Abmahnung Luxottica Group –Ray-Ban
Plötzlich liegt ein juristisches Schreiben im Briefkasten – ein Einschreiben mit dem Absender CBH Rechtsanwälte Hamburg, darin eine Abmahnung im Namen der Luxottica Group S.p.A., dem weltweit bekannten Hersteller von „Ray-Ban“-Sonnenbrillen. Der Vorwurf: Sie sollen angeblich gefälschte Ray-Ban-Produkte über Ihren eBay-Shop angeboten und verkauft haben. Die Abmahnung ist professionell aufbereitet, mit Screenshots, einem Testkauf und umfangreicher juristischer Begründung. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, umfassende Auskunft, Herausgabe der Restware zur Vernichtung, Schadensersatz und obendrein die vollständige Übernahme der Anwaltskosten.
In dieser Situation ist es nur allzu verständlich, dass viele Empfänger zunächst verunsichert und überfordert sind. Die Abmahnung wirkt einschüchternd, der Ton ist fordernd, die rechtlichen Argumente erscheinen wasserdicht. Doch Vorsicht: Jetzt ist ein kühler Kopf gefragt – und rechtlicher Beistand vom Profi. Denn wer unüberlegt unterschreibt oder zahlt, kann sich langfristig an weitreichende Verpflichtungen binden und ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen.
Wir haben bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen vertreten. Unsere Erfahrung zeigt: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, und selbst wenn ein Verstoß vorliegt, lassen sich die Konsequenzen meist deutlich abmildern – sei es durch geschickte Modifikation der Unterlassungserklärung oder durch die Abwehr bzw. Reduktion von Zahlungsforderungen.
Im Folgenden erklären wir Ihnen ausführlich, was genau Luxottica Ihnen vorwirft, auf welche rechtlichen Grundlagen sich die Abmahnung stützt, welche Forderungen erhoben werden und wie Sie richtig reagieren, um sich effektiv zu verteidigen – am besten mit unserer spezialisierten Unterstützung.
Wer mahnt ab?
Die Luxottica Group S.p.A., ansässig in Mailand, ist einer der größten Hersteller von Brillen und Brillengestellen weltweit. Zu ihrem Markenportfolio zählt insbesondere die international bekannte Sonnenbrillenmarke „Ray-Ban“.
Vertreten wird Luxottica in Deutschland durch die bekannte Kanzlei CBH Rechtsanwälte, die für ihre markenrechtlichen Abmahntätigkeiten bekannt ist.
Was wird konkret vorgeworfen?
In der vorliegenden Abmahnung wird der Empfängerin – einer gewerblichen eBay-Verkäuferin – vorgeworfen, Sonnenbrillen unter den Kennzeichen „Ray-Ban“ (Unionsmarke 016 436 396 "RAY-BAN, Unionsmarke 016 555 121, Unionsmarke 01 1 096 336) und dem typischen „R“-Logo über ihren eBay-Shop angeboten und verkauft zu haben, ohne dass diese Produkte von der Luxottica Group hergestellt oder autorisiert worden wären.
Dokumentation der angeblichen Markenverletzung
Die Abmahnerin hat ihre Vorwürfe detailliert dokumentiert:
- Zahlreiche Screenshots vom eBay-Shop der Abgemahnten wurden erstellt und beigelegt.
- Es wurde ein Testkauf durchgeführt: Eine der Brillen wurde bestellt und untersucht.
- Die Luxottica Group kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um ein offensichtliches Plagiat handelt.
Als Begründung für die Fälschungseigenschaft werden unter anderem Abweichungen im Schriftzug „Ray-Ban“, gestalterische Details des Logos sowie minderwertige Ausführungsmerkmale genannt.
Die rechtliche Argumentation der Luxottica
Die rechtliche Begründung stützt sich auf das Unionsmarkenrecht (Unionsmarkenverordnung – UMV) und auf deutsches Markenrecht (MarkenG). Nach Ansicht der Luxottica Group sei durch den Vertrieb der Sonnenbrillen auf eBay eine massive Markenverletzung begangen worden.
1. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV (Markenidentität)
Die Marken „Ray-Ban“ und das „R“-Logo sind als Unionsmarken registriert und genießen umfangreichen Schutz in der gesamten EU, insbesondere für Waren der Klasse 9 – darunter Sonnenbrillen.
Da die Abgemahnte Produkte mit diesen Zeichen identisch oder verwechselbar ähnlich gekennzeichnet hat, obwohl sie nicht von der Markeninhaberin stammen, liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV vor. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers identische Zeichen für identische Produkte zu verwenden.
2. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV (Rufausbeutung bekannter Marken)
Zusätzlich argumentiert die Luxottica Group mit dem sogenannten Bekanntheitsschutz. Die Marke „Ray-Ban“ genieße – unstreitig – überragende Bekanntheit weltweit. Eine solche Marke ist besonders geschützt, auch wenn keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt.
Der Vorwurf lautet hier: Die Abgemahnte nutze den guten Ruf der Marke aus, um den Absatz minderwertiger (gefälschter) Produkte zu fördern – dies sei ein klassischer Fall der unlauteren Rufausbeutung.
Die rechtliche Grundlage: Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, der jede Nutzung bekannter Marken verbietet, die deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt.
3. Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach Art. 130 UMV
Aus den vorgeworfenen Markenrechtsverletzungen leitet die Luxottica Group einen Unterlassungsanspruch gemäß Art. 130 UMV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) und lit. c) UMV ab. Der Vertrieb der Sonnenbrillen ohne Zustimmung des Markeninhabers sei rechtswidrig, sodass die Abgemahnte verpflichtet sei, künftige derartige Handlungen zu unterlassen.
Was verlangt die Luxottica Group konkret?
Die Abmahnung enthält ein umfangreiches Forderungspaket, das häufig unterschätzt wird. Wer unüberlegt handelt, setzt sich einem hohen wirtschaftlichen Risiko aus.
1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Die Abgemahnte soll eine umfassende Unterlassungserklärung abgeben, mit der sie sich verpflichtet:
- jeglichen Vertrieb von Sonnenbrillen unter den Zeichen „Ray-Ban“ oder dem „R“-Logo künftig zu unterlassen,
- für jeden Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen (die von der Luxottica Group festgesetzt wird, jedoch gerichtlich überprüfbar sein soll).
Achtung: Der Entwurf ist juristisch weitreichend und kann bei unreflektierter Abgabe lebenslange Haftungsrisiken mit sich bringen.
2. Umfassende Auskunftspflicht
Die Abmahnerin fordert die Offenlegung aller Informationen über:
- Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer der angebotenen Brillen,
- Stückzahlen (bestellt, verkauft, erhalten, produziert),
- erzielte Umsätze und Gewinne,
- differenziert nach Varianten und Farben der Brillen.
Zweck: Diese Informationen dienen der Bezifferung von Schadensersatzansprüchen und ggf. der Ermittlung weiterer Beteiligter in der Lieferkette.
3. Herausgabe zur Vernichtung
Alle noch vorhandenen Produkte sollen an CBH Rechtsanwälte herausgegeben werden, um sie vernichten zu lassen. Dieser Vernichtungsanspruch ergibt sich aus Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 18 MarkenG.
4. Zahlung von Schadensersatz
Für die angebliche Markenverletzung verlangt Luxottica Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Höhe ist zunächst offen und wird auf Grundlage der Auskünfte berechnet.
Es besteht die Gefahr, dass ein fiktiver Lizenzschaden geltend gemacht wird – also die Summe, die ein Händler für eine legale Nutzung der Marke hätte zahlen müssen.
5. Erstattung sämtlicher Abmahnkosten
Die Kanzlei CBH verlangt die Zahlung der Rechtsanwaltskosten auf Basis eines Streitwerts von 250.000 Euro – das entspricht einem Gebührenbetrag von mehreren tausend Euro.
Zusätzlich werden geltend gemacht:
- Testkaufkosten
- Kosten für Melderegisterauskünfte
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich nicht einschüchtern!
Markenrechtliche Abmahnungen – insbesondere durch große Konzerne wie Luxottica – sind oft mit einem erheblichen wirtschaftlichen Druck verbunden. Dennoch sollten Sie keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten.
Denn:
- Nicht jede angebliche Markenverletzung ist tatsächlich rechtswidrig.
- Häufig sind Händler selbst Opfer unzuverlässiger Lieferanten.
- Die vorgefertigte Unterlassungserklärung ist nicht zu Ihrem Vorteil formuliert.
- Die Abmahnkosten sind oft verhandelbar oder rechtlich nicht voll durchsetzbar.
Unsere Kanzlei: Ihre starke Verteidigung bei Markenabmahnungen
Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei im gewerblichen Rechtsschutz vertreten wir seit Jahren bundesweit Mandanten bei Abmahnungen durch große Markeninhaber wie Luxottica. Wir prüfen:
✅ Ob eine Markenverletzung tatsächlich vorliegt
✅ Ob eine modifizierte Unterlassungserklärung möglich und nötig ist
✅ Ob Zahlungsansprüche abgewehrt oder reduziert werden können
✅ Wie Ihre rechtliche Verteidigungsstrategie aussehen sollte
Kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt
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Fazit
- ✅ Sie sollten die Abmahnung ernst nehmen, aber nicht in Panik verfallen.
- ✅ Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung.
- ✅ Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Markenrecht.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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