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Abmahnung Konstantin Gastmann

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie haben eine Abmahnung erhalten, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi im Auftrag von Konstantin Gastmann, Inhaber der Firma goenzcom berlin? Ihnen wird vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild auf Ihrer Internetseite ohne ordnungsgemäße Urhebernennung öffentlich zugänglich gemacht zu haben?

In der uns vorliegenden Abmahnung werden Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Zudem ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Die geforderten Beträge belaufen sich auf mehrere tausend Euro. Gleichzeitig werden kurze Fristen zur Abgabe der Erklärung und zur Bestätigung der Zahlungsbereitschaft gesetzt.

Für Sie als Websitebetreiber ist eine solche Abmahnung mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Besonders die beigefügte Unterlassungserklärung kann eine langfristige Bindungswirkung entfalten und bei Verstößen zu empfindlichen Vertragsstrafen führen.

Nachfolgend erläutern wir die Hintergründe der Abmahnung, die geltend gemachten Ansprüche sowie die rechtlichen Besonderheiten. So erhalten Sie eine fundierte Orientierung, wie eine solche Abmahnung rechtlich einzuordnen ist und worauf Sie unbedingt achten sollten.

Überblick zur Abmahnung im Urheberrecht wegen eines Fotos

Bei der uns vorliegenden Abmahnung handelt es sich um eine Abmahnung aus dem Bereich des Urheberrechts. Konkret wird eine Verletzung an einem Lichtbild beziehungsweise Lichtbildwerk, also einem Foto, geltend gemacht.

Dem betroffenen Websitebetreiber wird vorgeworfen, ein von Konstantin Gastmann erstelltes und urheberrechtlich geschütztes Lichtbild auf einem kommerziellen Internetauftritt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Nach Darstellung der Abmahnerseite sei dies ohne eine dauerhaft sichtbare Urhebernennung erfolgt.

Im Abmahnschreiben heißt es unter anderem, dass der Rechteinhaber die Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes ausschließlich auf Grundlage von Lizenzen gestatte, „welche eine Verwendung des Lichtbildwerkes mit einer dauerhaft sichtbaren Urhebernennung gestatten“. Weiter wird ausgeführt, dass durch die konkrete Darstellung des Lichtbildes „das Urheberrecht meines Mandanten verletzt“ worden sei.

Die Abmahnung stützt sich auf urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Zudem wird auf die Möglichkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens hingewiesen. Als Rechtsgrundlagen werden insbesondere die Vorschriften der §§ 97, 97a UrhG genannt.

Damit ist die Abmahnung klar im Bereich der klassischen Bildnutzungsfälle angesiedelt, bei denen es um die Frage geht, ob ein Lichtbild ohne wirksame Lizenz oder unter Verstoß gegen Lizenzbedingungen genutzt wurde. Gerade im Onlinebereich sind solche Konstellationen häufig Gegenstand kostenintensiver Auseinandersetzungen.

Wer mahnt ab: Konstantin Gastmann Inhaber goenzcom berlin

Die Abmahnung wurde im Namen von Konstantin Gastmann ausgesprochen. Er tritt als Inhaber der Firma goenzcom berlin mit Sitz in Berlin auf.

Nach den Ausführungen im Abmahnschreiben ist Konstantin Gastmann Urheber des streitgegenständlichen Fotos. Er macht geltend, dass er die Nutzung dieses Fotos ausschließlich auf Grundlage bestimmter Lizenzbedingungen gestattet. Insbesondere wird betont, dass eine Nutzung nur mit dauerhaft sichtbarer Urhebernennung zulässig sei.

In der Abmahnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die konkret beanstandete Form der Nutzung keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die öffentliche Zugänglichmachung des Lichtbildes auf einem kommerziellen Internetauftritt ohne entsprechende Urheberkennzeichnung stelle daher eine Rechtsverletzung dar.

