Abmahnung Miles Binz Shipping
Abmahnung durch Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG – Schadensersatzforderung nach Werbe-E-Mail
Uns liegt eine Abmahnung der Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG wegen angeblich unerlaubter E-Mail-Werbung vor. In dem Schreiben wird ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 490,00 € gefordert. Zudem verlangt das Unternehmen die Unterzeichnung einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung – verbunden mit massiven Drohungen: Geldbußen in Millionenhöhe, einstweilige Verfügungen, Vertragsstrafen bis zu 15.000 € und sogar strafrechtliche Konsequenzen werden in Aussicht gestellt.
Auch wenn uns bislang nur ein einzelner Fall vorliegt, deutet die Struktur und Wortwahl des Schreibens darauf hin, dass es sich um ein standardisiertes Abmahnschreiben handelt. Das Vorgehen wirkt gezielt einschüchternd – und verfolgt offenkundig das Ziel, Betroffene zur Zahlung und zur Abgabe weitreichender Erklärungen zu bewegen.
Wichtig ist: Reagieren Sie keinesfalls vorschnell. Weder die Zahlung noch die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ist rechtlich zwingend. Vielmehr bestehen gute Gründe, an der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Forderung erhebliche Zweifel zu hegen.
Unsere Kanzlei bietet Betroffenen eine kostenlose Erstberatung an. Wir prüfen die Abmahnung rechtlich fundiert und beraten Sie individuell zu Ihren Handlungsoptionen – effizient, diskret und ohne Kostenrisiko.
Worum geht es in der Abmahnung der Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG?
In der uns vorliegenden Abmahnung wirft die Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG dem Empfänger vor, ohne vorherige Einwilligung eine Werbe-E-Mail an das Unternehmen gesendet zu haben. Dies stelle nach Ansicht von Miles Binz einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar – also gegen das Verbot unzumutbarer Belästigungen durch elektronische Werbung – sowie einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere gegen Art. 6 und 82 DSGVO.
Die zentralen Forderungen lauten:
Zahlung eines pauschalen „Schadensersatzes“ in Höhe von 490,00 €, gestützt auf Art. 82 DSGVO,
Unterzeichnung einer beigefügten, weitreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung, innerhalb von sieben Tagen im Original per Post zurückzusenden.
Besonders auffällig ist der aggressive Ton des Schreibens. Die Abmahnung enthält zahlreiche – teils drastische – Androhungen rechtlicher Konsequenzen, darunter:
- Bußgelder durch die Bundesnetzagentur bis zu 300.000 € gemäß § 20 Abs. 2 UWG,
- DSGVO-Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO),
- Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft,
- einstweilige Verfügung mit Ordnungsgeldern bis zu 250.000 € je Verstoß,
- eine Vertragsstrafe von 15.000 € je Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung – auch ohne Nachweis eines Schadens.
Darüber hinaus umfasst die Unterlassungserklärung nicht nur E-Mail-Werbung, sondern erstreckt sich auch auf Werbeanrufe und Werbefaxe – obwohl diese im Abmahnschreiben gar nicht thematisiert werden.
In der Gesamtschau vermittelt die Abmahnung den Eindruck, gezielt auf Druck und Einschüchterung zu setzen, um die Forderung durchzusetzen – unabhängig von der individuellen Sach- und Rechtslage im Einzelfall.
Warum die Forderung überzogen und rechtlich zweifelhaft ist
Zwar kann unerlaubte E-Mail-Werbung tatsächlich einen Wettbewerbs- oder Datenschutzverstoß darstellen. Allerdings schießt die Abmahnung der Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG deutlich über das Ziel hinaus – sowohl inhaltlich als auch in ihrer rechtlichen Konstruktion.
Keine nachvollziehbare Schadensdarlegung
Die geforderte Zahlung von 490,00 € Schadensersatz wird mit einem pauschalen Verweis auf Art. 82 DSGVO begründet. Ein konkreter, bezifferter Schaden wird jedoch nicht dargelegt. Ein bloßes Unwohlsein oder die allgemeine Störung des Geschäftsbetriebs reicht rechtlich nicht aus, um einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach DSGVO zu begründen. Auch entgangene Gewinne oder administrative Aufwände sind nicht belegt.
Unangemessene Drohkulisse
Die Abmahnung enthält eine Vielzahl von dramatisch formulierten Drohungen: Millionenbußgelder, einstweilige Verfügungen, Vertragsstrafen, strafrechtliche Konsequenzen. Diese Aufzählung ist geeignet, Empfänger massiv unter Druck zu setzen – unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage. Derartige Formulierungen lassen sich in dieser geballten Form kaum mit einem seriösen rechtlichen Vorgehen vereinbaren.
Viel zu weitgehende Unterlassungserklärung
Besonders bedenklich ist die mitgeschickte Unterlassungserklärung. Diese geht weit über den konkret gerügten Vorwurf hinaus. Abgemahnt wurde lediglich eine E-Mail – die Erklärung verpflichtet jedoch zur Unterlassung von E-Mail-Werbung, Telefonwerbung und Faxwerbung. Solche Ausweitungen sind weder erforderlich noch zulässig, wenn sie nicht konkret beanstandet wurden.
Hinzu kommt: Die Vertragsstrafe von 15.000,00 € pro Verstoß ist unangemessen hoch und unabhängig von einem tatsächlichen Schaden. Eine derart pauschale Regelung kann erhebliche wirtschaftliche Risiken auslösen – und ist damit für die Abgabe durch ein Unternehmen ohne anwaltliche Prüfung völlig ungeeignet.
