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Abmahnung Ortlieb Sportartikel GmbH

Abmahnung Ortlieb Sportartikel GmbH durch die Kanzlei LUBBERGER, LEHMENT
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Ortlieb Sportartikel GmbH lässt durch die Kanzlei LUBBERGER, LEHMENT eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausbringen. In dem Abmahnschreiben ist zu lesen, dass die Ortlieb Sportartikel GmbH exklusive Lizenznehmerin u.a. der Gemeinschaftsmarke
ORTLIEB", EU 9232695, sei.

Die Marke würde umfangreich für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen benutzt. Im Rahmen der vom Markeninhaber Hartmut Ortlieb erteilten exklusiven Lizenz sei die Ortlieb Sportartikel GmbH berechtigt, die Markenrechte im eigenen Namen geltend zu machen und Schadensersatz einzuziehen.

Die Ortlieb Sportartikel GmbH sei darauf aufmerksam geworden, dass bei Google und auf der Website des Abgemahnten in der Werbung für Produkte der Marke Ortlieb die Bezeichnung „Outlet" verwendet würde. Bei den auf der Website präsentierten Angeboten handele es sich jedoch in allen Fällen um gewöhnlichen Einzelhandel und nicht um Direktverkäufe der Ortlieb Sportartikel GmbH.

Der BGH habe in einer aktuellen Entscheidung (BGH, GRUR 2013, 1254 - Matratzen Factory Outlet) festgestellt, dass der Verkehr die Bezeichnung „Outlet" als Fabrikverkauf versteht, bei dem besonders preisgünstig angebotene Markenware durch den Hersteller unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels angeboten wird. Aus diesem Grund bejahte er die Wettbewerbswidrigkeit einer Produktbewerbung mit „Outlet", weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Zahlreiche weitere lnstanzgerichte in Deutschland würden dieser Rechtsauffassung in aktuellen Entscheidungen folgen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2014, AZ 2 U 34/14 sowie Urt. v. 15.03.2012, AZ 2 U 90/11, beide zit. nach Juris; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.08.2001, AZ 3 U 776/01; OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 42 f.; OLG München, GRUR-RR 2004, 81 f.).

Der Verkehr würde aufgrund Ihrer Werbung daher davon aus, dass er die Produkte der Ortlieb Sportartikel GmbH direkt „ab Werk" erhalte, wobei sich aus den fehlenden Handelsspannen aufgrund des Direktvertriebs ein Preisvorteil ergäbe. Da es sich jedoch um gewöhnliche Einzelhandelsangebote handle, kann sich ein Preisvorteil nicht aus fehlenden Handelsspannen ergeben und der Verkehr wird deshalb durch Ihre Werbung im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG getäuscht. Der Ortlieb Sportartikel GmbH stehe daher ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG zu. Der hier geltend gemachte Anspruch sei unter ausführlicher Wiedergabe der obergerichtlichen Rechtsprechung zuletzt vom LG Stuttgart - 43 0 1 /15, Urt. v. 14.03.2015 (zit. nach juris) sowie vom LG Berlin - 103 0 53/15, Urt. v. 19.05.2015 (zit. nach juris) bestätigt worden.

Beachten Sie hierzu auch unseren Ratgeber zur Preiswerbung.

Vor diesem Hintergrund haben wird der Empfänger der Abmahnung aufgefordert, die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung an die Kanzlei LUBBERGER, LEHMENT zurückzusenden.

Weiter macht die Ortlieb Sportartikel GmbH  mit der Abmahnung Kosten in Höhe von 1.531.90 EUR geltend.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Ortlieb Sportartikel GmbH erhalten haben, sprechen Sie uns an. Nach unserer Ansicht ist insbesondere die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Auch hat die Ortlieb Sportartikel GmbH keinen Anspruch darauf, die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung unterzeichnet zurück zu erhalten.

Ansprechpartner

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