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Abmahnung Lautlicht GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Lautlicht GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Lautlicht GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Hess und Benedikt Friedrich, Weißenburgstraße 9, 93055 Regensburg, vor.

Die Abmahnung spricht Rechtsanwalt Sebastian Weidner aus Regensburg aus.

In der Abmahnung wird behauptet, dass die Lautlicht GmbH u.a. Atemschutzmasken unter desinfresh.de in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibe.

Abgemahnt wird eine eBay-Verkäufer, der Atemschutzmasken verkauft.

Der Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, in unzulässiger Weise mit der Bezeichnung der Atemschutzmaske als „FFP2“ zu werben. Denn die Artikelüberschrift („KN95 und FFP2“) sei genauso irreführend, wie die weitere Beschreibung des Artikels mit der Bezeichnung „Schutzklasse:  KN 95“).

Eine nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 erforderliche Baumusterprüfung sei nicht durchgeführt worden. Anderenfalls wäre auf der Maske eine CE-Kennzeichnung nebst vierstelliger Kennnummer angebracht. Beides sei ausweislich der Produktfotos nicht der Fall. Die Voraussetzungen der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von partikelfiltrierenden  Halbmasken sei nicht erfüllt, weswegen  das  Anbringen und Anpreisen der europäischen  Schutzklasse FFP nicht erlaubt sei. Gleichwohl werde angegeben, dass die Maske über die europäische Schutzklasse FFP 2 verfüge. Da es sich bei der Maske um eine KN95-Maske handele, die auch als solche bezeichnet sei, werde die Norm DIN EN 149 nicht erfüllt. KN 95 - Atemschutzmasken entsprächen grundsätzlich nicht den Anforderungen der Norm DIN EN 149: 2009-08. Nach dieser DIN müssten die partikelfiltrierenden Halbmasken in der Lage dazu sein, ölige Partikel (Paraffinnebel) filtern zu können. Zur Filterung von ölhaltigen Aerosolen seien KN95-Atemschutzmasken allerdings nicht geeignet. Danach bestünde schon keine Berechtigung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf KN95-Atemschutzmasken. KN 95 entspräche auch nicht der europäischen Schutzklasse FFP und dürfe daher die Bezeichnung „FFP“ nicht tragen. Daher liege ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 UWG vor, so der Vorwurf der Abmahnung.

Die Firma Lautlicht GmbH lässt sodann Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche gelten machen.

Der Empfänger der Abmahnung soll hierzu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Lautlicht GmbH abgeben.

Damit ein endgültig gerichtlich einklagbarer Schaden berechnet werden könne, soll Auskunft erteilt und Rechnung gelegt werden, in welchem Umfang im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, die streitgegenständlichen Masken verkauft worden sind, und zwar unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, sowie unter Vorlage der vorhandenen Nachweise.

Zudem verlangt Rechtsanwalt Sebastian Weidner die Erstattung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 € in Höhe von 1.491,07 €. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sobald die Auskunft vorliegt, die Schadensersatzansprüche beziffert werden könnten, so dass sich der Gegenstandswert entsprechend erhöhen werde.

Abschließend weist Rechtsanwalt Weidner darauf hin, dass weitere Korrespondenz in dieser Sache ausschließlich an ihn zu richten sei. Die Lautlicht GmbH wünsche ausdrücklich keine direkte Kontaktaufnahme unter Umgehung seiner Kanzlei.

Die Abmahnung wirft mehrere Fragen auf, sodass es sich lohnt, hier genauer hinzuschauen.

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