Damit tritt Konstantin Gastmann als behaupteter Rechteinhaber auf, der urheberrechtliche Ansprüche wegen einer aus seiner Sicht unzulässigen Bildnutzung geltend macht. Für Sie als Abgemahnter ist entscheidend, dass sämtliche Ansprüche auf der Behauptung beruhen, dass eine Nutzung ohne wirksame Lizenz beziehungsweise unter Verstoß gegen Lizenzbedingungen erfolgt sei.

Vertretung durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi

Die Abmahnung wurde durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi ausgesprochen. Dem Abmahnschreiben liegt eine Vollmacht im Original bei. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zustellungen ausschließlich an den Bevollmächtigten erbeten werden.

Für Sie bedeutet dies, dass die Kommunikation rechtlich ausschließlich über die Kanzlei von Rechtsanwalt Marco Kraiczi erfolgen soll. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Rechteinhaber ist regelmäßig nicht vorgesehen.

Die formale Beifügung einer Vollmacht dient der Absicherung der Abmahnerseite. Sie soll dokumentieren, dass der Rechtsanwalt tatsächlich berechtigt ist, die geltend gemachten Ansprüche im Namen seines Mandanten durchzusetzen.

Gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts sind solche anwaltlichen Abmahnungen üblich. Sie sind regelmäßig detailliert begründet und mit konkreten Forderungen sowie kurzen Fristen versehen. Entsprechend sorgfältig sollte ein solches Schreiben geprüft werden.

Gegen wen richtet sich die Abmahnung und welcher Vorwurf wird erhoben

Beanstandet wird die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes auf der Internetseite des Websitebetreibers. Nach Darstellung der Abmahnerseite sei das Bild ohne eine dauerhaft sichtbare Urhebernennung eingebunden worden. Gerade dieser Umstand wird im Schreiben besonders hervorgehoben.

Es wird ausgeführt, dass mit der Darstellung des Lichtbildwerkes „in der beschriebenen Art und Weise“ das Urheberrecht verletzt worden sei. Zudem wird vorgetragen, dass zu keinem Zeitpunkt Nutzungsrechte in der konkret vorliegenden Form eingeräumt worden seien. Insbesondere sei keine kommerzielle Nutzung ohne ordnungsgemäße Urheberkennzeichnung gestattet gewesen.

Nach den Angaben in der Abmahnung seien Screenshots der beanstandeten Internetseite sowohl durch einen Dritten als auch durch die Kanzlei selbst gefertigt und gesichert worden. Darüber hinaus wird Zeugenbeweis in Aussicht gestellt. Damit soll die behauptete Nutzung dokumentiert und im Streitfall nachweisbar gemacht werden.

Im Kern geht es somit um den Vorwurf, ein Foto ohne wirksame Lizenz beziehungsweise unter Verstoß gegen Lizenzbedingungen im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Im nächsten Abschnitt erläutern wir, welche rechtlichen Grundlagen für diese Ansprüche herangezogen werden.

Rechtliche Grundlagen der Abmahnung nach dem Urheberrechtsgesetz

Die Abmahnung stützt sich auf urheberrechtliche Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Vorschriften der §§ 97 und 97a UrhG.

Nach § 97 UrhG kann derjenige, dessen Urheberrecht widerrechtlich verletzt wird, vom Verletzer Beseitigung und Unterlassung verlangen. Zudem besteht bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln ein Anspruch auf Schadensersatz. Im Abmahnschreiben wird hierzu ausgeführt, dass derjenige, der das Urheberrecht „widerrechtlich verletzt“, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und bei Verschulden zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Darüber hinaus wird § 97a UrhG herangezogen. Diese Vorschrift regelt die Abmahnung als Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie ermöglicht es dem Rechteinhaber, den vermeintlichen Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern.

In der Abmahnung wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Umständen auch strafrechtlich relevant sein könne. Dieser Hinweis dient regelmäßig der zusätzlichen Verdeutlichung des rechtlichen Gewichts des Vorwurfs.

