Abmahnung im Markenrecht: Das müssen Sie zu Markenrechtsverletzungen wissen

Einleitung: Warum Markenrecht heute wichtiger ist denn je
Marken sind mehr als nur Namen oder Logos – sie sind Identität, Wiedererkennungswert und Vertrauensanker. In einer Welt, in der Produkte und Dienstleistungen immer vergleichbarer werden, entscheidet oft der Markenname darüber, ob ein Kunde kauft oder zur Konkurrenz abwandert. Kein Wunder also, dass Marken für Unternehmen zu wertvollen Vermögenswerten geworden sind – ob für global agierende Konzerne, aufstrebende Start-ups oder erfolgreiche Onlinehändler.
Mit dem wachsenden Stellenwert von Marken wächst jedoch auch das rechtliche Konfliktpotenzial. Schon ein vermeintlich harmloser Produktname, eine ähnliche Wortkombination in einem Online-Shop oder die Verwendung eines geschützten Logos auf Social Media kann zu einer teuren Abmahnung führen. Und: Wer glaubt, Markenrecht betreffe nur große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, irrt gewaltig. Auch kleine Händler, Kreative oder Influencer geraten schnell ins Visier.
Eine Abmahnung im Markenrecht kommt selten mit Vorwarnung – aber fast immer mit (sehr) hohen Kosten. Oft geht es nicht nur um eine Unterlassungserklärung, sondern auch um Auskunftsansprüche, Schadensersatzforderungen und die Erstattung teils erheblicher Anwaltskosten. Hinzu kommt der immense Zeitdruck: Abgemahnte erhalten in der Regel nur wenige Tage Frist, um zu reagieren. Und ebenfalls häufig geht es um nicht weniger als die geschäftliche Existenz!
Gerade in der digitalen Welt, in der Marken global sichtbar und jederzeit auffindbar sind, ist der Schutz geistigen Eigentums unverzichtbar – aber auch die Risiken einer unbedachten Nutzung steigen erheblich. Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen deshalb praxisnah und verständlich, wie Markenrechtsabmahnungen funktionieren, wie Sie richtig reagieren – und wie Sie sich als Unternehmer oder Kreativer effektiv vor ihnen schützen können.
Was ist eine Markenrechtsabmahnung?
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Aufbau und typische Inhalte einer Abmahnung im Markenrecht
Ist die Abmahnung berechtigt? Erste rechtliche Prüfung
Was tun, wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben?
Unterlassungserklärung – unterschreiben oder nicht?
Kosten einer Markenrechtsabmahnung – So teuer kann es werden
Strategien zur Verteidigung gegen eine Markenrechtsabmahnung
Prävention: So vermeiden Sie Markenrechtsverletzungen
Abmahnung im Markenrecht im Online-Handel
Fazit: Abmahnung im Markenrecht – klug reagieren, nicht voreilig handeln
FAQ: Die häufigsten Fragen zur Markenrechtsabmahnung
Was ist eine Markenrechtsabmahnung?
Definition und rechtlicher Hintergrund
Eine Abmahnung im Markenrecht ist ein rechtliches Instrument, mit dem ein Markeninhaber (oder ein berechtigter Dritter wie ein Lizenznehmer) eine Person oder ein Unternehmen auffordert, eine vermeintliche Markenrechtsverletzung zu unterlassen. Grundlage ist in der Regel § 14 MarkenG (Markengesetz), der dem Inhaber einer eingetragenen Marke umfassende Rechte einräumt – darunter insbesondere das ausschließliche Nutzungsrecht.
In der Praxis bedeutet das: Wer eine Marke nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein – sei es in Form eines ähnlichen Namens, Logos, Domainnamens oder in Werbeanzeigen – kann abgemahnt werden. Die Abmahnung soll dem Verletzer die Möglichkeit geben, einen Rechtsverstoß außergerichtlich zu beenden, ohne dass gleich eine Klage erhoben werden muss. Sie dient damit (theoretisch) dem Zweck der Streitvermeidung.
Eine typische Markenabmahnung enthält in der Regel:
- die Darstellung des angeblichen Verstoßes,
- eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen,
- die Forderung nach Rückruf/Vernichtung der Verletzungsprodukte sowie
- die Forderung nach Kostenerstattung für die anwaltliche Tätigkeit des Abmahnenden.
Ziel einer Abmahnung: Streitvermeidung oder Druckmittel?
