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Abmahnung L'Oreal Deutschland GmbH

Abmahnung der Firma L'Oreal Deutschland GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer eine Abmahnung der L'Oréal Deutschland GmbH erhalten hat, steht häufig unter erheblichem Zeit- und Kostendruck. In den Abmahnschreiben werden regelmäßig weitreichende Unterlassungsansprüche, hohe Rechtsanwaltskosten und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Unbedachte Reaktionen oder eine vorschnelle Unterschrift können langfristige finanzielle Risiken nach sich ziehen.

Besonders problematisch ist, dass die Unterlassungserklärung in der Regel lebenslang bindet und bereits bei fahrlässigen Verstößen Vertragsstrafen in erheblicher Höhe auslösen kann. Gleichzeitig ist für Händler oft nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die Abmahnung inhaltlich berechtigt ist oder ob Verteidigungsansätze bestehen. Die Erfahrung zeigt, dass sich hier erhebliche Unterschiede im Ergebnis ergeben können, je nachdem, wie frühzeitig und strategisch reagiert wird.

Wenn Sie eine Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH erhalten haben, sollten Sie daher keinesfalls vorschnell handeln. Eine rechtliche Prüfung kann nicht nur helfen, unnötige Kosten zu vermeiden, sondern auch die Risiken für die Zukunft erheblich zu reduzieren. Unsere Kanzlei berät seit vielen Jahren Händler im Markenrecht und unterstützt Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bei der ersten rechtlichen Einordnung.

Im Folgenden finden Sie eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Hintergründe zur Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH und der typischen Vorwürfe.

Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH – Überblick und aktuelle Abmahnpraxis

Die Abmahnung der L'Oréal Deutschland GmbH ist seit vielen Jahren ein bekanntes Thema im Markenrecht und betrifft insbesondere Händler, die Parfum- und Kosmetikprodukte über das Internet vertreiben. In den vergangenen Monaten ist erneut zu beobachten, dass die L'Oréal Deutschland GmbH verstärkt gegen Onlinehändler vorgeht, die nach Auffassung des Unternehmens Markenrechte verletzen. Die Abmahnungen erfolgen regelmäßig nach vorherigen Testkäufen und richten sich sowohl an Händler auf bekannten Verkaufsplattformen als auch an Betreiber eigener Onlineshops.

Im Mittelpunkt der Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH steht der Schutz hochwertiger Markenprodukte, die über ein selektives Vertriebssystem vertrieben werden. Dieses System soll sicherstellen, dass die Produkte nur über autorisierte Vertriebspartner in den Verkehr gelangen und bestimmte qualitative Standards eingehalten werden. Händler, die außerhalb dieses Systems tätig sind, geraten daher häufig in den Fokus markenrechtlicher Prüfungen, selbst dann, wenn die Ware aus ihrer Sicht ordnungsgemäß bezogen wurde.

Auffällig ist, dass die Abmahnung L'Oréal regelmäßig nicht nur auf einen einzelnen Verstoß gestützt wird, sondern mehrere rechtliche Gesichtspunkte miteinander kombiniert. Neben dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung werden häufig auch wettbewerbsrechtliche Aspekte herangezogen. Für die betroffenen Händler ergibt sich daraus ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Risiko, da die Abmahnungen mit weitreichenden Unterlassungsforderungen und nicht unerheblichen Kosten verbunden sind.

Aus anwaltlicher Sicht zeigt die aktuelle Abmahnpraxis der L'Oréal Deutschland GmbH, dass bereits vermeintlich kleinere Unregelmäßigkeiten im Vertrieb von Parfums und Kosmetikprodukten zu umfangreichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Gerade im Onlinehandel, in dem Produkte oft über internationale Lieferketten bezogen werden, besteht ein erhöhtes Risiko, ungewollt in den Fokus einer Abmahnung L'Oréal zu geraten. Umso wichtiger ist es für Händler, die rechtlichen Hintergründe und die Tragweite einer solchen Abmahnung frühzeitig zu verstehen.

