Abmahnung Murat Develioglu
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, die von Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Namen von Murat Develioglu ausgesprochen worden ist. Beanstandet wird die Bewerbung einer Handyhülle mit den Begriffen „Leder“ beziehungsweise „PU-Leder“, obwohl das Produkt nach Darstellung der Abmahnerseite ausschließlich aus synthetischen Materialien bestehen soll. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.285,91 EUR innerhalb kurzer Fristen.
Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die damit verbundenen Risiken nicht unterschätzen. Insbesondere die geforderte Unterlassungserklärung kann eine langfristige Bindungswirkung entfalten und erhebliche Vertragsstrafen nach sich ziehen. Auch die angesetzten Kosten und der zugrunde gelegte Gegenstandswert werfen regelmäßig rechtliche Fragen auf.
Rechtsanwalt Sandhage ist seit Jahren als Abmahnanwalt im Wettbewerbsrecht bekannt. Unsere Kanzlei hat in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen, Missbrauchsverfahren und Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Sandhage-Abmahnungen begleitet. Gerade bei neuen Abmahnmandanten ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Anspruchsberechtigung, des behaupteten Wettbewerbsverhältnisses und der geltend gemachten Forderungen besonders wichtig.
Im folgenden Beitrag erläutern wir die Inhalte und Besonderheiten der uns vorliegenden Sandhage Abmahnung, ordnen die rechtlichen Hintergründe ein und zeigen auf, worauf Abgemahnte achten sollten, bevor sie reagieren.
Abmahnung von Murat Develioglu durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage – Überblick und Einordnung
Die Abmahnung stammt nach den uns vorliegenden Unterlagen von Murat Develioglu, Bornstraße 16, 56459 Girkenroth. Vertreten wird der Abmahner durch Gereon Sandhage, SANDHAGE RECHTSANWALT, mit Kanzleisitz in der Saydaer Straße 1 in 09526 Olbernhau.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Konkret richtet sich die Abmahnung gegen einen Plattformverkäufer, der als Onlinehändler auf einer Verkaufsplattform tätig ist. Der Abgemahnte wird in dem Schreiben nicht namentlich genannt, sondern allein über seine Verkaufstätigkeit beschrieben. Eine Identifizierbarkeit ist aus der Abmahnung heraus nicht gegeben.
Nach Darstellung der Abmahnerseite besteht zwischen dem Abmahner und dem abgemahnten Onlinehändler ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Zur Begründung wird ausgeführt, der Abmahner vertreibe selbst unter anderem Handyhüllen im Groß- und Einzelhandel, sowohl stationär als auch online. Aus diesem Grund werde eine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hergeleitet.
Auffällig ist, dass es sich bei Murat Develioglu um einen neuen Abmahnmandanten handelt, während Rechtsanwalt Gereon Sandhage seit vielen Jahren durch eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen in Erscheinung tritt. Gerade bei solchen Konstellationen ist eine genaue rechtliche Einordnung der Abmahnung und der geltend gemachten Ansprüche von besonderer Bedeutung.
Worum geht es in der Sandhage Abmahnung wegen „Leder“ und „PU-Leder“ bei Handyhüllen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein konkretes Produktangebot für eine Handyhülle beanstandet. Nach Auffassung der Abmahnerseite soll der Onlinehändler die Handyhülle in der Artikelbezeichnung und in der Produktbeschreibung mit den Begriffen „Leder“ und „PU-Leder“ beworben haben, obwohl das Produkt tatsächlich nicht aus tierischem Leder bestehe.
Zur Begründung wird auf einen durchgeführten Testkauf verwiesen. Im Anschluss an diesen Testkauf sei eine „umfassende Überprüfung“ des Produkts erfolgt. Diese habe nach Darstellung der Abmahnerseite ergeben, dass die Handyhülle ausschließlich aus synthetischen Materialien bestehe, unter anderem aus Polyvinylchlorid und Polyurethan. Echtes Leder sei demnach nicht enthalten.
