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Abmahnung Nike International Ltd - Marke NIKE Swoosh

| Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Nike Internation Limited (Ltd.), Beaverton, Oregon, USA, vertreten durch ihre in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwälte, vor.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Markenverletzung durch die Verwendung der Wort-Marke „NIKE“ sowie der Bildmarke „Swoosh“ in Verbindung mit der Einfuhr von Schuhen aus China.

Der Abmahnung ging eine Grenzbeschlagnahme des zuständigen Hauptzollamts voraus, mit der der (spätere) Empfänger der Abmahnung darüber unterrichtet worden ist, dass der Firma NIKE International Ltd. bzw. deren Rechtsvertretung, die Firma NIKE Deutschland GmbH, über den Sachverhalt informiert würde.

Nur wenige Tage nach dieser Information ist der Empfänger der Abmahnung sodann durch die Frankfurter Rechtsanwälte der Firma NIKE International Ltd. wegen des Vorwurfs der Markenverletzung an den Zeichen „NIKE“ und „Swoosh“ abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert worden. Ebenfalls ist mit der Abmahnung dazu aufgefordert worden, der Vernichtung der bei der Grenzbeschlagnahme des Zolls festgestellten “NIKE“-Schuhe zuzustimmen und die Kosten der Abmahnung auszugleichen. Die im Namen der Firma NIKE International Ltd. abmahnenden Rechtsanwälte informierten in diesem Zusammenhang darüber, dass regelmäßig Gegenstandswerte von bis zu 300.000,00 € gerechtfertigt seien. Gleichwohl ist in dem uns vorliegenden Fall „lediglich“ ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung aus einem Gegenstandswert von 25.000,00 € geltend gemacht worden.

Auch wenn dieser Gegenstandswert im Hinblick auf die Marke „NIKE“ sicherlich als moderat bezeichnet werden kann, sollte sich der Empfänger einer Abmahnung der Folgen einer solchen Abmahnung bewusst sein. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mit der Abmahnung verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Da diese strafbewehrten Unterlassungserklärungen zeitlich uneingeschränkt wirksam werden, sie also lebenslänglich gültig bleiben, sollte genauestens überprüft werden, ob und in welchem Umfang eine solche Unterlassungserklärung abgegeben wird. Keinesfalls sollten derartige Erklärungen ohne vorherige Beratung durch einen im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt abgegeben werden, da Sie etwaig nachteilhafte Erklärungen im Nachhinein überhaupt nicht oder nur schwer revidieren können.

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