Für die Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzes wird auf die sogenannte Lizenzanalogie Bezug genommen. Dabei wird der Schaden danach bemessen, welche Lizenzgebühr üblicherweise angefallen wäre, wenn eine ordnungsgemäße Nutzung vereinbart worden wäre. In diesem Zusammenhang verweist die Abmahnerseite auf die MFM Tabelle und führt aus, dass bei fehlender Urhebernennung ein Zuschlag berücksichtigt werden könne.

Die rechtliche Argumentation der Abmahnerseite folgt damit dem typischen Aufbau einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Bildnutzung im Internet. Im nächsten Abschnitt betrachten wir, welche konkreten Ansprüche im Einzelnen geltend gemacht werden.

Welche Ansprüche macht Konstantin Gastmann vertreten durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi geltend

In der uns vorliegenden Abmahnung macht Konstantin Gastmann, vertreten durch Marco Kraiczi, mehrere Ansprüche geltend.

Im Mittelpunkt steht zunächst der Unterlassungsanspruch. Der Websitebetreiber soll sich verpflichten, das konkret bezeichnete Lichtbild künftig nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sofern kein entsprechendes Nutzungsrecht besteht beziehungsweise keine ordnungsgemäße Urhebernennung erfolgt. Hierzu ist dem Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt.

Darüber hinaus wird die Entfernung des Bildmaterials vom Internetauftritt verlangt. Der beanstandete Zustand soll unverzüglich beendet werden.

Ferner wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Websitebetreiber soll Angaben zum Umfang der Nutzung machen, insbesondere zu Ort und Zeitraum der Verwendung des Lichtbildes ohne Urhebernennung. Diese Angaben dienen regelmäßig der Vorbereitung und Bezifferung eines möglichen Schadensersatzanspruchs.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Forderung von Schadensersatz. Dieser soll nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Konkret wird eine rückwirkende Lizenz für die bisher belegbare Nutzungsdauer angeboten. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei einer regulären Berechnung nach der MFM Tabelle ein deutlich höherer Betrag in Betracht kommen könne, insbesondere unter Berücksichtigung eines Zuschlags wegen fehlender Urhebernennung.

Zusätzlich verlangt Konstantin Gastmann die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Rechtsanwalt Marco Kraiczi. Diese werden auf Grundlage eines Gegenstandswertes berechnet, der sich aus einem angesetzten Unterlassungsinteresse sowie der Lizenzforderung zusammensetzt.

Für Sie als Betroffenen ist entscheidend, dass es sich nicht um eine bloße Zahlungsaufforderung handelt. Vielmehr steht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Zentrum der Abmahnung. Welche Bedeutung und welche Risiken damit verbunden sind, erläutern wir in einem gesonderten Abschnitt ausführlich.

Unterlassungsanspruch und Entfernung des Bildmaterials

Ein zentraler Bestandteil der Abmahnung ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Konstantin Gastmann verlangt, vertreten durch Marco Kraiczi, dass der Websitebetreiber künftig jede öffentliche Zugänglichmachung des konkret bezeichneten Lichtbildes unterlässt, sofern kein entsprechendes Nutzungsrecht besteht oder keine ordnungsgemäße Urhebernennung erfolgt.

Dem Schreiben ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Diese Erklärung sieht vor, dass es zu unterlassen ist, das näher bezeichnete Lichtbild oder Teile hiervon im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder die Handlung durch Dritte begehen zu lassen.

Der Unterlassungsanspruch ist im Urheberrecht regelmäßig der wirtschaftlich und rechtlich bedeutendste Anspruch. Er dient dazu, zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Bereits die einmalige Nutzung eines Lichtbildes kann ausreichen, um einen solchen Anspruch auszulösen.

Zusätzlich wird die Entfernung des Bildmaterials vom Internetauftritt gefordert. Der beanstandete Zustand soll umgehend beendet werden. Für den Fall, dass das Bild weiterhin abrufbar bleibt, kann dies als fortdauernde Rechtsverletzung gewertet werden.

Für Sie ist wichtig zu wissen, dass der Unterlassungsanspruch rechtlich unabhängig von der Frage besteht, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatz geschuldet ist. Selbst wenn über die Höhe der Lizenzforderung gestritten wird, kann der Unterlassungsanspruch dem Grunde nach bestehen.