Die Abmahnung stellt dabei ausdrücklich auf eine begriffliche Abgrenzung ab. Wörtlich wird ausgeführt, dass nach der europäischen Norm EN 15987 und der Richtlinie RAL 060 A 2 ein Material nur dann als „Leder“ bezeichnet werden dürfe, wenn es aus gewachsener tierischer Haut oder Fell hergestellt sei und der Anteil an echtem Leder 80 Prozent der Gesamtstärke des Materials ausmache. Vor diesem Hintergrund wird erklärt, dass es unzulässig sei, Handyhüllen aus Kunststoff unter der Bezeichnung „Leder“ oder „PU-Leder“ zu bewerben.
Aus Sicht des Abmahners liege hierin eine Irreführung der Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware. Diese Irreführung sei geeignet, die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen, und stelle daher eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Auf dieser Grundlage werden die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche aufgebaut.
Wer ist der Abmahner Murat Develioglu und wie wird die Anspruchsberechtigung begründet?
Der Abmahner Murat Develioglu gibt in dem Abmahnschreiben an, seit dem Jahr 2009 als Groß- und Einzelhändler im Bereich Uhren, Schmuck und Accessoires tätig zu sein. Nach seinen eigenen Angaben gehörten Handyhüllen „seit jeher“ zu seinem Standardrepertoire. Der Vertrieb erfolge sowohl stationär als auch online.
Zur Darlegung der Anspruchsberechtigung wird weiter ausgeführt, dass der Abmahner unter anderem über die Verkaufsplattform eBay unter dem Namen „mac_watch“ tätig sei. Daneben werden Großhandelsaktivitäten über ein niederländisches Unternehmen beschrieben, über das zahlreiche Abnehmer in Deutschland beliefert würden. Aus dieser Tätigkeit wird ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dem abgemahnten Onlinehändler hergeleitet.
Rechtlich stützt sich der Abmahner dabei auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Danach sind Mitbewerber berechtigt, bei unlauteren geschäftlichen Handlungen Unterlassungsansprüche geltend zu machen, sofern sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Umfang und nicht nur gelegentlich vertreiben. Die Abmahnung enthält hierzu eine vergleichsweise ausführliche Darstellung der eigenen Marktteilnahme.
Gerade bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist die Anspruchsberechtigung ein zentraler Punkt. Ob tatsächlich ein relevantes Wettbewerbsverhältnis besteht und ob die Voraussetzungen des § 8 UWG erfüllt sind, bedarf stets einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls.
Rechtsanwalt Gereon Sandhage als Abmahnanwalt im Wettbewerbsrecht – Einordnung aus der Praxis
Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch Gereon Sandhage, der unter der Bezeichnung SANDHAGE RECHTSANWALT tätig ist. Rechtsanwalt Sandhage ist seit vielen Jahren durch eine Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bekannt, insbesondere im Wettbewerbsrecht. Abmahnungen betreffen dabei regelmäßig Onlinehändler, Plattformverkäufer und Betreiber von Internetangeboten.
Auch in der vorliegenden Abmahnung folgt der Aufbau einem bekannten Muster. Nach einer ausführlichen rechtlichen Begründung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Ergänzend werden Abmahnkosten auf der Grundlage eines angesetzten Gegenstandswerts eingefordert. Die Fristen für die Reaktion sind vergleichsweise kurz bemessen.
Unsere Kanzlei hat in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen, Missbrauchsverfahren und Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Abmahnungen von Rechtsanwalt Sandhage begleitet. In der Praxis zeigt sich, dass die vorformulierten Unterlassungserklärungen regelmäßig sehr weit gefasst sind und erhebliche rechtliche Risiken für Abgemahnte begründen können. Auch die angesetzten Gegenstandswerte und Kostenpositionen geben häufig Anlass zu einer kritischen rechtlichen Überprüfung.
Vor diesem Hintergrund ist es für Abgemahnte besonders wichtig, nicht vorschnell zu reagieren. Weder die ungeprüfte Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung noch eine vorschnelle Zahlung der geforderten Beträge ist in solchen Fällen regelmäßig empfehlenswert, ohne zuvor eine fundierte rechtliche Einschätzung eingeholt zu haben.
