung gelte für alle gewerblichen oder geschäftsmäßigen Verkäufe neuer, preisgebundener Bücher an Letztabnehmer, das heißt an Endkunden, die das Buch zur eigenen Nutzung oder zur unentgeltlichen Weitergabe an Dritte erworben haben. Dazu gehörten diejenigen, die in der Vertriebskette als Letzte für ein verlagsneues Buch bezahlt haben, vgl. OLG Frankfurt am Main im JW 2004, 2098, 2100.

Durch die Nichteinhaltung der Preisbindung verstoße der Empfänger der Abmahnung gegen die §§ 3 und 5 Abs. 1 BuchPrG.

Als Preisbindungstreuhänder sei dieser gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG berechtigt und gehalten, den sich aus dem Verstoß gegen die Buchpreisbindung ergebenden Unterlassungsanspruch (§ 9 Abs. 1 S. 1 BuchPrG) im eigenen Namen geltend zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. Der Unterlassungsanspruch könne außergerichtlich nur durch eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung erfüllt werden. Insofern wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Der Abmahnung ist ein Entwurf einer solchen Unterlassungserklärung beigefügt, nach der der Abgemahnte es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die eBuch eG, Falkengasse 8, 69123 Heidelberg, zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR zu unterlassen hat, neue, preisgebundene Bücher zu anderen als den gesetzlich gebundenen Preisen anzubieten und oder zu verkaufen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Preisbindungstreuhänder des Buchhandels erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

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