Abmahnung Intersnack Deutschland SE
Aktuell ist ein Händler wegen des Vertriebs von „Cheetos“-Snacks in Deutschland von der Intersnack Deutschland SE abgemahnt. Vertreten wird das Unternehmen durch die Hamburger Kanzlei Harmsen Utescher, die für markenrechtliche Forderungsschreiben bekannt ist.
In der Abmahnung wird einem Händler vorgeworfen, Snackprodukte unter der Bezeichnung „Cheetos“ in Deutschland vertrieben und über soziale Medien beworben zu haben. Nach Auffassung von Intersnack bestehe zwischen den Zeichen „Chitos“ und „Cheetos“ eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Mit der Abmahnung werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht – insbesondere auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Zugleich liegt dem Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die der Empfänger unterzeichnet zurücksenden soll. Der Gegenstandswert wird mit 150.000 € angegeben, die geltend gemachten Anwaltskosten betragen 2.689,55 €.
Unsere Kanzlei beobachtet diese Angelegenheit aufmerksam und berät Betroffene, die ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, zu den rechtlichen Möglichkeiten und Risiken.
Hintergrund der Abmahnung – „Chitos“ vs. „Cheetos“
Die Intersnack Deutschland SE ist Inhaberin mehrerer Marken mit der Bezeichnung „Chitos“ bzw. „CHITOS“, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen sind. Diese Marken genießen Schutz unter anderem für Snackprodukte auf Mais- und Kartoffelbasis.
In der vorliegenden Abmahnung beruft sich Intersnack auf diese Markenrechte und macht geltend, dass durch den Vertrieb von „Cheetos“-Snacks eine Verletzung dieser Marken vorliege. Nach Auffassung der abmahnenden Kanzlei Harmsen Utescher seien die Zeichen „Chitos“ und „Cheetos“ in klanglicher Hinsicht nahezu identisch und auch schriftbildlich ähnlich. Da beide Bezeichnungen zudem für gleichartige Produkte verwendet würden, liege eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
Zur Begründung verweist Intersnack auf frühere Entscheidungen verschiedener Landgerichte, in denen in vergleichbaren Fällen bereits einstweilige Verfügungen erlassen worden sein sollen. Auch dem Abmahnschreiben selbst ist ein entsprechender Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2025 (Az. 2-06 O 45/25) beigefügt.
Ob die Bezeichnung „Cheetos“ tatsächlich geeignet ist, die Markenrechte an „Chitos“ zu verletzen, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von der Art des Vertriebs, der Produktaufmachung und der Wahrnehmung durch den Verbraucher. Diese Fragen lassen sich nur im Rahmen einer individuellen rechtlichen Prüfung zuverlässig beantworten.
Inhalt der Abmahnung
Das Abmahnschreiben der Kanzlei Harmsen Utescher enthält mehrere rechtliche Forderungen, die auf eine angebliche Markenrechtsverletzung gestützt werden.
Zunächst wird der Empfänger aufgefordert, es künftig zu unterlassen, Snackprodukte unter der Bezeichnung „Cheetos“ in Deutschland anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben. Zur Ausräumung der sogenannten Wiederholungsgefahr soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese liegt dem Schreiben bereits in Form eines vorformulierten Musters bei und sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 2.500 € vor.
Darüber hinaus verlangt Intersnack:
- die Erstattung der angefallenen Abmahnkosten in Höhe von 2.689,55 € (berechnet nach einem Gegenstandswert von 150.000 €),
- die Erteilung von Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der betroffenen Produkte,
- und die Vernichtung eventuell noch vorhandener Warenbestände.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung – Bedeutung und Risiken
Der Abmahnung ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Mit einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, ein bestimmtes Verhalten – hier die Nutzung der Bezeichnung „Cheetos“ für Snackprodukte – künftig zu unterlassen.
Durch die Unterzeichnung wird ein rechtsverbindlicher sowie lebenslänglicher Vertrag mit dem Markeninhaber geschlossen. Für jeden Fall eines künftigen Verstoßes – auch unbeabsichtigt oder durch Dritte verursacht – kann dann eine Vertragsstrafe fällig werden. Im vorliegenden Entwurf ist eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € je Verstoß vorgesehen.
Eine solche Verpflichtung kann weitreichende Folgen haben:
Bereits kleine Unachtsamkeiten, etwa eine vergessene Produktabbildung im Online-Shop, ein Social-Media-Post oder eine ältere Werbeanzeige, können später als Zuwiderhandlung gewertet werden. Der Markeninhaber hätte dann einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe – unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt.
Zudem sind vorformulierte Erklärungen häufig zu weit gefasst und gehen über das hinaus, was rechtlich erforderlich wäre. Sie sollten deshalb nicht ungeprüft unterzeichnet werden. In vielen Fällen empfiehlt es sich, die Erklärung anwaltlich zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren („modifizierte Unterlassungserklärung“), um unnötige Risiken zu vermeiden.
Unsere Kanzlei prüft in solchen Fällen, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Unterlassungspflicht besteht, ob die geforderte Vertragsstrafe angemessen ist und welche Formulierung im konkreten Fall sicher und zugleich rechtlich sinnvoll ist. Allein wegen der möglichen Vertragsstrafen für die Zukunft ist eine fachanwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.