Beanstandetes Verhalten: Irreführende Werbung mit dem Begriff „Leder“ nach UWG
Kern der Abmahnung ist der Vorwurf einer irreführenden Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach Darstellung der Abmahnerseite soll der Onlinehändler eine Handyhülle im geschäftlichen Verkehr mit den Angaben „Leder“ beziehungsweise „PU-Leder“ beworben haben, obwohl das Produkt tatsächlich nicht oder nicht überwiegend aus echtem Leder bestehe.
Die Abmahnung stellt darauf ab, dass Verbraucher bei der Verwendung des Begriffs „Leder“ regelmäßig davon ausgehen, ein Produkt bestehe zumindest überwiegend aus tierischem Leder. Werde ein solches Produkt tatsächlich aus synthetischen Materialien hergestellt, liege nach Auffassung der Abmahnerseite eine Täuschung über eine wesentliche Produkteigenschaft vor. Diese sei geeignet, die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen.
Zur rechtlichen Einordnung wird insbesondere auf § 5 Abs. 1 und 2 UWG Bezug genommen. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, insbesondere wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware gemacht werden. Ergänzend wird § 3 Abs. 1 UWG angeführt, wonach unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind.
Die Abmahnerseite betont in diesem Zusammenhang, dass auch die Bezeichnung „PU-Leder“ aus ihrer Sicht nicht geeignet sei, eine Irreführung auszuschließen, sofern tatsächlich kein oder kein überwiegender Anteil an echtem Leder enthalten ist. Gerade diese Ausdehnung auf zusammengesetzte Begriffe spielt in der vorliegenden Abmahnung eine zentrale Rolle.
Rechtliche Grundlagen der Abmahnung: UWG, EN 15987 und RAL 060 A 2
Die Abmahnung stützt sich im Kern auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Genannt werden insbesondere § 3 Abs. 1 UWG sowie § 5 Abs. 1 und 2 UWG. Danach sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, Verbraucher über wesentliche Eigenschaften einer Ware zu täuschen. Zu diesen wesentlichen Eigenschaften zählt nach der gesetzlichen Systematik auch das verwendete Material.
Zur inhaltlichen Auslegung des Begriffs „Leder“ verweist die Abmahnerseite ergänzend auf technische Normen und Richtlinien. Herangezogen werden die europäische Norm EN 15987 sowie die Richtlinie RAL 060 A 2. Nach der in der Abmahnung wiedergegebenen Definition darf ein Material nur dann als „Leder“ bezeichnet werden, wenn es aus gewachsener tierischer Haut oder Fell hergestellt ist und der Anteil an echtem Leder 80 Prozent der Gesamtstärke des Materials erreicht. Produkte aus Kunststoff oder anderen synthetischen Stoffen sollen diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Die Abmahnung zieht aus diesen Vorgaben den Schluss, dass die Bewerbung von Handyhüllen aus synthetischen Materialien mit den Begriffen „Leder“ oder „PU-Leder“ unzulässig sei. Zur Untermauerung dieser Auffassung werden zudem gerichtliche Entscheidungen angeführt, die sich mit der Irreführung durch Materialangaben und mit der Höhe von Streitwerten in vergleichbaren Konstellationen befassen.
Aus rechtlicher Sicht zeigt sich, dass die Abmahnung eine Kombination aus lauterkeitsrechtlichen Normen und technischen Begriffsdefinitionen nutzt, um den Vorwurf der Irreführung zu begründen. Ob diese Argumentation im konkreten Fall trägt, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Produktangebots und der konkreten Gestaltung der Werbung ab.
Die geltend gemachten Ansprüche im Überblick: Unterlassung und Kostenerstattung
Mit der Abmahnung werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, die für den abgemahnten Onlinehändler mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen verbunden sein können. Im Mittelpunkt steht der Unterlassungsanspruch. Gefordert wird, das Bewerben, Anbieten und Inverkehrbringen von Handyhüllen, die nicht oder nicht überwiegend aus echtem Leder bestehen, unter Verwendung der Bezeichnungen „Leder“ und „PU-Leder“ künftig zu unterlassen.