Der rechtliche Zweck einer Abmahnung liegt in der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Nach § 97a Abs. 1 UrhG (analog im Markenrecht) soll der Verletzer die Möglichkeit bekommen, den Rechtsverstoß freiwillig zu beenden, bevor der Markeninhaber klagt. Das klingt zunächst vernünftig – immerhin spart es beiden Seiten Zeit, Kosten und Nerven.
In der Praxis hat sich die Abmahnung jedoch längst zu einem taktischen Mittel entwickelt, das oft mit erheblichem Druck verbunden ist: kurze Fristen, hohe Streitwerte (die nur selten unter 50.000,00 € liegen) und weitreichende Forderungen sollen den Abgemahnten zu einer schnellen Einigung bewegen. Besonders Onlinehändler und Kleinunternehmer geraten dabei häufig in Bedrängnis – sei es wegen fehlender Rechtskenntnisse oder aus Angst vor den finanziellen Folgen eines Prozesses.
Wichtig ist allerdings: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Es kommt immer wieder zu überzogenen, missbräuchlichen oder unzulässigen Abmahnungen, bei denen z. B. gar keine tatsächliche Verwechslungsgefahr besteht oder der Markeninhaber seine Marke gar nicht ernsthaft nutzt. Eine rechtliche Prüfung ist daher in jedem Fall unerlässlich.
Abgrenzung zu Abmahnungen in anderen Rechtsgebieten
Auch in anderen Rechtsgebieten gibt es Abmahnungen – zum Beispiel im:
- Urheberrecht (z. B. bei unerlaubter Nutzung von Fotos, Musik oder Texten),
- Wettbewerbsrecht (z. B. bei unlauterer Werbung, fehlenden Pflichtangaben im Online-Shop),
- IT-Recht (z. B. bei DSGVO-Verstößen auf Webseiten).
Zwar ähneln sich diese Abmahnungen formal, doch die Anspruchsgrundlagen und Bewertungskriterien unterscheiden sich:
Rechtsgebiet |
Schutzobjekt |
Typische Verstöße |
Markenrecht |
Kennzeichen (Marken, Logos) |
Nutzung ähnlicher oder identischer Zeichen |
Urheberrecht |
Werke (Texte, Bilder etc.) |
Unerlaubte Vervielfältigung oder Veröffentlichung |
Wettbewerbsrecht |
Lauterkeitsregeln |
Irreführende Werbung, aggressive Vertriebsmethoden |
Gerade im Onlinehandel sind diese Rechtsgebiete eng miteinander verwoben. Ein und dieselbe Handlung – etwa die Verwendung eines Markenlogos auf einem Online-Marktplatz – kann gleichzeitig marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlich relevant sein. Das macht die rechtssichere Gestaltung von Werbung, Produkten und Markenauftritten besonders komplex – und erhöht die Gefahr, mehrere Abmahnungen auf einmal zu erhalten.
Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Die Grundlage jeder Abmahnung im Markenrecht ist eine tatsächliche oder behauptete Verletzung von Markenrechten. Doch nicht jede Nutzung eines ähnlichen oder gleichen Zeichens stellt automatisch eine Markenrechtsverletzung dar. Vielmehr müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, die sich vor allem aus §§ 14 und 15 des Markengesetzes (MarkenG) ergeben.
In der anwaltlichen Praxis ist dabei stets eine Einzelfallprüfung erforderlich, denn die Beurteilung richtet sich nach komplexen rechtlichen Maßstäben – und der subjektiven Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise.
1. Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung nach § 14 MarkenG
§ 14 MarkenG schützt die eingetragene Marke gegen die unbefugte Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Geschützt sind dabei nicht nur identische Zeichen und Waren, sondern auch ähnliche Kombinationen, die eine Verwechslungsgefahr auslösen können.
Nach § 14 Abs. 2 MarkenG unterscheidet man drei typische Fallgruppen:
a) Identische Zeichen für identische Waren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
Hier liegt die stärkste Form des Markenschutzes vor:
- Der Verletzer verwendet exakt das gleiche Zeichen wie der Markeninhaber
- Für identische Waren oder Dienstleistungen
✅ Beispiel: Ein Trittbrettfahrer verkauft Energydrinks unter dem Namen „Red Bull“ – das ist ein glasklarer Verstoß.