Handlungsempfehlung für Abgemahnte
Wer eine Abmahnung von Intersnack Deutschland SE wegen der Marke „Chitos“ erhalten hat, sollte besonnen und überlegt reagieren. Unüberlegte Schritte – insbesondere eine vorschnelle Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder das Unterzeichnen der beigefügten Unterlassungserklärung – können die rechtliche Situation verschlechtern.
Im Einzelnen gilt:
1. Fristen unbedingt beachten
Die im Schreiben genannten Fristen sind ernst zu nehmen. Wird nicht rechtzeitig reagiert, kann Intersnack gerichtliche Schritte einleiten – etwa eine einstweilige Verfügung. Dadurch entstehen zusätzliche und oft erhebliche Kosten.
2. Keine vorschnelle Unterschrift
Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Sie kann über das tatsächlich Erforderliche hinausgehen und den Empfänger langfristig binden. Eine anwaltlich angepasste (modifizierte) Erklärung ist in vielen Fällen die bessere Lösung.
3. Beweismittel sichern
Händler sollten Belege über den Einkauf und die Herkunft der betroffenen Produkte aufbewahren. Dazu gehören insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Importnachweise oder Kommunikationsverläufe mit Lieferanten. Diese Informationen sind wichtig, falls die Abmahnung oder spätere Ansprüche überprüft werden müssen.
4. Keine eigenständige Kontaktaufnahme mit Intersnack oder deren Anwälten
Jede Äußerung kann rechtliche Bedeutung haben und später gegen den Abgemahnten verwendet werden. Die Kommunikation sollte daher ausschließlich über einen beauftragten Rechtsanwalt erfolgen.
5. Rechtslage prüfen lassen
Nicht jede markenrechtliche Abmahnung ist berechtigt. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht und in welchem Umfang Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Eine fachanwaltliche Prüfung ermöglicht eine sachgerechte und oft kostensparende Reaktion.
Kosten der Abmahnung
Mit der Abmahnung fordert die Kanzlei Harmsen Utescher die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.689,55 €.
Diese Summe wurde auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 150.000 € berechnet und setzt sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zuzüglich einer Auslagenpauschale zusammen.
Die Abmahnseite stützt den Kostenerstattungsanspruch auf die Rechtsprechung zur sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag sowie auf Schadensersatzgesichtspunkte. Nach ihrer Auffassung müsse der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung übernehmen, da diese erforderlich gewesen sei, um die behauptete Markenrechtsverletzung zu unterbinden.
Ob diese Kostenerstattungspflicht tatsächlich besteht, hängt allerdings entscheidend davon ab, ob die Abmahnung berechtigt war. Ist die Abmahnung unbegründet oder teilweise überzogen, kann der Empfänger die Erstattung ganz oder teilweise zurückweisen.
Zudem ist zu prüfen, ob der angesetzte Gegenstandswert von 150.000 € angemessen ist. In vergleichbaren Fällen wurden auch niedrigere Werte als sachgerecht angesehen, was zu einer erheblichen Reduzierung der Anwaltskosten führen kann.
Unsere Kanzlei prüft für Mandanten,
- ob die geltend gemachten Kosten rechtlich durchsetzbar sind,
- ob eine Reduzierung des Gegenstandswerts möglich ist,
- und ob gegebenenfalls ein Gegenanspruch auf Kostenerstattung besteht, falls die Abmahnung unberechtigt erfolgte.
Fazit: Ruhe bewahren – Rechtsrat einholen
Der Erhalt einer Abmahnung von Intersnack Deutschland SE wegen der Marke „Chitos“ kann verständlicherweise Verunsicherung auslösen. Die gesetzten Fristen sind kurz, die geforderten Beträge hoch und die rechtlichen Formulierungen komplex. Dennoch sollte die Abmahnung nicht ignoriert, aber auch nicht vorschnell beantwortet werden.
Markenrechtliche Auseinandersetzungen sind häufig rechtlich vielschichtig. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr zwischen „Chitos“ und „Cheetos“ besteht, ist keine Frage des ersten Eindrucks, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab – unter anderem von der Kennzeichnungskraft der Marke, der Ähnlichkeit der Produkte und der Art des Vertriebs.
In vielen Fällen lässt sich durch eine gezielte anwaltliche Reaktion – etwa die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder eine begründete Zurückweisung überzogener Forderungen – eine schnelle und wirtschaftlich sinnvolle Lösung erreichen.
Wichtig ist, dass die rechtliche Bewertung immer individuell erfolgt. Eine fachkundige Prüfung schützt vor unnötigen Verpflichtungen und kann helfen, zukünftige Risiken zu vermeiden.
Kostenlose Erstberatung durch unsere Kanzlei
Wenn Sie eine Abmahnung von Intersnack Deutschland SE wegen der Marke „Chitos“ erhalten haben, sollten Sie zeitnah rechtlichen Rat einholen. Schon die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Markenrecht und in der Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen. Wir prüfen das Schreiben, bewerten die rechtliche Situation und zeigen Ihnen die möglichen Handlungsoptionen auf – schnell, fundiert und transparent.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und die nächsten Schritte zu besprechen. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Fristen wahren, keine unnötigen Verpflichtungen eingehen und Ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden.
Kontaktieren Sie uns jetzt – telefonisch oder per E-Mail – und lassen Sie uns Ihre Abmahnung von Intersnack gern unverbindlich zukommen.
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