Hintergrund der Abmahnung L'Oréal – Konzernstruktur und Vertriebsmodell

Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH lässt sich nur vor dem Hintergrund der Konzernstruktur und des von L'Oréal praktizierten Vertriebsmodells vollständig verstehen. Die L'Oréal Deutschland GmbH ist Teil des weltweit tätigen L'Oréal-Konzerns, der zu den größten Herstellern von Kosmetik- und Parfumprodukten gehört. Innerhalb des Konzerns nimmt die deutsche Gesellschaft eine zentrale Rolle für den Vertrieb zahlreicher Marken auf dem deutschen Markt ein und ist häufig entweder selbst Markeninhaberin oder exklusive Lizenznehmerin der jeweiligen Markenrechte.

Der Vertrieb der Produkte erfolgt nicht frei am Markt, sondern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Dieses System dient aus Sicht von L'Oréal der Sicherstellung gleichbleibender Qualitätsstandards, der Markenpflege sowie der Kontrolle der Vertriebswege. Nur Händler, die bestimmte Anforderungen erfüllen und vertraglich autorisiert sind, erhalten Zugang zu den Originalprodukten. Der Weiterverkauf durch nicht autorisierte Händler wird von L'Oréal regelmäßig jedenfalls dann als Eingriff in die Markenrechte angesehen, wenn zusätzliche Umstände wie ein Parallelimport oder eine Veränderung der Produktverpackung hinzukommen.

Ein zentrales Element dieses Vertriebssystems sind individuelle Kontroll- und Batchcodes, mit denen sich der Vertriebsweg eines Produkts nachvollziehen lässt. Diese Codes ermöglichen es dem Konzern, festzustellen, wo und über welchen Vertriebspartner ein Produkt erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Aus Sicht der L'Oréal Deutschland GmbH sind diese Codes ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung des selektiven Vertriebssystems. Werden sie entfernt oder unkenntlich gemacht, sieht das Unternehmen darin nicht nur eine Beeinträchtigung der Kontrollmöglichkeiten, sondern zugleich eine Verletzung der Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich, weshalb die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH häufig mit erheblichem Nachdruck betrieben wird. Das Unternehmen verfolgt das Ziel, den Vertrieb seiner Marken konsequent zu überwachen und nicht autorisierte Vertriebswege zu unterbinden. Für Händler bedeutet dies, dass der bloße Besitz von Originalware nicht automatisch dazu berechtigt, diese auch rechtssicher im Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben. Die Abmahnung L'Oréal knüpft daher nicht allein an die Echtheit der Ware an, sondern an die Frage, ob der konkrete Vertriebsweg markenrechtlich zulässig ist.

Abmahnung L'Oréal: Welche Marken können betroffen sein?

Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH bezieht sich regelmäßig auf eine Vielzahl bekannter Marken, die dem L'Oréal-Konzern zuzuordnen sind oder für die die L'Oréal Deutschland GmbH als Lizenznehmerin tätig ist. Betroffen sind vor allem hochwertige Parfum- und Kosmetikmarken, die im sogenannten Prestige- oder Luxussegment angesiedelt sind und deren Vertrieb besonders streng kontrolliert wird. Für Händler ist häufig nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Verkauf dieser Marken rechtlich sensibel ist, da es sich um weithin bekannte Originalprodukte handelt.

In der Abmahnpraxis spielen insbesondere Marken wie Armani, Yves Saint Laurent, Lancôme, Biotherm, Viktor & Rolf, Helena Rubinstein, Cacharel, Diesel oder Ralph Lauren eine Rolle. Diese Marken genießen einen hohen Bekanntheitsgrad und einen entsprechend starken markenrechtlichen Schutz. Die L'Oréal Deutschland GmbH macht in den Abmahnungen geltend, dass sie berechtigt ist, die Markenrechte im eigenen Namen durchzusetzen und gegen jeden unautorisierten Vertrieb vorzugehen, der ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt.

Für Händler ergibt sich daraus ein erhebliches Risiko, da der Vertrieb mehrerer unterschiedlicher Marken gleichzeitig beanstandet werden kann. In solchen Fällen erhöht sich nicht nur der rechtliche Prüfungsaufwand, sondern auch das wirtschaftliche Risiko, weil sich der Gegenstandswert der Abmahnung und damit die geltend gemachten Kosten entsprechend erhöhen können. Zudem kann die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH mehrere Produkte oder Angebotsvarianten umfassen, selbst wenn diese aus unterschiedlichen Bezugsquellen stammen.

