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Abmahnung LAURASTAR

Urheberrechtliche Abmahnung der Firma LAURASTAR SA
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma LAURASTAR SA, Route de Pra de Plan 18, Case Postale 320, CH-1618 Chätel-St-Denis, vor.

Mit dieser Abmahnung lässt die Firma LAURASTAR die angeblich unberechtigte Verwendung eines Produktvideos zu einem Bügelkomplettset Laurastar S4A auf der Homepage eines Onlinehändlers beanstanden.

Das Video für das Produkt LAURASTAR S4A habe die Firma Laurastar auf eigene Kosten professionell anfertigen und sich hieran die uneingeschränkten Nutzungsrechte einräumen lassen. Das Video genieße Urheberrechtsschutz als sog. Filmwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Im Übrigen sei die Firma Laurastar befugt, Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf dieses Video im eigenen Namen und im Klageweg rechtlich zu verfolgen.

Der Empfänger der Abmahnung besitze kein Recht zur Nutzung, insbesondere nicht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des Produktvideos. Vorsorglich teilt die Firma Laurastar mit, dass der Abgemahnte ein entsprechendes Nutzungsrecht auch nicht etwa von Dritten, bspw. dem Lieferanten des LAURASTAR-Produktes wirksam erlangt haben kann. Denn die von der Firma Laurastar belieferten Händler seien selbst nicht berechtigt, Abnehmern Unterlizenzen an gegebenenfalls zur Verfügung gestelltem Film- und Fotomaterial einzuräumen.

Durch die unbefugte Verwendung dieses Produktvideos verletze der Empfänger der Abmahnung die ausschließlichen Nutzungsrechte der Firma Laurastar an dem Produktvideo.

Dieser stehe daher ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu. Namens der Firma Laurastar fordern deren Bevollmächtigte daher dazu auf, es ab sofort zu unterlassen, das streitgegenständliche Video zu dem Produkt LAURASTAR S4A zu verwenden. Dabei genüge es zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung nicht, die Urheberrechtsverletzung lediglich einzustellen. Erforderlich sei vielmehr zusätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Ferner sei der Abgemahnte der Firma Laurastar gegenüber gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz und gemäß§ 101 Abs. 1 UrhG zur Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzungen verpflichtet.
Zudem habe dieser gemäß § 97a Abs. 1 UrhG sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die der Firma Laurastar entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Namens der Firma Laurastar haben fordert deren Kanzlei auf, diese Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 25.000,00 und einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zum Ausgleich zu bringen.

Ansprechpartner

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