In diesen Fällen ist keine Verwechslungsgefahr mehr zu prüfen – sie wird gesetzlich unterstellt.
b) Ähnliche Zeichen für ähnliche Waren (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
Dies ist der häufigste Fall in der Abmahnungspraxis. Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn:
- Zeichenähnlichkeit besteht und
- Produktähnlichkeit vorliegt und
- beim Verbraucher eine Verwechslungsgefahr entsteht
Ob Verwechslungsgefahr besteht, wird nach der sog. "Dreistufentheorie" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beurteilt:
1. Zeichenähnlichkeit
Wird das verwendete Zeichen als visuell, klanglich oder begrifflich ähnlich zur Marke empfunden?
2. Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit
Richtet sich das Angebot an vergleichbare Kundengruppen, deckt es gleiche oder verwandte Bedürfnisse ab?
3. Kennzeichnungskraft der Marke
Je stärker eine Marke im Markt etabliert ist (bekannt, unverwechselbar), desto weiter reicht ihr Schutzbereich.
✅ Beispiel aus der Praxis:
Ein Onlinehändler vertreibt Damenunterwäsche unter der Bezeichnung „Intimissimi“, während die bekannte italienische Marke „Intimissimi“ identische Produkte anbietet. Auch wenn kleine Unterschiede im Design bestehen, liegt hier eine Zeichen- und Produktähnlichkeit mit Verwechslungsgefahr vor.
c) Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
Dieser Fall greift, wenn eine besonders bekannte Marke durch die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens geschwächt („verwässert“) oder unzulässig „ausgenutzt“ wird.
Eine Verwechslungsgefahr ist nicht erforderlich – der Schutzbereich ist deutlich weiter. Diese Vorschrift schützt insbesondere den Ruf und die Unterscheidungskraft der bekannten Marke.
✅ Beispiel:
Jemand verkauft Fast-Food-Produkte unter dem Namen „Apple Burger“. Obwohl es zwischen Elektronikartikeln und Burgern keine Produktähnlichkeit gibt, wird die Bekanntheit und das Image der bekannten Marke „Apple“ unzulässig ausgebeutet – eine Markenrechtsverletzung liegt vor.
2. Ergänzender Schutz für geschäftliche Bezeichnungen (§ 15 MarkenG)
Nicht nur eingetragene Marken sind geschützt – auch geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmensnamen (z. B. „Müller Gartenbau GmbH“) oder Werktitel (z. B. „Der Spiegel“) können nach § 15 MarkenG vor Nachahmung geschützt sein.
Hier gilt:
- Der Schutz entsteht durch Benutzung, nicht durch Eintragung
- Es muss Kennzeichnungskraft und ein gewisses Maß an Verkehrsdurchsetzung vorliegen
- Auch hier wird nach Verwechslungsgefahr beurteilt
✅ Beispiel:
Ein kleiner Verlag bringt ein Online-Magazin namens „Der Spiegler“ auf den Markt. Trotz leichter Abwandlung kann die Ähnlichkeit zum Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ eine Verwechslungsgefahr und somit eine Verletzung des § 15 MarkenG darstellen.
3. Die Verwechslungsgefahr im Detail
Die Verwechslungsgefahr ist der zentrale Anknüpfungspunkt der meisten markenrechtlichen Streitigkeiten – und ihre Bewertung gehört zu den komplexesten Fragen in der Praxis.
Die Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Arten:
- Unmittelbare Verwechslungsgefahr: Der Verbraucher verwechselt das fremde Zeichen direkt mit der bekannten Marke.
- Mittelbare Verwechslungsgefahr: Der Verbraucher erkennt zwar Unterschiede, denkt aber fälschlich, beide Produkte stammen vom selben Unternehmen (z. B. durch eine Markenfamilie).
- Assoziative Verwechslungsgefahr: Der Kunde glaubt, eine geschäftliche Verbindung (z. B. Lizenzierung, Tochtergesellschaft) bestehe zwischen beiden Marken.
➡️ Grundsatz: Je ähnlicher Zeichen und Produkte sind – und je bekannter die Marke –, desto eher wird eine Verwechslungsgefahr angenommen.
4. Bekannte und kuriose Beispiele aus der Rechtsprechung
Gerichte haben in der Vergangenheit zahlreiche interessante Markenrechtsfälle entschieden, die beispielhaft zeigen, wie empfindlich Markeninhaber reagieren – und wie weitreichend der Schutz sein kann:
🔹 Puma vs. Pudel – Parodie mit Folgen
- Sachverhalt: Ein Hersteller brachte Turnschuhe mit dem Aufdruck eines springenden Pudels auf den Markt – als satirische Anspielung auf das bekannte Puma-Logo.
- Entscheidung: Trotz satirischer Absicht wurde eine Markenrechtsverletzung angenommen. Der Pudel wirke nicht ausreichend distanzierend. Das Gericht sah eine Verwässerung des Markencharakters.
