Abmahnung Kochmesser.de Import GmbH & Co KG

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Kochmesser.de Import GmbH & Co KG durch die Kanzlei Schleinkofer vor.
Mit der Abmahnung der Kanzlei Schleinkofer lässt die Firma Kochmesser.de Import GmbH & Co KG das Online-Angebot eines Händlers rügen.
Konkret wird beanstandet:
-irreführende Werbung in Bezug auf Messer.
Mit dem Abmahnschreiben der Kanzlei Schleinkofer wird im Auftrag der Firma Kochmesser.de Import GmbH & Co KG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ersatz von Abmahnkosten aufgefordert.
Die durch die Kanzlei Schleinkofer im Auftrag der Firma Kochmesser.de Import GmbH & Co KG vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist unseres Erachtens zu weit gefasst und birgt damit vermeidbare Risiken, sodass sie zur Vermeidung empfindlicher Nachteile nicht ohne vorherige Änderung abgegeben werden sollte.
Ebenso kann nicht empfohlen werden, die Abmahnungen der Firma Kochmesser.de Import GmbH & Co KG als bloße „Abzocke“ abzutun.
Update: Uns liegt eine weitere Abmahnung der Fa. Kochmesser.de Import GmbH & Co. KG, Dr. Richard-Sorge Str. 66, 15745 Wildau, vertr. d. Kochmesser.de Import Beteiligungs GmbH, vertr. d. Geschäftsführer Christian Romanowski, durch die Kanzlei Schleinkofer vor.
Mit der Abmahnung lässt die Fa. Kochmesser.de Import GmbH & Co. KG die Bezeichnung „Japan-Messerset“ beanstanden. Hierzu wird in der Abmahnung ausgeführt:
„Die von Ihnen zum Verkauf angebotenen Messer wurden nicht in Japan hergestellt. Es darf daher nicht mit "Japan" oder "japanisch" geworben werden, da es sich bei Ihrem Messer nicht um Japan Messer handelt. Damit die Messer als japanische Messer bezeichnet werden dürfen, müssen sie aber in allen Herstellungsstufen in Japan gefertigt werden, was hier nicht der Fall ist.
Der Kunde sucht nach japanischen Messern und wird auf Ihre Angebote geführt. Dadurch verschaffen Sie sich zudem einen Wettbewerbsvorteil. Es ist weder erlaubt Japan substantivisch oder adjektivisch zu verwenden. Unsere Mandantschaft vertreibt u.a. über kochmesser.de echte japanische Messer, handelt daher mit Ihnen im Wettbewerb und ist deswegen gem. § 8 111 Nr.1 UWG befug wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend zu machen.
Sie gehört zudem zu den Marktführern im Bereich Import japanischer Messer in Deutschland und deswegen bestrebt, daß auch nur diese Messer als japanische Messer angeboten werden, die auch tatsächlich aus Japan stammen. Durch die Behauptung, es handle sich um ein japanisches Messer wird bei dem Kunden der Irrtum hervorgerufen, es handle sich um ein Messer aus Japan u.a. mit den typischen damit in Verbindung gebrachten Eigenschaften, wie z. B. der besonders hohen Schärfe.
Die geographische Herkunftsangabe eines Messers aus Japan ruft bei dem Kunden zudem eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung hervor und stellt daher eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung des Kunden dar.
Durch die unwahren Behauptungen, haben Sie gegen §§ 126, 127 MarkenG und § 3, 5 UWG verstoßen. Wir fordern Sie daher auf, die angeführten Verstöße einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei genügt es nicht, das beanstandete Verhalten lediglich einzustellen.
Wir weisen darauf hin, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr) nur eine strafbewehrte Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt.“
Weiter werden mit der Abmahnung der Fa. Kochmesser.de Import GmbH & Co. KG Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 20.000 EUR in Höhe von 989 EUR geltend gemacht.
Rechtsanwalt Schleinkofer führt hierzu aus:
"Da es sich um eine Angelegenheit mit markenrechtlichem Einschlag handelt, bei der sogar ein Patentanwalt hinzugezogen hätte werden können, ist eine 1,5-fache Gebühr gerechtfertigt und zu erstatten. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall bereits gerichtlich bestätigt. Ein Gegenstandswert von 20.000,-- € ist aus o.g. Gründen und aufgrund des enormen Interesses unseres Mandanten als Importeur echter Japanmesser ohne weiteres angemessen, da es sein originäres Geschäftsfeld betrifft und gefährdet.
Weiterhin sind Sie gem. § 128 MarkenG verpflichtet unserer Mandantschaft Schadensersatz zu zahlen.
Dazu sind Sie verpflichtet, detailliert mitzuteilen, wie viele Messer Sie zu welchem Preis unter Verwendung der wettbewerbswidrigen Behauptungen verkauft haben, weiterhin zu welchem Preis und wo diese eingekauft wurden, § 242 BGB.“
Ansprechpartner
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