Zur Beseitigung der aus Sicht des Abmahners bestehenden Wiederholungsgefahr soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese soll verbindlich sicherstellen, dass das beanstandete Verhalten künftig nicht erneut erfolgt. Der Unterlassungsanspruch wird auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt, wobei zugleich auf die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG verwiesen wird.
Neben dem Unterlassungsanspruch werden Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht. Verlangt wird die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG. In dem Schreiben wird ausdrücklich ausgeführt, dass es sich nach Auffassung des Abmahners nicht um einen Fall des § 13 Abs. 4 UWG handeln soll, der die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten einschränken kann.
Zusätzlich wird die Erstattung einer pauschal angesetzten Testkaufkostenposition verlangt. Diese soll den durchgeführten Testkauf und die anschließende Überprüfung des Produkts abgelten. Auch die Umsatzsteuer auf die geltend gemachten Kosten wird eingefordert, wobei zur Begründung auf höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen wird.
Insgesamt zeigt sich, dass die Abmahnung nicht nur auf eine kurzfristige Unterlassung abzielt, sondern auch mit einer spürbaren finanziellen Forderung verbunden ist. Gerade das Zusammenspiel von Unterlassungsanspruch und Kostenerstattung macht eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Ansprüche erforderlich.
Abmahnkosten, Gegenstandswert und Testkaufpauschale – so setzt sich die Forderung zusammen
Die in der Abmahnung geltend gemachte Zahlungsforderung beläuft sich auf insgesamt 1.285,91 EUR. Grundlage für die Berechnung ist ein angesetzter Gegenstandswert von 15.000,00 EUR. Dieser Wert dient als Basis für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Ausgehend von diesem Gegenstandswert wird eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 990,60 EUR angesetzt. Hinzu kommt eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Zusätzlich wird eine pauschale Position für einen durchgeführten Testkauf in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht.
Auf die so gebildete Zwischensumme von 1.110,60 EUR wird schließlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent berechnet, was einem Betrag von 205,31 EUR entspricht. Daraus ergibt sich der geforderte Gesamtbetrag von 1.285,91 EUR.
Zur Begründung des angesetzten Gegenstandswerts verweist der Abmahner auf gerichtliche Entscheidungen, in denen bei vergleichbaren Sachverhalten teils deutlich höhere Streitwerte angenommen worden seien. Der hier angesetzte Wert werde bereits mit einem Abschlag versehen. Zudem wird ausgeführt, dass die Umsatzsteuer auch gegenüber gewerblichen Auftraggebern erstattungsfähig sei.
In der Praxis ist sowohl die Höhe des angesetzten Gegenstandswerts als auch die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen regelmäßig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Eine ungeprüfte Zahlung der geforderten Beträge kann daher erhebliche Nachteile nach sich ziehen.
Fristen, Zahlungsaufforderung und Ratenzahlungsangebot – was Abgemahnte beachten sollten
Die Abmahnung ist mit kurzen und klaren Fristen verbunden. Für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird eine Frist bis zum 04.03.2026 gesetzt. Die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.285,91 EUR soll spätestens bis zum 10.03.2026 auf das angegebene Konto erfolgen.
In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass Fristverlängerungen grundsätzlich nicht gewährt würden. Zugleich wird ausgeführt, dass eine Vorabübersendung der unterzeichneten Unterlassungserklärung per E-Mail als fristwahrend akzeptiert werde, sofern das Original unverzüglich nachgereicht wird. Diese Gestaltung erhöht den zeitlichen Druck auf den abgemahnten Onlinehändler zusätzlich.
Ergänzend enthält die Abmahnung das Angebot, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Voraussetzung hierfür soll nach den Ausführungen im Schreiben eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgemahnten sein. Auch dieser Punkt sollte nicht vorschnell akzeptiert werden, da hiermit regelmäßig weitere rechtliche und tatsächliche Konsequenzen verbunden sein können.