➡️ Fazit: Auch „witzige“ Abwandlungen können rechtswidrig sein.
🔹 Schwabenbräu – Regionale Nähe kann Verwechslungsgefahr erhöhen
- Sachverhalt: Zwei Brauereien mit ähnlichen Marken (u. a. „Schwabenbräu“) stritten um markenrechtliche Verwechslungsgefahr.
- Entscheidung: Die regionale Herkunft spielte eine zentrale Rolle. Die Gerichte erkannten trotz Unterschieden im Design eine deutliche Zeichenähnlichkeit.
➡️ Fazit: Gerade bei regional geprägten Marken kann der räumliche Kontext die Verwechslungsgefahr deutlich erhöhen.
Fazit dieses Abschnitts
Eine Markenrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn jemand exakt den gleichen Namen verwendet, sondern oft schon dann, wenn sich ein Zeichen optisch, klanglich oder begrifflich zu ähnlich anhört oder aussieht. Entscheidend ist stets, wie der Durchschnittsverbraucher das Zeichen wahrnimmt – nicht, wie kreativ oder gut gemeint die Abwandlung ist.
Der Grat zwischen kreativer Eigenleistung und rechtlicher Grauzone ist schmal – und im Zweifel sehr teuer. Daher gilt: Vor Markenverwendung immer eine fundierte rechtliche Prüfung durchführen (lassen) – besonders, wenn ein Produkt online sichtbar ist.
Aufbau und typische Inhalte einer Abmahnung im Markenrecht
Wer eine Abmahnung im Briefkasten oder als E-Mail-Anhang findet, ist oft zunächst geschockt – denn die Schreiben sind meist juristisch komplex, mit teils massiven Forderungen versehen und von strengen Fristen begleitet. Doch mit dem nötigen Hintergrundwissen lassen sich Aufbau und Inhalt einer Markenrechtsabmahnung gut einordnen.
1. Wer mahnt ab?
Nicht nur der Markeninhaber selbst ist befugt, eine Abmahnung auszusprechen. In der Praxis treten verschiedene Konstellationen auf:
- Markeninhaber
Das ist die natürliche oder juristische Person, die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), beim EUIPO (Unionsmarke) oder bei der WIPO (IR-Marke) als Inhaber eingetragen ist. - Lizenznehmer
Auch ein ausschließlicher Lizenznehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst gegen Markenverletzungen vorgehen – insbesondere dann, wenn ihm dies vertraglich gestattet oder die Lizenz exklusiv ist (§ 30 Abs. 3 MarkenG). - Rechtsanwaltskanzleien
In der Praxis treten fast alle Abmahnungen durch beauftragte Kanzleien auf – teilweise hochspezialisierte Sozietäten, die im Namen des Mandanten standardisierte und professionell formulierte Schreiben verschicken. Einige Kanzleien haben sich auf Massenabmahnungen in bestimmten Branchen spezialisiert.
2. Was steht typischerweise in einer Markenrechtsabmahnung?
Eine formwirksame Abmahnung im Markenrecht folgt einem bestimmten Aufbau. Die wichtigsten Elemente im Überblick:
a) Unterlassungsanspruch / Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Im Zentrum der Abmahnung steht stets die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte soll sich verpflichten, eine bestimmte Nutzung künftig zu unterlassen – bei Androhung einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall.
Die Unterlassungserklärung ist juristisch heikel: Sie entfaltet zeitlich unbefristet („lebenslang“) Wirkung und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Mehr dazu im späteren Abschnitt zur Unterlassungserklärung.
b) Aufwendungsersatz / Kostenerstattung
Nach § 14 Abs. 6 MarkenG hat der Markeninhaber Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Kosten – vor allem die Rechtsanwaltsgebühren.
Diese richten sich nach dem Gegenstandswert, der von den Kanzleien meist hoch angesetzt wird – typischerweise nicht unter 50.000 €, in bekannten Fällen aber auch deutlich höher. Daraus ergeben sich schnell Gebührenforderungen im vier- oder gar fünfstelligen Bereich.
