Abmahnung Kouneli Media GmbH

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Kouneli Media GmbH, München, vertreten durch die RDP Rechtsanwälte, Augsburg, vor.
Vorwurf der Abmahnung ist der rechtswidrige Verkauf solcher Fotos/Autogrammkarten über eBay, die aus dem Playboy Magazin stammen und mit denen prominente Personen („Playmates“) abgebildet worden sind. Neben Unterlassungsansprüchen werden empfindliche hohe Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Auch wenn schon die Höhe der Forderungen Anlass zu einer rechtlichen Überprüfung und Bewertung geben sollte, ist das Hauptaugenmerk auf die ebenfalls geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu legen. Die unbedachte und leichtfertige Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung birgt existentielle wirtschaftliche Risiken.
Im Einzelnen:
Dem Empfänger der Abmahnung wird einleitend erklärt, dass die Kouneli Media GmbH Herausgeberin des deutschen Playboy Magazins sei und die Plattformen Playboy Premium sowie die playboy.de Webseite betreibe. Zudem sei die Kouneli Media GmbH Rechteinhaberin an den Fotografien des Deutschen Playboy Magazins (Deutsche Playmates/Prominente). Als Rechteinhaberin sei die Kouneli Media GmbH auch dazu berechtigt, gegen Verletzungen vorzugehen.
Durch Kauf eines Playboy Magazins oder durch Zugang zur Playboy Premium Plattform habe der entsprechende Benutzer die Möglichkeit, die Bilder im einfachen Sinne anzusehen und diese privat zu nutzen. Der rein private Gebrauch sei also möglich, die Nutzung dürfe jedoch weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen. Daher sei es z.B. nicht erlaubt, die digitalen Inhalte von Playboy Premium oder die Bilder aus playboy.de (über eine zulässige Privatkopie hinaus) auszudrucken, bzw. anderweitig zu vervielfältigen und im Anschluss zu verbreiten, insbesondere zu verkaufen. Es bestehe also ein sogenanntes einfaches Nutzungsrecht, zur privaten Nutzung der Bilder. Hinsichtlich des physischen Playboy Magazins gelte Ähnliches, denn das Magazin dürfe natürlich privat verwendet werden, es dürfe beispielsweise jedoch nicht (über eine zulässige Privatkopie hinaus) vervielfältigt werden. Vor allem dürften solche Vervielfältigungsstücke auch nicht verbreitet, oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Einschränkung gelte auch für alle weiteren Veröffentlichungen im Internet, die die geschützten Bildwerke unberechtigt öffentlich anbieten (z.B. social media, Tauschbörsen, Filehoster etc.). Eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung infiziere jegliche weitere Nutzung. Kopie und Druck von rechtswidrig veröffentlichten Bildwerken werden nicht dadurch rechtmäßig, dass sich der Nutzer der Rechtswidrigkeit vielleicht nicht bewusst
ist.
Sodann wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er Playboy Bilder (in Form von Autogrammkarten), die ohne Recht entwickelt, bzw. auf Fotopapier gedruckt worden sein sollen, im Internet, insbesondere über einen gewerblichen eBay-Shop angeboten und verkauft worden seien. Diese professionellen Fotografien zeigten die abgebildeten Damen in hochwertigen Akt-Posen. Die angebotenen Bilder seien als Selbstausdruck/Selbstabzug angeboten worden.
Eine solche Nutzung der Playboy Inhalte sei rechtswidrig. Es handele sich um eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) von geschützten Playboy Inhalten, die nur mit Zustimmung der Kouneli Media GmbH möglich seien. Die Kouneli Media GmbH biete aber keine Abzüge der hochwertigen Fotografien an. Zwar dürften die Originalzeitschriften oder Ausschnitte daraus weiterverkauft werden, aber sei aber nicht möglich, unberechtigt hergestellte, physische Abzüge der Fotos in einem Ebay-Shop gewinnbringend zu verkaufen. Hierin liege ein Eingriff in die exklusiven Verbreitungsrechte gemäß § 17 UrhG, nach denen das Anbieten und das Inverkehrbringen der hochwertigen Fotografien allein der Firma Kouneli Media GmbH vorbehalten sei. Zum anderen stelle das digitale Einbinden der Playboy-Fotos in die Artikelvorschau einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar. Die Bildwerke seien für den exklusiven Gebrauch in den hochwertigen Veröffentlichungen des Playboy Deutschland bestimmt. Durch die Veröffentlichung in den Vorschaubildern über eine internationale Shopping-Plattform wie Ebay würden die geschützten Werke eindeutig einem, mit der Verwertung nicht intendierten, neuen Adressatenkreis öffentlich zugänglich, was in § 19a UrhG eingreife, so die weiteren Erklärungen in der Abmahnung.
Der abgemahnten eBay-Verkäufer wird anschließend unter Fristsetzung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Kouneli Media GmbH abzugeben. Eine Lösung ohne eine solche Erklärung sei laut Abmahnung nicht möglich.
Darüber hinaus werden beachtliche Schadenersatzforderungen an den Empfänger der Abmahnung gestellt.
Es lohnt sich aber allein schon wegen der Gefahren einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, hier genauer hinzuschauen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine solche Erklärung aus rechtlichen oder taktischen Gründen abgegeben werden sollte, bedarf es enormen Fingerspitzengefühls, die geforderte Erklärung so zu modifizieren, dass unnötige Risiken von vornherein vermieden werden. Aber auch die finanziellen Folgen der Abmahnung geben allein schon aufgrund der Höhe Anlass einer rechtlichen Überprüfung und Bewertung.
Als Kanzlei für Urheberrecht sind wir tagtäglich mit solchen Vorgängen konfrontiert. Wenn auch Sie eine Playboy-Abmahnung von der Firma Kouneli Media GmbH erhalten haben, können Sie sich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung an uns wenden.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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