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Abmahnung OPEN MIND Technologies AG

Abmahnung OPEN MIND Technologies AG durch Kanzlei rbi Rechtsanwaltsgesellschaft Marke: hyperMill
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der OPEN MIND Technologies AG, Argelsrieder Feld 5, 82234 Wessling, durch die Kanzlei rbi Rechtsanwaltsgesellschaft vor.

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die OPEN MIND Technologies AG die ausschließliche Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke "hyperMill" (Akz: DE2016070) für bestimmte Waren oder/und Dienstlistungen der Klassen 9, 16, 41, 42 sei.

Dem Abgemahnten wird sodann durch die Verwendung des Keywords „hyperMill“ bei Google-Adwords ein Markenrechtsverstoß vorgeworfen. Bei Suchmaschinenbetreibern wie etwa der Fa. Google habe dieser sog. Keywords zum Zwecke der Eigenwerbung geschaltet, u.a das Keyword „hyperMill". Würde ein Nutzer des Suchmaschinenbetreibers das Keyword „hyperMill" eingeben, würde dieser auf eine Anzeige geleitet, unter der der Abgemahnte an prominenter Stelle seine Leistungen anbieten würde.

Hierdurch würde ein bestehendes Interesse an „hyperMill" systematisch und zielgerichtet dazu ausgenutzt, dieses Interesse auf ein Konkurrenzprodukt „umzulenken". Hierdurch würde wiederum die Herkunftsfunktion der Marke der OPEN MIND Technologies AG beeinträchtigt.

Hierzu lässt die OPEN MIND Technologies AG in der Abmahnung ausführen

„Unsere Mandantin hat Ihnen keine Zustimmung zur Verwendung der Wortmarke "hyperMill" erteilt. Die Verwendung des als Marke für unsere Mandantin geschützten Zeichens als „Keyword" durch Sie als Werbetreibenden, stellt nach  gefestigter Rechtsprechung eine Benutzung der Marke i.S.d. des Markengesetzes dar, und zwar auch dann, wenn das Zeichen in der mit dem „Keyword" verbundenen Anzeige nicht erscheint, die Verwendung der „Keywords" also nach außen, d.h. für einen angemessen aufmerksamen Internetnutzer, nicht ersichtlich ist (BGH, Urteil vom 27.06.2013, I ZR  53/12). Eine Verletzung der Marke i.S.v. § 14 II Nr. 1 MarkenG wird nach dieser Rechtsprechung insbesondere dann angenommenen, wenn durch die Verwendung des Keywords die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird, d.h. die Marke unserer Mandantin „verwässert" wird. Dies ist bei der von Ihnen gewählten Internet-Gestaltung der Fall: die  konkreten Gestaltung der Anzeige […]“

und fordert den Empfänger der Abmahnung auf,

„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, sowie zu Werbe- und Verkaufszwecken die eingetragene Wortmarke „hyperMill" (Az. DE 2016070) ohne Zustimmung der Unterlassungsgläubigerin wiederzugeben und/oder zu benutzen oder wiedergeben und/oder benutzen zu lassen, insbesondere im geschäftlichen Verkehr über Google Adwords-Anzeigen oder ähnliche Keyword-Advertising Angebote, die auf das unter der „[URL]" enthaltene Angebot verweisen, in der Art und Weise zu gestalten und/oder verbreiten bzw. gestalten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese bei Google (www.google.de) nach erfolgter gezielter Suche nach dem Begriff „hyprermill" in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Google-Suchergebnisliste erscheinen und auf das genannte Angebot der Unterlassungsschuldnerin verweist, obgleich diese keinerlei Produkte der Unterlassungsgläubigerin namentlich anbietet oder vertreibt oder diesbezügliche Dienstleistungen anbietet oder vertreibt.“

Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 25.000 EUR beziffert. Hieraus ergeben sich Abmahnkosten, mit denen die OPEN MIND Technologies AG belastet sein soll, in Höhe von 1.024,40 EUR.

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