Welche weiteren Ansprüche neben der Unterlassung geltend gemacht werden, insbesondere der Auskunftsanspruch, erläutern wir im nächsten Abschnitt.

Auskunftsanspruch zum Umfang der Nutzung

Neben dem Unterlassungsanspruch macht Konstantin Gastmann, vertreten durch Marco Kraiczi, einen Auskunftsanspruch geltend.

Der betroffene Websitebetreiber soll Angaben dazu machen, in welchem Umfang das streitgegenständliche Lichtbild genutzt wurde. Konkret werden Informationen zum Ort und zum Zeitraum der Verwendung ohne Urhebernennung verlangt.

Ein solcher Auskunftsanspruch ist im Urheberrecht üblich. Er dient dazu, die Grundlage für die Berechnung eines möglichen Schadensersatzes zu schaffen. Ohne Kenntnis der Dauer und Art der Nutzung ist eine konkrete Bezifferung des Schadens regelmäßig nicht möglich.

Die Erteilung einer Auskunft ist rechtlich nicht folgenlos. Unvollständige oder unzutreffende Angaben können weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleichzeitig kann eine Auskunft, die unbedacht erteilt wird, die eigene Rechtsposition schwächen.

Vor einer Auskunftserteilung sollte daher sorgfältig geprüft werden, in welchem Umfang und auf welcher Grundlage entsprechende Angaben gemacht werden. Im nächsten Abschnitt erläutern wir, wie der geltend gemachte Schadensersatz berechnet wird und welche Rolle die Lizenzanalogie sowie die MFM Tabelle spielen.

Schadensersatzforderung und Lizenzanalogie nach MFM

Ein wesentlicher Bestandteil der Abmahnung ist die geltend gemachte Schadensersatzforderung. Konstantin Gastmann lässt über Rechtsanwalt Kraiczi mitteilen, dass der Schaden nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie zu berechnen sei.

Bei der Lizenzanalogie wird gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie vor der Nutzung des Lichtbildes einen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Maßstab sind dabei häufig branchenübliche Vergütungssätze. In der Abmahnung wird insoweit ausdrücklich auf die MFM Tabelle Bezug genommen.

Zugleich wird hervorgehoben, dass bei fehlender Urhebernennung ein Zuschlag berücksichtigt werden könne. Dieser Umstand wird als maßgeblicher Faktor für die Anspruchshöhe dargestellt. Es wird ausgeführt, dass bei einer regulären Berechnung nach der MFM Tabelle ein Betrag von über 5.500,00 EUR in Betracht komme, insbesondere unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen unterlassener Urheberbenennung.

Gleichzeitig wird dem Websitebetreiber eine rückwirkende Lizenz für die bisher belegbare Nutzungsdauer angeboten. Diese wird mit 2.874,30 EUR zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, insgesamt 3.420,42 EUR brutto, beziffert. Dieses Angebot wird als Möglichkeit einer gütlichen Einigung dargestellt.

Für Sie ist entscheidend, dass die Berechnung nach der Lizenzanalogie nicht schematisch erfolgt, sondern von verschiedenen Faktoren abhängt. Dazu zählen unter anderem Art und Umfang der Nutzung, Dauer der Veröffentlichung sowie die Frage einer ordnungsgemäßen Urhebernennung.

Neben dem Schadensersatz verlangt Konstantin Gastmann auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Gegenstandswert

Neben Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangt Konstantin Gastmann, vertreten durch Marco Kraiczi, die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Diese Kosten werden auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist der sogenannte Gegenstandswert. In der Abmahnung wird ein Gesamtgegenstandswert von 9.420,42 EUR angesetzt. Dieser setzt sich aus einem Unterlassungsinteresse in Höhe von 6.000,00 EUR sowie der geltend gemachten Lizenzforderung in Höhe von 3.420,42 EUR zusammen.

Auf dieser Basis werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.032,44 EUR gefordert.

