Abmahnung MO Streetwear GmbH

Die Firma MO Streetwear GmbH ist seit Jahren in der Modebranche aktiv und hat in der Vergangenheit immer wieder markenrechtliche Abmahnungen ausgesprochen.
Seit 10 Jahren (!) sind wir regelmäßig mit Abmahnungen der Firma MO Streetwear GmbH befasst und können damit auf einen großen Erfahrungsschatz sowie weitreichende praktische Möglichkeiten zurückgreifen.
Markenabmahnung von MO Streetwear GmbH: Wie es begann!
Im September 2015 haben wir davon Kenntnis erlangt, dass die Firma MO Streetwear GmbH die angebliche Verletzung ihrer Markenrechte durch Abmahnungen verfolgen lässt. Die erste Abmahnung, von der wir Kenntnis erlangt haben, wurde durch die Kanzlei Preu Bohlig & Partner im Auftrag der MO Streetwear GmbH ausgesprochen. Diese Abmahnung richtete sich gegen die unerlaubte Nutzung der Marke „MO“, einer eingetragenen deutschen Wortmarke mit der Registernummer 39939194. Bereits damals wurde darauf hingewiesen, dass diese Marke in der Modebranche einen erheblichen Schutz genieße.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte die MO Streetwear GmbH Auskunftserteilung, Schadensersatz und Kostenerstattung ein. Der Streitwert der Abmahnung wird von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit 100.000,00 € beziffert.
Ob insbesondere eine solche Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, ist schon seinerzeit naturgemäß vom konkreten Einzelfall sowie der Risikobereitschaft der abgemahnten Händler abhängig gewesen. Auch wenn es gerade bei kleinen Unternehmen, die sich keiner Kostenrisiken wegen eher rechtsdogmatischer Markenstreitigkeiten aussetzen wollten, sinnvoll war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, haben wir seit jeher grundsätzlich davon abgeraten, die mit der Abmahnung vorformulierte Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zu unterzeichnen und an die Kanzlei Preu Bohlig & Partner zurückzusenden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen zumeist deutlich zu weit und somit zu Gunsten des Abmahners gefasst sind.
Wie ging es dann mit den Abmahnungen der Firma MO Streetwear GmbH weiter?
In den folgenden Monaten und Jahren und dabei insbesondere ab dem Jahr 2017 sind uns immer wieder Markenabmahnungen von MO Streetwear vorgelegt worden, die nach wie vor von der Kanzlei PREU BOHLIG & PARTNER gegenüber Onlinehändlern ausgesprochen worden sind.
Mit der jeweiligen Abmahnung ist darauf hingewiesen worden, dass die Firma MO Streetwear GmbH auf dem Sektor der Herstellung sowie des Angebots und Vertriebs von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhen tätig sei. Insofern ist beispielhaft auf den Internetauftritt einer Vertriebsgesellschaft der MO Streetwear GmbH unter motion-fashion.de verwiesen. Die Produkte der MO Streetwear GmbH würden ferner über zahlreiche bekannte Retailer und Onlinehändler, wie OTTO, Zalando, Amazon u.a. angeboten und vertrieben.
Die Marken MO, myMO, USHA, HOMEBASE, lsha und Izia.
In den Abmahnungen ist darauf hingewiesen worden, dass zu den unterschiedlichen Marken der MO Streetwear GmbH u.a. die Zeichen „MO“, “myMO“, „USHA“, „HOMEBASE“, „lsha“ und „Izia“ gehörten. Soweit beispielsweise die Nutzung der Marke „USHA" Gegenstand einer Abmahnung war, ist dem Empfänger der Abmahnung erklärt worden, dass diese Marke umfassenden Schutz zugunsten der MO Streetwear GmbH aufgrund der DE-Marke 397 56 520 „USHA" genieße. Die Marke beanspruche Schutz u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen in Klasse 25 und werde (schon damals) seit Jahren umfangreich benutzt. Durch die Verwendung des Zeichens „USHA“ für die Bewerbung, das Angebot und den Vertrieb von Bekleidung respektive der Benutzung der Marke für die o.g. Waren und Dienstleistungen falle dem Empfänger der Abmahnung eine Verletzung der Marke „USHA" der MO Streetwear GmbH zur Last.
Was wurde mit der Abmahnung von MO Streetwear gefordert?
Zur Vermeidung der gerichtlichen Durchsetzung der markenrechtlichen Ansprüche der MO Streetwear GmbH sind die Empfänger der Abmahnungen regelmäßig dazu aufgefordert worden, die Bewerbung, das Angebot und den Vertrieb von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen sowie die Erbringung von Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren unter Verwendung der jeweiligen Marke unverzüglich einzustellen und die den Abmahnschreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben.
Weiter sollten die Abgemahnten sich in den Unterlassungserklärungen dazu verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner, Tesdorpfstr. 8, 20148 Hamburg, nach einem Gegenstand von zumeist 150.000,00 € zu erstatten.
Weitere Abmahnungen wegen der Marke Felipa durch die Kanzlei CBH, Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Im Mai 2023 haben wir sodann davon Kenntnis erlangt, dass die Firma MO Streetwear GmbH nun Markenabmahnungen durch die Kanzlei CBH - Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner aussprechen lässt. Gegenstand der Abmahnung war seinerzeit die Marke „Felipa“.
Nach den Ausführungen der Abmahnung der CBH Rechtsanwälte genieße die Bezeichnung „Felipa“ umfassenden markenrechtlichen Schutz zugunsten der MO Streetwear GmbH aufgrund der Priorität vom 4. September 2015 beanspruchenden DE-Marke 30 2015 052 003 „Felipa“ sowie der Priorität vom 13. Juli 2016 beanspruchten IR-Marke 1 317 941 „Felipa“. Die Marken würden u.a. Schutz für Taschen in Klasse 18 und Bekleidung und Schuhwaren in Klasse 25 beanspruchen.