Aus Sicht der Praxis ist festzuhalten, dass kurze Fristen in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nicht unüblich sind. Sie dienen jedoch häufig dazu, schnellen Handlungsdruck zu erzeugen. Gerade unter diesem Zeitdruck besteht die Gefahr, unüberlegte Entscheidungen zu treffen, die sich später kaum oder gar nicht mehr korrigieren lassen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung: Inhalt, Reichweite und rechtliche Risiken
Zentraler Bestandteil der Abmahnung ist die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abmahnung ist ein vorformulierter Entwurf beigefügt, der vom abgemahnten Onlinehändler unterzeichnet werden soll. Mit dieser Erklärung soll die aus Sicht des Abmahners bestehende Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
Der Entwurf sieht vor, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs keine Handyhüllen mehr anzubieten oder zu bewerben, die nicht oder nicht überwiegend aus Leder bestehen, sofern dabei die Bezeichnungen „Leder“ oder „PU-Leder“ verwendet werden. Die Verpflichtung ist produktbezogen formuliert und erfasst ausdrücklich auch zusammengesetzte Begriffe wie „PU-Leder“.
Besonders bedeutsam ist das enthaltene Vertragsstrafeversprechen. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung soll eine Vertragsstrafe verwirkt werden. Die Höhe der Vertragsstrafe wird dabei in das „billige Ermessen“ des Abmahners gestellt, wobei eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit vorgesehen ist. Diese Gestaltung entspricht dem sogenannten neuen Hamburger Brauch.
Mit der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung geht der Abgemahnte eine langfristige, in der Regel zeitlich unbegrenzte Verpflichtung ein. Bereits geringfügige oder unbewusste Verstöße können erhebliche Vertragsstrafen auslösen. Vor diesem Hintergrund ist die ungeprüfte Unterzeichnung eines vorformulierten Entwurfs mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden und sollte sorgfältig abgewogen werden.
Langfristige Bindung und Vertragsstrafen: Warum ungeprüfte Mustererklärungen gefährlich sind
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entfaltet eine weitreichende Bindungswirkung. Mit ihrer Abgabe verpflichtet sich der Abgemahnte dauerhaft, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Diese Verpflichtung wirkt regelmäßig über viele Jahre hinweg (lebenslänglich!) und endet nicht automatisch mit einer Änderung des Sortiments, der Plattform oder der Unternehmensstruktur.
Besonders problematisch ist das mit der Unterlassungserklärung verbundene Vertragsstrafenrisiko. Jeder schuldhafte Verstoß gegen die abgegebene Erklärung kann eine Vertragsstrafe auslösen. Dabei genügt bereits ein einzelnes fehlerhaftes Angebot, etwa durch technische Übertragungsfehler, alte Produktbeschreibungen oder automatisch generierte Inhalte auf Verkaufsplattformen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann im Einzelfall erheblich sein.
Hinzu kommt, dass vorformulierte Mustererklärungen häufig sehr weit gefasst sind. Sie erfassen nicht nur das konkret beanstandete Verhalten, sondern oft auch ähnliche oder zukünftige Sachverhalte. Gerade im Onlinehandel, in dem Produktbeschreibungen, Kategorien und Darstellungsformen regelmäßig wechseln, kann dies zu einem kaum kalkulierbaren Risiko führen.
Aus der Praxis zeigt sich, dass einmal abgegebene Unterlassungserklärungen nur in Ausnahmefällen wieder beseitigt oder angepasst werden können. Umso wichtiger ist es, vor einer Unterschrift genau zu prüfen, ob der Umfang der Verpflichtung angemessen ist und ob Alternativen zur vorgelegten Erklärung in Betracht kommen.
Auffälligkeiten der Abmahnung: Redaktionelle Abweichungen und ihre Bedeutung
In der uns vorliegenden Abmahnung findet sich eine inhaltliche Besonderheit, die bei der rechtlichen Bewertung nicht unbeachtet bleiben sollte. In einem Abschnitt, der sich mit den Rechtsfolgen und der Unterlassungsverpflichtung befasst, taucht eine Formulierung auf, die thematisch nicht zum eigentlichen Abmahngegenstand passt. Dort wird ausgeführt, dass „das Anbieten, das Bewerben und den Verkauf von Schmuckstücken als nickelfrei … sofort einzustellen“ sei.