Besonders problematisch ist, dass viele Händler die betroffenen Marken über Zwischenhändler oder internationale Lieferanten beziehen und davon ausgehen, dass der Weiterverkauf innerhalb der Europäischen Union zulässig ist. Die Abmahnung L'Oréal zeigt jedoch, dass gerade bei bekannten Luxusmarken eine besonders sorgfältige Prüfung der Lieferkette erforderlich ist. Der Umstand, dass es sich um Originalware handelt, schützt nicht vor einer Abmahnung, wenn die markenrechtlichen Voraussetzungen für einen zulässigen Vertrieb nicht erfüllt sind.

Typische Vorwürfe in der Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH

Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH stützt sich in der Praxis auf wiederkehrende Vorwürfe, die aus Sicht des Unternehmens eine Verletzung markenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften darstellen. Im Mittelpunkt steht regelmäßig der Vertrieb von Parfum- oder Kosmetikprodukten, bei denen die Originalverpackung verändert wurde. Besonders häufig beanstandet wird, dass Kontroll- oder Batchcodes entfernt, ausgeschnitten oder durch andere Aufkleber überdeckt worden sind. Nach Auffassung der L'Oréal Deutschland GmbH wird hierdurch die Möglichkeit genommen, den Vertriebsweg des Produkts nachzuvollziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Qualitätssicherung oder Rückverfolgbarkeit zu ergreifen.

Die L'Oréal Deutschland GmbH argumentiert in diesen Fällen, dass die Entfernung der Kontrollcodes eine Beeinträchtigung der Markenfunktionen darstellt. Aus markenrechtlicher Sicht wird geltend gemacht, dass dadurch die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke verletzt werde. Zusätzlich wird der Vorwurf erhoben, dass ein solches Vorgehen eine unlautere Behinderung darstelle, da das selektive Vertriebssystem gezielt umgangen werde. Die Abmahnung L'Oréal verbindet diese Argumentation regelmäßig mit dem Hinweis, dass sich der Händler nicht auf eine Erschöpfung der Markenrechte berufen könne, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers entgegenstehen.

Ein weiterer zentraler Vorwurf betrifft den sogenannten Parallelimport. In diesen Fällen soll das abgemahnte Produkt erstmals außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sein. Die L'Oréal Deutschland GmbH trägt dann vor, dass keine Zustimmung zum Import in den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sei und die Markenrechte daher nicht erschöpft seien. Der Vertrieb solcher Produkte innerhalb der Europäischen Union werde als eigenständige Markenrechtsverletzung angesehen, unabhängig davon, ob es sich um Originalware handelt.

Für die betroffenen Händler ist die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH häufig besonders problematisch, weil die Vorwürfe auf Informationen gestützt werden, die nur dem Markeninhaber zugänglich sind. Anhand der verbliebenen oder rekonstruierten Kontrollcodes will L'Oréal nachvollziehen können, über welchen Vertriebsweg das Produkt ursprünglich ausgeliefert wurde. Dies erschwert es Händlern, die Abmahnung ohne fachkundige Unterstützung sachgerecht zu prüfen und einzuordnen.

Markenrechtliche Grundlagen der Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH

Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH basiert im Kern auf den ausschließlichen Rechten aus dem Markengesetz. Markeninhaber sind berechtigt, Dritten die Benutzung einer geschützten Marke im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wenn dadurch die Funktionen der Marke beeinträchtigt werden. Zu diesen Funktionen zählen insbesondere die Herkunftsfunktion, die Qualitäts- und Garantiefunktion sowie die Investitions- und Werbefunktion. Die L'Oréal Deutschland GmbH macht in ihren Abmahnungen regelmäßig geltend, dass der beanstandete Vertrieb genau diese Schutzfunktionen verletze.

