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Abmahnung PB-ViGoods

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma PB-ViGoods
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Firma PB-ViGoods GmbH lässt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Ihren Bevollmächtigten aussprechen. Mit dieser Abmahnung beanstandet die Firma PB-ViGoods u.a. die fehlende Altersverifikation beim Verkauf von e-Zigaretten und Liquids.

§10 JuschG soll online als auch offline zur effektiven Abgabenüberwachung gegenüber Minderjährigen den verkäufern weitgehende Kontrollpflichten auch bei E-Zigaretten und Liquids auferlegen. Das „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ ist am 03.03.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat zum 01.04.2016 in Kraft.

§10 JuschG gestimmt dabei, dass Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden dürfen.

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Diese Regelung des § 10 Abs. 3 JuSchG gilt gem. § 10 Abs. 4 JuSchG auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden sowie für deren Behältnisse.

Insofern hat der Onlinehändler bei Verkauf derartiger nikotinhaltiger Liquids sicherzustellen, dass diese nicht von Kindern oder Jugendlichen bestellt, insbesondere entgegengenommen werden. Somit dürfen derartige Produkte weder im Versandhandel angeboten werden, noch dürfen diese im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Zudem hätte die klassische Identitäts-Kontrolle, wie sie schon beim Versand von USK- oder FSK-18-Datenträgern angewandt wird, zu erfolgen. Die durch dieses Post-Ident-Verfahren entstehenden zusätzlichen Kosten machen diese Weise des Versands jedoch wirtschaftlich weitgehend unattraktiv.

Die Firma PB-ViGoods fordert insoweit zur Unterlassung und zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten auf.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma PB-ViGoods erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Weitere Informationen zu den Abmahnungen der PB-ViGoods GmbH finden Sie hier.

Ansprechpartner

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