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Abmahnung MO Streetwear GmbH

Abmahnung MO Streetwear GmbH durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die MO Streetwear GmbH spricht durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner eine markenrechtliche Abmahnung aus. Bereits in der Vergangenheit hatten wir in diesem Zusammenhang über Abmahnungen der Firma Dutta Modevertrieb GmbH (Marken: MO / myMO), durch Kanzlei Preu Bohlig & Partner berichtet. Nun scheint nach einer Umfirmierung die MO Streetwear GmbH diese Abmahnpraxis in Bezug auf die Marke „MO“ fortzusetzen. Erneut wird in der Abmahnung die Verletzung der Rechte an der deutschen Wortmarke „MO“, Registernummer 39939194 gerügt. Insofern kann auf den oben verlinkten Artikel verwiesen werden.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert MO Streetwear GmbH Auskunftserteilung, Schadensersatz und Kostenerstattung ein. Der Streitwert der Abmahnung wird von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit 100.000 EUR beziffert.

Ob eine solche Unterlassungserklärung tatsächlich gefordert werden kann, ist stets am konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wir raten jedoch grundsätzlich davon ab, eine mit der Abmahnung vorformulierte Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zu unterzeichnen und an die Kanzlei Preu Bohlig & Partner zurückzusenden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen zumeist deutlich zu weit und somit zu Gunsten des Abmahners gefasst sind.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der MO Streetwear GmbH erhalten haben, sprechen Sie uns an. Wir bieten Ihnen zudem die Möglichkeit Ihren Onlineshop, selbstverständlich auch auf allen Handelsplattformen, rechtlich abzusichern.

Update 02/2017: Weitere Abmahnung der MO Streetwear GmbH
Uns liegt eine weitere Abmahnung der MO Streetwear GmbH, Hamburg, Deutschland, durch die Kanzlei PREU BOHLIG & PARTNER vor.

Nach Angaben in der Abmahnung sei die MO Streetwear GmbH auf dem Sektor der Herstellung sowie des Angebots und Vertriebs von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhen tätig. Insofern wird beispielhaft auf den Internetauftritt einer Vertriebsgesellschaft der MO Streetwear GmbH unter motion-fashion.de verwiesen. Die Produkte der MO Streetwear GmbH würden ferner über zahlreiche bekannte Retailer und Onlinehändler, wie OTTO, Zalando, Amazon u.a. angeboten und vertrieben. Zu den unterschiedlichen Marken der MO Streetwear GmbH gehören u. a. die Zeichen "MO", ,"myMO", "USHA", "HOMEBASE", "lsha" und "Izia". Vorliegend maßgeblich sei das Zeichen „USHA".

Die Bezeichnung „USHA" genieße hierbei umfassenden markenrechtlichen Schutz zugunsten unserer der MO Streetwear GmbH aufgrund der eine Priorität vom 26. November 1997 beanspruchenden DE-Marke 397 56 520 „USHA". Die Marke beansprucht Schutz für u.a. Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen in Klasse 25 und wird seit Jahren umfangreich benutzt.

Durch die Verwendung des Zeichens „USHA“ für die Bewerbung, das Angebot und den Vertrieb von Bekleidung respektive der Benutzung der o.g. Marke für die o.g. Waren und Dienstleistungen falle dem Empfänger der Abmahnung eine Verletzung der Marke „USHA" der MO Streetwear GmbH zur Last.

Zur Vermeidung der gerichtlichen Durchsetzung der markenrechtlichen Ansprüche der MO Streetwear GmbH wird der Empfänger der Abmahnung aufgefordert, die Bewerbung, das Angebot und den Vertrieb von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen sowie die Erbringung von Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren unter Verwendung dieses Zeichens unverzüglich einzustellen und die diesem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Weiter soll der Abgemahnte sich in der Unterlassungserklärung dazu verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner, Tesdorpfstr. 8, 20148 Hamburg, nach einem Gegenstand von € 150.000,00 zu erstatten.

Update 05/2023: Weitere Abmahnung der MO Streetwear GmbH
Uns geht eine weitere Abmahnung der MO Streetwear GmbH, Hamburg, Deutschland, durch die Kanzlei CBH, Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, zu.

Gegenstand dieser Abmahnung ist eine angebliche Markenverletzung bezüglich der Bezeichnung „Felipa“.

Die Bezeichnung "Felipa" genieße hierbei umfassenden markenrechtlichen Schutz zugunsten der MO Streetwear GmbH aufgrund der Priorität vom 4. September 2015 beanspruchenden DE-Marke 30 2015 052 003 "Felipa" sowie der Priorität vom 13. Juli 2016 beanspruchten IR-Marke 1 317 941 "Felipa".

Die Marken würden u.a. Schutz für Taschen in Klasse 18 und Bekleidung und Schuhwaren in Klasse 25 beanspruchen.

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