Kein Anspruch auf die vorformulierte Erklärung
Ein weiterer zentraler Punkt: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Abgabe der mitgeschickten Unterlassungserklärung in dieser Form. Die Rechtslage sieht allenfalls die Möglichkeit vor, eine individuell modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – angepasst an den konkreten Einzelfall. Wer die Erklärung ungeprüft unterzeichnet, verpflichtet sich unter Umständen zu deutlich mehr, als rechtlich geboten wäre.
Auf diese Tricks sollten Abgemahnte nicht hereinfallen
Die Abmahnung der Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG verfolgt aus unserer Sicht eine klare Strategie: Mit drastisch formulierten Konsequenzen und knappen Fristen sollen Empfänger dazu gebracht werden, die geforderte Zahlung zu leisten und die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben – ohne juristische Prüfung.
Das sollten Sie keinesfalls tun.
1. Keine voreilige Zahlung leisten
Der geforderte Schadensersatz in Höhe von 490,00 € ist nicht schlüssig begründet und in dieser Form rechtlich angreifbar. Die reine Behauptung eines DSGVO-Schadens reicht nicht aus, um einen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Wer zahlt, erkennt die Forderung faktisch an – und schwächt seine eigene Position unnötig.
2. Die Unterlassungserklärung nicht blind unterschreiben
Die mitgelieferte Unterlassungserklärung ist juristisch riskant. Sie enthält weitreichende Verpflichtungen, die über den eigentlichen Abmahnvorwurf hinausgehen. Unterzeichnet man diese Erklärung, drohen bei jedem künftigen (auch versehentlichen) Verstoß Vertragsstrafen von 15.000,00 € – selbst dann, wenn es sich nicht erneut um E-Mail-Werbung handelt.
3. Keine Kontaktaufnahme mit dem Absender ohne rechtliche Beratung
Viele Betroffene neigen dazu, sich selbst mit dem Absender in Verbindung zu setzen – in der Hoffnung, „die Sache schnell aus der Welt zu schaffen“. Das ist ein Fehler. Jede Äußerung kann als Schuldeingeständnis gewertet oder später gegen Sie verwendet werden. Auch vermeintlich harmlose Aussagen bergen juristische Risiken.
4. Die Fristen nicht aus den Augen verlieren – aber auch nicht in Panik verfallen
In der Abmahnung wird eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Diese ist rechtlich zwar zulässig, soll aber in erster Linie Druck erzeugen. Lassen Sie sich davon nicht aus der Ruhe bringen. Wichtig ist lediglich, dass rechtzeitig eine juristisch fundierte Reaktion erfolgt – idealerweise durch eine erfahrene Kanzlei.
Wie Sie sich jetzt richtig verhalten
Wenn Sie eine Abmahnung der Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG erhalten haben, gilt: Bewahren Sie Ruhe – und handeln Sie mit Bedacht. Auch wenn die Formulierungen im Schreiben bedrohlich wirken: Die rechtliche Lage ist längst nicht so eindeutig, wie die Abmahnung es suggeriert. Mit der richtigen Strategie lassen sich unnötige Zahlungen, weitreichende Verpflichtungen und finanzielle Risiken vermeiden.
Unsere Empfehlungen:
1. Keine Zahlung ohne Prüfung
Zahlen Sie die geforderte Summe von 490,00 € nicht ohne vorherige rechtliche Beratung. Die Forderung ist juristisch angreifbar und vielfach nicht haltbar.
2. Keine Unterlassungserklärung unterschreiben
Unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung nicht ungeprüft. Sie verpflichten sich sonst zu Vertragsstrafen von 15.000 € je Verstoß – auch für Bereiche, die in der Abmahnung gar nicht erwähnt sind. Eine rechtssichere Reaktion besteht allenfalls in der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, falls überhaupt erforderlich.
3. Keine direkte Kommunikation mit Miles Binz
Vermeiden Sie jegliche direkte Kontaktaufnahme mit dem Absender der Abmahnung. Überlassen Sie die Kommunikation einem spezialisierten Anwalt – jede unüberlegte Antwort kann Ihnen später schaden.
4. Frist notieren – sofort rechtlichen Beistand suchen
Auch wenn die Frist von sieben Tagen sehr kurz bemessen ist: Sie haben Zeit, sich beraten zu lassen. Schicken Sie uns die Abmahnung – wir kümmern uns um den Rest.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung zur Abmahnung der Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG an. Wir besprechen das Schreiben und zeigen Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf – schnell und unverbindlich.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf. Je früher wir reagieren, desto besser lässt sich Ihre Position verteidigen.
Fazit: Einschüchterung ersetzt keine Rechtsgrundlage – jetzt anwaltlich wehren
Die uns vorliegende Abmahnung der Miles Binz Shipping GmbH & Co. KG zeigt ein Muster, das immer wieder zu beobachten ist: Ein tatsächlicher (vermeintlicher) Rechtsverstoß – hier eine unerlaubte E-Mail-Werbung – wird genutzt, um mit überzogenen Forderungen, angsteinflößenden Szenarien und weitreichenden Erklärungen Druck auf Betroffene auszuüben.
Doch nicht jede Abmahnung ist rechtlich durchsetzbar – und längst nicht jede Forderung berechtigt.
Die geforderte Zahlung in Höhe von 490,00 €, die Vertragsstrafe von 15.000 € und die Ausweitung der Unterlassungserklärung auf andere Werbeformen sind in dieser Form weder zwingend rechtlich begründet noch angemessen. Wer hier vorschnell reagiert, geht unnötige finanzielle und rechtliche Risiken ein.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Lassen Sie sich beraten.
Als spezialisierte Kanzlei prüfen wir für Sie die Abmahnung, übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite und formulieren – falls überhaupt notwendig – eine rechtlich angepasste, modifizierte Unterlassungserklärung.
Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung. Schicken Sie uns die Abmahnung per E-Mail – wir melden uns dann gern bei Ihnen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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