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Abmahnung Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG

Markenrechtliche Abmahnung der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG, Erna-Scheffler-Straße 3, 51103 Köln, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung ist die Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG Inhaberin der deutschen Marke 1003236 „Chitos". Die Marke besitzt nach Mitteilung der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG eine Priorität vom 29. November 1979 und wird von dieser angeblich seit Jahren umfangreich benutzt, derzeit beispielsweise für ein im Extrudierverfahren hergestelltes Maisprodukt für Knabberzwecke.

Intersnack sei auf Grundlage der vorgenannten Chitos-Marke in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich vor dem EUIPO gegen „Cheetos"-Marken aus dem Hause Frito-Lay/PepsiCo. vorgegangen, weshalb derartige Produkte nach diesseitigem Kenntnisstand auch bisher nicht auf dem deutschen Markt vertrieben wurden.

Vor kurzem sei festgestellt worden, dass der Empfänger der Abmahnung Cheetos-Snackartikel in der Bundesrepublik Deutschland anbieten würde. Hierdurch würde dieser die Markenrechte der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verletzen. Es stünden sich im vorliegenden Fall ersichtlich in klanglicher Hinsicht identische und in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnliche Zeichen („Chitos“ und „Cheetos“) gegenüber. Darüber hinaus bestünde eine enge Warenähnlichkeit. Aufgrund
dessen bestünde ersichtlich Verwechslungsgefahr im Sinne von§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die bestehende Verwechslungsgefahr sei im Übrigen in der Vergangenheit mehrfach vom Landgericht Hamburg bestätigt worden. In vergleichbaren Fällen habe das Landgericht Hamburg auf Antrag der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG diverse einstweilige Verfügungen gegen Dritte erlassen, die ebenfalls „Cheetos“-Produkte in Deutschland angeboten und verkauft haben.

Hieraus folge, dass der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung zustünden. Namens und in Auftrag der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG wird der Abgemahnte aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, unter der Bezeichnung „Cheetos“ salzige Snackartikel in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, zu vertreiben oder zu bewerben sowie eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Gegenstandswert der Abmahnung der Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG wird mit 150.000 EUR bemessen.

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