In der Abmahnung wird zudem darauf hingewiesen, dass Abmahnleistungen umsatzsteuerpflichtig sein können. Nach Bestätigung der Zahlungsbereitschaft sollen entsprechende Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt werden.

Für Sie ist bedeutsam, dass die Höhe der Rechtsanwaltskosten unmittelbar vom angesetzten Gegenstandswert abhängt. Die Festlegung dieses Wertes ist häufig ein zentraler Streitpunkt in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung Bedeutung und Risiken

Im Zentrum der Abmahnung steht die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Konstantin Gastmann verlangt, vertreten durch Anwalt Marco Kraiczi, dass sich der Websitebetreiber rechtsverbindlich verpflichtet, das konkret bezeichnete Lichtbild künftig nicht mehr ohne entsprechendes Nutzungsrecht beziehungsweise ohne ordnungsgemäße Urhebernennung öffentlich zugänglich zu machen.

Dem Schreiben ist ein vorformulierter Entwurf beigefügt. Dieser sieht vor, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe verwirkt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe soll nach dem Entwurf in das Ermessen von Konstantin Gastmann gestellt werden und im Streitfall gerichtlich auf Angemessenheit überprüfbar sein.

Eine solche Unterlassungserklärung ist rechtlich kein bloßes Formaldokument. Mit ihrer Unterzeichnung kommt ein verbindlicher Unterlassungsvertrag zustande. Dieser wirkt regelmäßig zeitlich unbefristet. Sie binden sich damit langfristig und verpflichten sich, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen.

Bereits ein fahrlässiger Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung kann die vereinbarte Vertragsstrafe auslösen. Dabei genügt unter Umständen schon eine erneute Abrufbarkeit des Bildes, etwa durch technische Fehler, Caches oder Drittveröffentlichungen, wenn diese dem eigenen Verantwortungsbereich zugerechnet werden.

Besonders riskant ist es, die beigefügte Mustererklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind regelmäßig weit gefasst. Sie können über das konkret beanstandete Verhalten hinausgehen und zusätzliche Risiken begründen. Eine einmal abgegebene Erklärung lässt sich später in der Regel nicht einseitig zurücknehmen.

Für Sie ist daher entscheidend, die Unterlassungserklärung vor einer Unterschrift sorgfältig rechtlich prüfen zu lassen. Neben der Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Abgabe besteht, ist insbesondere der konkrete Umfang der Erklärung und die Ausgestaltung der Vertragsstrafe von erheblicher Bedeutung.

Fristen und Handlungsdruck bei einer Abmahnung von Rechtsanwalt Marco Kraiczi

Die uns vorliegende Abmahnung von Konstantin Gastmann, ausgesprochen durch Marco Kraiczi, enthält mehrere konkrete Fristsetzungen.

Solche Fristen sind in urheberrechtlichen Abmahnungen üblich und werden regelmäßig relativ kurz bemessen. Für Sie bedeutet dies, dass Untätigkeit erhebliche Risiken bergen kann. Wird die gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung versäumt, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten. In Betracht kommen insbesondere einstweilige Verfügungen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sein können.

Gleichzeitig ist es ebenso riskant, vorschnell zu handeln. Eine ungeprüfte Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung oder eine vorschnelle Zahlungszusage kann langfristige rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Entscheidend ist daher ein strukturiertes Vorgehen innerhalb der gesetzten Fristen. Zunächst sollte geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestehen und ob die vorformulierte Unterlassungserklärung in dieser Form abgegeben werden sollte.

Typische Fehler im Umgang mit einer Abmahnung vermeiden

Eine Abmahnung wie die von Konstantin Gastmann, ausgesprochen durch Marco Kraiczi, löst bei vielen Betroffenen verständlicherweise Verunsicherung aus. Gerade unter dem Eindruck kurzer Fristen werden jedoch häufig Fehler gemacht, die sich später nur schwer korrigieren lassen.