Die abgemahnten Onlinehändler sind auch mit den Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert worden. Daneben sind zumeist Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie von Testkaufkosten geltend gemacht worden.
Abmahnung auch wegen der Marken YUKA und Gaya durch Kanzlei CBH sowie durch von Have Fey
Neben den bisher abgemahnten Marken sind weitere Abmahnungen ausgesprochen worden – diesmal auch in Bezug auf die Marken Gaya und YUKA.
Die Abmahnungen sind dabei nicht nur von den Rechtsanwälten CBH ausgesprochen worden. In der Folge trat auch Rechtsanwalt Sebastian Eble von der Kanzlei von Have Fey für MO Streetwear in Erscheinung.
Betroffen von den Abmahnungen sind insbesondere Online-Händler, die auf Plattformen wie eBay oder Spreadshirt tätig sind. Die MO Streetwear GmbH, die Inhaberin dieser Marken war, hatte ihre Markenrechte bereits im Jahr 2021 auf die FAST Fashion Brands GmbH übertragen. Trotz dieser Übertragung werden weiterhin Abmahnungen im Namen der MO Streetwear GmbH ausgesprochen.
Was wird nun mit der Abmahnung von MO Streetwear GmbH vorgeworfen?
In den Abmahnungen wird den Händlern vorgeworfen, gegen die Markenrechte der MO Streetwear GmbH verstoßen zu haben, indem sie die jeweilige Marke ohne Genehmigung genutzt haben. Besonders betroffen sind Produkte, die den geschützten Markenbezeichnungen „MO“, „YUKA“, „Homebase“, „Felipa“, „myMO“ und „Gaya“ entsprechen oder diese zumindest teilweise imitieren. Diese Marken seien im Bereich Streetwear und Mode bekannt.
Was wird mit der Abmahnung gefordert?
Die Abmahnungen enthalten üblicherweise die folgenden Forderungen:
· Abgabe einer Unterlassungserklärung: Die Abmahnschreiben enthalten meist eine vorformulierte Erklärung, in der der Abgemahnte sich verpflichtet, die Verletzungshandlungen in Zukunft zu unterlassen. Diese Erklärung sollte jedoch nicht ohne rechtliche Prüfung unterschrieben werden, da sie erhebliche Verpflichtungen mit sich bringen kann.
· Auskunftsansprüche: Hierbei geht es um die Herausgabe von Informationen über die Herkunft und den Umfang der angeblich vertriebenen Markenprodukte, etwa über Rechnungen, Lieferscheine und Verkaufspreise.
· Schadensersatzforderungen: Die MO Streetwear GmbH fordert in der Regel Schadensersatz, der sich nach dem Lizenzschaden richtet, den die unbefugte Nutzung der Marken verursacht haben soll.
· Erstattung von Rechtsanwaltskosten: Die Abmahnung enthält häufig auch eine Forderung zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese können je nach Streitwert mehrere Tausend Euro betragen.
Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Markenabmahnung von MO Streetwear erhalten?
Wenn Sie eine Abmahnung der MO Streetwear GmbH erhalten haben, sollten Sie ruhig bleiben und die folgenden Schritte beachten:
1. Nicht voreilig handeln: Unterschreiben Sie nicht sofort die beigefügte Unterlassungserklärung. Sie könnte weitreichende Konsequenzen haben, die sich auf Ihre unternehmerische Tätigkeit auswirken. Bei Verstößen drohen zudem Vertragsstrafen von etwa 5.000,00 € (je Verstoß) und dies sogar lebenslänglich/zeitlich unbefristet.
2. Kein sofortiges Zahlen: Zahlungen sollten nur nach eingehender Prüfung der Abmahnung und der möglichen Rechtsfolgen erfolgen. Oftmals folgt die Frage der Zahlung einer taktischen Gesamtstrategie und sollte daher in der Regel nicht isoliert betrachtet werden.
3. Fristen beachten: Die Abmahnschreiben setzen Fristen, die zur Vermeidung unnötiger Kosten und Rechtsnachteile eingehalten werden müssen. Diese Fristen sollten nicht unbeachtet bleiben, aber es ist ratsam, vorher rechtlichen Rat einzuholen.
4. Rechtlichen Rat einholen: Im Falle einer Abmahnung sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt für Markenrecht oder einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuziehen. Ein spezialisierter Anwalt kann eine fundierte Einschätzung darüber abgeben, wie Sie sich am besten verhalten und ob die Abmahnung rechtlich gerechtfertigt ist.
Wie können wir Ihnen helfen?
Unsere Kanzlei hat umfangreiche sowie langjährige Erfahrung mit den Abmahnungen von MO Streetwear. Wir unterstützen Sie dabei, die Abmahnung zu prüfen, Ihre Rechte zu wahren, gegebenenfalls eine Strategie zur Abwehr der Forderungen zu entwickeln oder zumindest um die Kosten und Risiken für Sie auf ein überschaubares Minimum zu beschränken.
Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung durch die MO Streetwear GmbH
Wenn Sie eine Abmahnung von der MO Streetwear GmbH erhalten haben – ganz gleich, ob es um „Gaya“, „MO“, „YUKA“, „Felipa“, „USHA“, „myMO“ oder eine andere Marke geht – sollten Sie nicht vorschnell handeln. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind in nahezu allen Fällen nachteilig formuliert und können weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir stehen Ihnen mit Erfahrung und Expertise zur Seite.
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