Ein zentraler rechtlicher Anknüpfungspunkt ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz darf ein Markeninhaber den Weitervertrieb von Originalwaren grundsätzlich nicht mehr untersagen, wenn diese mit seiner Zustimmung erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind. Die Abmahnung L'Oréal setzt jedoch genau an den Ausnahmen von diesem Grundsatz an. Nach der Rechtsprechung kann sich ein Händler nicht auf Erschöpfung berufen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers dem Weitervertrieb entgegenstehen.

Solche berechtigten Interessen sieht die L'Oréal Deutschland GmbH insbesondere dann als gegeben an, wenn Kontroll- oder Batchcodes entfernt wurden. In diesen Fällen wird argumentiert, dass die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit und der Qualitätssicherung beeinträchtigt sei und der Markeninhaber nicht mehr in der Lage sei, seine Produkte wirksam zu überwachen. Auch der Vertrieb von Produkten, die ursprünglich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, fällt nach dieser Argumentation nicht unter die Erschöpfung, da es an der erforderlichen Zustimmung für den Vertrieb innerhalb der EU fehlt.

Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH ist daher rechtlich komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände. Maßgeblich ist nicht allein, ob es sich um Originalware handelt, sondern auch, wo und unter welchen Bedingungen das Produkt erstmals in den Verkehr gebracht wurde und ob Veränderungen an der Verpackung vorgenommen wurden. Gerade diese differenzierte rechtliche Bewertung macht es für Händler schwierig, die Berechtigung der Abmahnung eigenständig einzuschätzen.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Abmahnung L'Oréal

Ein zentrales und zugleich besonders risikobehaftetes Element jeder Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH ist die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Mit ihrer Abgabe verpflichtet sich der abgemahnte Händler, das beanstandete Verhalten künftig dauerhaft zu unterlassen. Diese Verpflichtung wirkt zeitlich unbegrenzt und bindet den Unterzeichner regelmäßig über viele Jahre hinweg, unabhängig davon, ob sich die rechtlichen oder tatsächlichen Umstände später ändern.

Die besondere Gefahr einer strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt in dem damit verbundenen Vertragsstrafenversprechen. Verstößt der Händler auch nur fahrlässig gegen die abgegebene Erklärung, kann die L'Oréal Deutschland GmbH eine empfindliche Vertragsstrafe geltend machen. Solche Verstöße können schneller eintreten als erwartet, etwa wenn ein Angebot versehentlich erneut eingestellt wird, ein Altbestand übersehen wird oder ein automatisierter Verkaufsprozess nicht vollständig kontrolliert werden kann. Die Vertragsstrafen bewegen sich in der Praxis häufig im vierstelligen oder sogar fünfstelligen Bereich pro Verstoß.

Hinzu kommt, dass die von der L'Oréal Deutschland GmbH vorformulierten Unterlassungserklärungen regelmäßig sehr weit gefasst sind. Sie erfassen nicht nur das konkret beanstandete Produkt, sondern oftmals auch kerngleiche Handlungen und vergleichbare Marken. Dadurch vergrößert sich das Risiko zukünftiger Verstöße erheblich. Viele Händler unterschätzen diese langfristigen Folgen und sehen in der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung lediglich einen formalen Schritt zur Erledigung der Abmahnung.

Aus anwaltlicher Sicht ist daher dringend davon abzuraten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, den Inhalt der Erklärung rechtlich anzupassen, zu begrenzen oder durch eine modifizierte Unterlassungserklärung zu ersetzen. Allein aufgrund der erheblichen Vertragsstrafenrisiken für die Zukunft ist es für Abgemahnte regelmäßig sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Unterlassungserklärung individuell prüfen zu lassen.

Kostenrisiken und wirtschaftliche Folgen einer Abmahnung L'Oréal

Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH ist regelmäßig nicht nur mit rechtlichen, sondern auch mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden. Neben der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung macht die L'Oréal Deutschland GmbH in der Regel auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend. Diese Kosten berechnen sich nach hohen Gegenstandswerten, die in der Praxis häufig bei 150.000 Euro oder darüber angesetzt werden. Entsprechend hoch fallen die geltend gemachten Gebühren aus, was für viele Händler eine spürbare finanzielle Belastung darstellt.