Diese Passage steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Verhalten, das sich ausschließlich auf die Bewerbung von Handyhüllen mit den Begriffen „Leder“ und „PU-Leder“ bezieht. Der Abmahngegenstand betrifft weder Schmuck noch die Frage der Nickelfreiheit von Produkten. Die Abweichung deutet vielmehr auf ein redaktionelles Versehen innerhalb des Abmahnschreibens hin.
Solche Unstimmigkeiten können rechtlich relevant sein. Sie werfen Fragen zur Sorgfalt bei der Erstellung des Schreibens und zur inhaltlichen Bestimmtheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf. Gerade bei der Formulierung von Unterlassungsverpflichtungen ist jedoch eine klare und eindeutige Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens von zentraler Bedeutung.
Für Abgemahnte zeigt sich an dieser Stelle, dass Abmahnschreiben nicht selten standardisierte Textbausteine enthalten, die nicht immer vollständig an den konkreten Sachverhalt angepasst sind. Auch dies unterstreicht, warum eine sorgfältige rechtliche Prüfung des gesamten Inhalts der Abmahnung und insbesondere der beigefügten Unterlassungserklärung unerlässlich ist.
Wie sollten sich Onlinehändler nach einer Sandhage Abmahnung verhalten?
Wer eine Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage erhält, steht häufig unter erheblichem Zeitdruck. Die kurzen Fristen und die Kombination aus Unterlassungsforderung und Kostenanspruch führen nicht selten zu vorschnellen Reaktionen. Aus unserer Erfahrung ist es jedoch entscheidend, strukturiert und besonnen vorzugehen.
Zunächst sollte der Inhalt der Abmahnung vollständig erfasst und rechtlich eingeordnet werden. Dabei ist zu prüfen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, wie weit die geforderte Unterlassungsverpflichtung reicht und auf welcher rechtlichen Grundlage die Ansprüche geltend gemacht werden. Ebenso bedeutsam ist die Frage, ob die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses tatsächlich vorliegen und ob die angesetzten Kosten und der Gegenstandswert nachvollziehbar sind.
Besondere Vorsicht ist im Umgang mit der beigefügten Unterlassungserklärung geboten. Eine ungeprüfte Unterzeichnung kann langfristige Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken nach sich ziehen. Auch eine vorschnelle Zahlung der geforderten Abmahnkosten sollte nicht erfolgen, ohne die Berechtigung und die Höhe der Forderung rechtlich überprüft zu haben.
In der Praxis zeigt sich, dass es häufig mehrere denkbare Reaktionsmöglichkeiten gibt, die jeweils unterschiedliche rechtliche Folgen haben können. Welche Vorgehensweise im konkreten Fall sachgerecht ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Angebots und vom Inhalt der Abmahnung ab. Eine fundierte rechtliche Einschätzung schafft hier die notwendige Grundlage für eine informierte Entscheidung.
Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung durch Rechtsanwalt Sandhage – Ihr nächster Schritt
Eine Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die angesetzten Abmahnkosten und die kurzen Fristen bergen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken. Zugleich zeigt die Praxis, dass Abmahnungen in diesem Bereich sorgfältig geprüft werden müssen und nicht jeder geltend gemachte Anspruch ungefragt hinzunehmen ist.
Unsere Kanzlei berät seit vielen Jahren Mandanten im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben umfangreiche Erfahrung mit Abmahnungen von Rechtsanwalt Sandhage und der rechtlichen Bewertung der damit verbundenen Forderungen. Auf dieser Grundlage prüfen wir den Inhalt der Abmahnung, die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung sowie die geltend gemachten Kosten.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. In diesem Rahmen erläutern wir Ihnen verständlich, welche Punkte der Abmahnung besonders relevant sind und welche nächsten Schritte grundsätzlich in Betracht kommen. Ziel ist es, Ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen, ohne dass Sie vorschnelle oder irreversible Verpflichtungen eingehen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, zögern Sie nicht, sich frühzeitig an unsere Kanzlei zu wenden. Je früher eine rechtliche Einordnung erfolgt, desto besser lassen sich Risiken erkennen und kontrollieren.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
Alexander Bräuer
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.




