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Abmahnung Jens Ferber

Abmahnung Jens Ferber durch Kanzlei Walter, Thummerer, Endler & Coll.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegen zwei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Herrn Jens Ferber durch die Kanzlei Walter, Thummerer, Endler & Coll., Cottbus vor.

Nach Angeben in der Abmahnung vertreibt Herr Jens Ferber auf der Internetplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen "springbreaker2014" Feuerzeuge.

Mit einer Abmahnung lässt Herr Jens Ferber durch seinen Bevollmächtigten u.a. beanstanden, dass gemäß § 312 i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 c Nr. 1 bis 5 EGBGB im elektronischen Geschäftsverkehr der Kunden

- über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
- darüber, wie er mit den nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
- über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken

zu unterrichten sei.

Diese Informationen würden sich im Angebot des Abgemahnten nicht finden lassen. Es liege daher ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen vor, der die Voraussetzungen der §§ 3, 3 a UWG erfüllt.

Weiter lässt Herr Jens Ferber die vom Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung beanstanden. In der Abmahnung ist hierzu u.a. zu lesen:

„Gemäß §§ 312 g, 355 BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zur Seite, über dieses ist gemäß § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich vor Abgabe einer Vertragserklärung zu informieren. In Ihrem Angebot verwenden Sie die Widerrufsbelehrung entsprechend des bis zum 13.06.2014 gültigen Musters. Diese Belehrung wird den seit dem 13.06.2014 geltenden Gesetzen in folgenden Punkten nicht gerecht:
Das Widerrufsrecht kann seit dem 13.06.2014 auch telefonisch ausgeübt werden, wobei allerdings zur Ausübung nunmehr eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, mithin die Rücksendung der Sache allein keine Widerrufserklärung ist. Folglich ist die Ihrerseits verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts fehlerhaft, wenn erklärt wird, dass der Widerruf in Textform auszuüben ist oder - wenn die Sache vor Fristablauf dem Käufer überlassen wurde - auch durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Belehrung fehlerhaft, dass zur rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts es genügt, dass die Sache rechtzeitig abgesendet wurde.“

Insofern lässt Herr Jens Ferber zur Abgebe einer Unterlassungserklärung auffordern und weist in diesem Zuge darauf hin, dass nach § 12 UWG nur ein Vertragsstrafversprechen zur Sicherstellung der Ansprüche des Herrn Jens Ferber geeignet ist, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft beseitig, sofern dieses uneingeschränkt und verbindlich abgegeben wird.

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