Ein häufiger Fehler ist das vollständige Ignorieren der Abmahnung. Auch wenn Zweifel an der Berechtigung der Ansprüche bestehen, sollte das Schreiben nicht unbeachtet bleiben. Wird die gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung versäumt, kann dies gerichtliche Schritte nach sich ziehen.

Ebenso problematisch ist die vorschnelle Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wie bereits dargestellt, entsteht mit der Unterschrift ein langfristig bindender Vertrag. Die Reichweite der Verpflichtung und das Vertragsstrafenrisiko werden dabei häufig unterschätzt.

Auch eine ungeprüfte Zahlungszusage kann nachteilig sein. Mit der Bestätigung der Bereitschaft zum Ausgleich der geforderten Beträge kann ein rechtlicher Anerkenntniseffekt verbunden sein. Eine spätere Korrektur ist regelmäßig schwierig.

Ein weiterer Fehler besteht darin, unüberlegte Auskünfte zum Umfang der Nutzung zu erteilen. Angaben zu Zeitraum und Art der Verwendung können unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes haben. Unvollständige oder missverständliche Informationen können zusätzliche Risiken begründen.

Schließlich wird mitunter versucht, die Angelegenheit ohne juristische Unterstützung selbst zu klären. Gerade im Bereich des Urheberrechts sind jedoch zahlreiche rechtliche Feinheiten zu beachten, etwa bei der Bewertung von Lizenzbedingungen, der Berechnung nach der Lizenzanalogie oder der Ausgestaltung einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Warum eine frühzeitige anwaltliche Prüfung bei einer Abmahnung sinnvoll ist

Eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ist kein alltägliches Schreiben. Wenn Sie eine Abmahnung von Konstantin Gastmann erhalten haben, vertreten durch RA Kraiczi, stehen regelmäßig mehrere rechtlich komplexe Fragen im Raum.

Zunächst ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen. Wurde das Lichtbild tatsächlich in der beanstandeten Weise genutzt? Bestand möglicherweise ein Nutzungsrecht? Wurden Lizenzbedingungen wirksam einbezogen? Diese Fragen lassen sich ohne rechtliche Analyse häufig nicht zuverlässig beantworten.

Darüber hinaus ist die Höhe der geforderten Beträge zu überprüfen. Die Berechnung nach der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM Tabelle ist nicht in jedem Fall zwingend und kann von verschiedenen Faktoren abhängen. Auch der angesetzte Gegenstandswert für die Rechtsanwaltskosten ist rechtlich überprüfbar.

Von besonderer Bedeutung ist die Prüfung der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hier geht es nicht nur um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, sondern auch um deren konkreten Inhalt. Eine zu weit gefasste Erklärung kann unnötige Risiken begründen. In geeigneten Fällen kann eine angepasste, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht kommen.

Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ermöglicht es, innerhalb der gesetzten Fristen strukturiert zu reagieren, Risiken zu minimieren und die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Ziel ist es, eine sachgerechte und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen.

Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung durch Rechtsanwalt Marco Kraiczi und Konstantin Gastmann

Wenn Sie eine Abmahnung von Konstantin Gastmann erhalten haben, ausgesprochen durch Marco Kraiczi, sollten Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen und dennoch besonnen handeln.

Eine Abmahnung im Urheberrecht betrifft regelmäßig nicht nur eine einmalige Zahlung, sondern kann durch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung eine langfristige Bindungswirkung entfalten. Hinzu kommen Auskunftsansprüche, Schadensersatzforderungen nach Lizenzanalogie sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Wir prüfen für Sie die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche, bewerten die Höhe der Forderungen und analysieren die beigefügte Unterlassungserklärung. Dabei zeigen wir Ihnen auf, welche Handlungsoptionen bestehen und welche Schritte in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sind.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Übersenden Sie uns die Abmahnung per E Mail oder nehmen Sie telefonisch Kontakt mit uns auf. Sie erhalten eine erste rechtliche Einschätzung und eine klare Empfehlung zum weiteren Vorgehen.

Je früher Sie reagieren, desto besser lassen sich Risiken steuern und unnötige Kosten vermeiden.

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