Beispiel:
„Für unsere Tätigkeit machen wir gem. RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € geltend – dies entspricht 2.151,50 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.“
c) Auskunftsverlangen
Häufig fordern Markeninhaber auch Auskunft darüber, in welchem Umfang das verletzende Zeichen bereits genutzt wurde. Dies betrifft z. B.:
- Zahl der verkauften Produkte
- erzielte Umsätze
- Herkunft der Ware (Lieferanten)
- Werbematerialien oder Shop-Systeme
Die Auskunft dient vor allem der Vorbereitung eines späteren Schadensersatzanspruchs.
d) Schadensersatzforderung
Neben dem Unterlassungsanspruch wird oft bereits ein konkreter oder zumindest pauschalierter Schadensersatz verlangt – etwa für entgangene Lizenzgebühren, Rufschädigung oder unlautere Wettbewerbsvorteile.
Es gibt drei Möglichkeiten, den Schaden zu beziffern:
- Konkreter Schaden (z. B. entgangene Verkäufe)
- Gewinnabschöpfung (Herausgabe des unrechtmäßig erzielten Gewinns)
- Lizenzanalogie (was hätte die Nutzung als Lizenz gekostet?)
➡️ Achtung: Der Schadensersatzanspruch kann auch rückwirkend für mehrere Jahre geltend gemacht werden.
3. Typische Fristen und Drohkulisse
Ein weiteres Merkmal fast jeder Markenrechtsabmahnung ist der hohe Zeitdruck. Üblich sind sehr kurze Fristen – oft 7 bis 10 Tage, teils sogar weniger. Diese Fristen gelten für:
- Abgabe der Unterlassungserklärung
- Zahlung der Anwaltskosten
- ggf. Auskunftserteilung
Gleichzeitig wird mit gerichtlichen Schritten gedroht – etwa einer einstweiligen Verfügung oder Klage vor dem Landgericht, sofern keine Reaktion erfolgt. Das soll psychologischen Druck erzeugen – oft mit Erfolg.
Typische Formulierung:
"Sollte die Unterlassungserklärung nicht fristgemäß eingehen, behalten wir uns gerichtliche Schritte ohne weitere Ankündigung vor."
⚠️ Wichtig: Der Fristdruck sollte nicht zu übereiltem Handeln führen. Vor allem die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nie ohne anwaltliche Beratung abgegeben werden – eine zu weitgehende Erklärung kann schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen.
Fazit dieses Abschnitts
Abmahnungen im Markenrecht sind formalisiert, durchdacht und mit rechtlichem Nachdruck versehen. Sie enthalten neben dem zentralen Unterlassungsanspruch meist auch Forderungen nach Zahlung, Auskunft und teils erheblichem Schadensersatz.
Betroffene sollten sich nicht einschüchtern lassen, aber die rechtliche Tragweite der Forderungen ernst nehmen. Ohne fundierte Prüfung durch einen im Markenrecht versierten Anwalt kann eine vorschnelle Reaktion zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen führen.
Ist die Abmahnung berechtigt? Erste rechtliche Prüfung
Nicht jede Abmahnung ist juristisch haltbar – auch wenn sie professionell formuliert ist und von einer renommierten Kanzlei stammt. Gerade im Markenrecht kommt es häufig vor, dass Abmahnungen unberechtigt, überzogen oder sogar missbräuchlich ausgesprochen werden. Deshalb sollte jede Abmahnung zunächst einer gründlichen rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Nachfolgend erläutern wir die zentralen Prüfkriterien, die dabei eine Rolle spielen:
1. Besteht überhaupt Markenschutz?
Eine der wichtigsten Vorfragen lautet: Gibt es überhaupt ein eingetragenes oder sonstwie geschütztes Markenrecht, das verletzt worden sein soll?
Prüfbare Punkte:
- Ist die Marke beim DPMA, beim EUIPO oder bei der WIPO eingetragen?
- Besteht die Marke zum Zeitpunkt der Abmahnung noch, oder wurde sie gelöscht?
- Deckt der Schutzbereich der Marke überhaupt die Waren oder Dienstleistungen ab, die im Streitfall relevant sind?
Hinweis: Die Abmahner müssen sich auf konkrete Schutzrechte berufen – also z. B. eine nationale Marke, eine Unionsmarke oder einen geschützten Unternehmensnamen. Eine bloße Domain oder Fantasiebezeichnung ohne formalen Markenschutz genügt nicht.
2. Liegt eine echte Benutzung vor?
Eine Marke kann nur dann als Grundlage für eine Abmahnung dienen, wenn sie auch benutzt wird. Andernfalls droht die Einrede der Nichtbenutzung (§ 25 MarkenG).
Nach § 26 MarkenG muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung und dann regelmäßig ernsthaft benutzt werden – andernfalls verliert sie ihren Schutz.
Prüffragen:
- Wird die Marke tatsächlich im Markt verwendet?