Über die unmittelbaren Abmahnkosten hinaus können weitere wirtschaftliche Risiken entstehen. In vielen Fällen verlangt die L'Oréal Deutschland GmbH Auskunft über den Umfang des Vertriebs, die Bezugsquellen und die erzielten Umsätze. Diese Auskunft dient regelmäßig der Vorbereitung möglicher Schadensersatzansprüche. Selbst wenn ein Schadensersatz letztlich nicht oder nur in geringem Umfang durchgesetzt wird, ist der damit verbundene Aufwand für den Händler erheblich.

Hinzu kommt das langfristige Kostenrisiko aus der abgegebenen Unterlassungserklärung. Jede zukünftige Vertragsstrafe stellt eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, die unabhängig von den ursprünglichen Abmahnkosten anfällt. Gerade im Onlinehandel, in dem Prozesse oft automatisiert sind und mehrere Verkaufskanäle parallel genutzt werden, ist das Risiko unbeabsichtigter Verstöße nicht zu unterschätzen. Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH kann daher auch langfristig erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Händlers haben.

Aus anwaltlicher Sicht ist es deshalb besonders wichtig, nicht nur die unmittelbaren Kosten der Abmahnung in den Blick zu nehmen, sondern auch die mittel- und langfristigen finanziellen Folgen realistisch zu bewerten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dazu beitragen, unnötige Kosten zu vermeiden und das wirtschaftliche Risiko zu begrenzen.

Regressmöglichkeiten gegenüber Lieferanten nach einer Abmahnung L'Oréal

Erweist sich eine Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH als berechtigt, stellt sich für viele Händler die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihre Lieferanten in Anspruch nehmen können. In Betracht kommen Regressansprüche insbesondere dann, wenn der Lieferant zugesichert hat, dass die Ware uneingeschränkt im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden darf oder wenn er den Händler nicht über Risiken im Zusammenhang mit Parallelimporten oder decodierter Ware aufgeklärt hat.

Die Durchsetzung solcher Ansprüche setzt jedoch voraus, dass der Händler frühzeitig und strategisch richtig vorgeht. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette sowie der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten. Fehlerhafte oder vorschnelle Erklärungen gegenüber der L'Oréal Deutschland GmbH können dazu führen, dass eigene Ersatzansprüche gefährdet werden oder ganz verloren gehen. Auch aus diesem Grund ist es ratsam, bereits unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um das weitere Vorgehen rechtssicher abzustimmen.

Richtiges Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH

Nach dem Zugang einer Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH ist besonnenes und rechtlich fundiertes Handeln erforderlich. Übereilte Reaktionen, insbesondere eine vorschnelle Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung oder eine unkoordinierte Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, können die eigene Rechtsposition erheblich verschlechtern. Gleichzeitig dürfen die in der Abmahnung gesetzten Fristen nicht ignoriert werden, da andernfalls gerichtliche Schritte drohen können.

Eine sachgerechte Reaktion setzt voraus, dass sowohl die rechtlichen Vorwürfe als auch die wirtschaftlichen Risiken sorgfältig geprüft werden. Dabei kommt es auf eine genaue Analyse der Lieferkette, der betroffenen Produkte und der konkreten Ausgestaltung der Abmahnung an. Die Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH ist regelmäßig rechtlich anspruchsvoll gestaltet und zielt darauf ab, umfassende Verpflichtungen zu begründen. Ohne fundierte Kenntnisse im Markenrecht ist es für Händler kaum möglich, die Tragweite der geforderten Erklärungen vollständig zu überblicken.

Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH

Wenn Sie eine Abmahnung der L'Oréal Deutschland GmbH erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne mit unserer markenrechtlichen Erfahrung. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung erhalten Sie eine erste Einschätzung zu den erhobenen Vorwürfen, zu den Risiken der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zu den möglichen Kostenfolgen. Ziel ist es, Ihnen eine klare Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Sie können sich jederzeit unverbindlich an unsere Kanzlei wenden und ein kostenloses Orientierungstelefonat vereinbaren. Wir prüfen Ihre Abmahnung L'Oréal Deutschland GmbH individuell und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine rechtlich fundierte und wirtschaftlich sinnvolle Vorgehensweise.

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