- Gibt es Werbematerial, Verkaufszahlen, Onlineauftritte?
- Bezieht sich die Nutzung auf die Waren oder Dienstleistungen, die durch die Marke geschützt sind?
Vorsicht für Markeninhaber: Wer eine Marke „auf Halde“ eintragen lässt und dann nur zur Abmahnung nutzt, riskiert die Einrede der Nichtbenutzung – und damit die Unwirksamkeit der Abmahnung.
3. Ist die Marke durchgesetzt / bekannt genug?
Auch wenn eine Marke eingetragen ist, heißt das noch nicht, dass sie automatisch in jeder Hinsicht durchsetzbar ist. Gerade bei beschreibenden oder schwach kennzeichnungskräftigen Zeichen kann es schwer sein, sich gegenüber Dritten durchzusetzen.
Wichtig ist die Unterscheidungskraft der Marke:
- Ist sie originell und prägnant – oder nur ein beschreibender Begriff (z. B. „Energie Wasser“, „Apfel Shampoo“)?
- Hat sie sich durch intensive Nutzung in den Verkehrskreisen durchgesetzt?
Im Zweifel müssen Markeninhaber beweisen, dass ihre Marke Verkehrsgeltung erlangt hat – also bei einem erheblichen Teil der Zielgruppe bekannt ist.
✅ Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen mahnt ein Start-up ab, weil es ein Produkt als „Green Clean“ bezeichnet – und verweist auf eine gleichlautende eingetragene Wortmarke. Allerdings ist der Begriff rein beschreibend (grün & sauber). ➝ Ohne Nachweis einer breiten Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung ist die Abmahnung rechtlich angreifbar.
4. Liegt eine Verwechslungsgefahr wirklich vor?
Wie im vorangegangenen Abschnitt gezeigt, ist Verwechslungsgefahr das zentrale Kriterium bei vielen Abmahnungen im Markenrecht.
Doch diese Gefahr muss auch tatsächlich bestehen. Nicht jeder ähnliche Begriff führt automatisch zu einer markenrechtlich relevanten Verwechslung.
Juristisch wird die Verwechslungsgefahr in einem Gesamtvergleich beurteilt, der folgende Kriterien berücksichtigt:
- Zeichenähnlichkeit: visuell, klanglich, begrifflich
- Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit
- Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Marke
- Gesamteindruck beim Durchschnittsverbraucher
Wichtig:
Wenn Zeichen und Produkte nur entfernt ähnlich sind und keine relevante Kundengruppe betroffen ist, liegt oft keine Verwechslungsgefahr vor.
5. Ist die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich?
Ein weiterer Punkt, der die Unwirksamkeit einer Abmahnung zur Folge haben kann, ist der Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB i. V. m. § 8 Abs. 4 UWG analog).
Typische Anzeichen für eine missbräuchliche Markenabmahnung:
- Die Marke wird kaum oder gar nicht genutzt, sondern nur zu Abmahnzwecken gehalten
- Es werden unverhältnismäßig viele Abmahnungen ausgesprochen – v. a. durch sog. „Abmahnkanzleien“
- Der Abmahner erhebt überhöhte Gebührenforderungen, ohne echtes Interesse an der Unterlassung
- Die Fristen sind unverhältnismäßig kurz oder es wird direkt mit ruinösen Vertragsstrafen gedroht
➡️ Gerichte erkennen einen Missbrauch u. a. dann an, wenn das Verhalten des Abmahnenden nicht primär auf Rechtsdurchsetzung, sondern auf Einnahmeerzielung ausgerichtet ist.
✅ Praxisbeispiel:
Ein Markeninhaber mahnt innerhalb weniger Monate über 100 Onlinehändler wegen minimaler Abweichungen vom Markenlogo ab – immer mit gleichlautendem Schreiben, hohen Gebühren und extrem kurzen Fristen. ➝ Das Gericht erkennt rechtsmissbräuchliches Verhalten – die Abmahnung ist unwirksam.
Fazit dieses Abschnitts
Nicht jede Abmahnung im Markenrecht ist automatisch berechtigt – auch wenn sie juristisch eindrucksvoll erscheint. Wer die richtige Prüfstrategie anwendet, kann sich gegen unberechtigte oder überzogene Forderungen erfolgreich wehren.
Vor allem folgende Fragen sind dabei entscheidend:
✅ Besteht überhaupt wirksamer Markenschutz?
✅ Wird die Marke tatsächlich benutzt – oder nur zur Abmahnung eingesetzt?
✅ Ist die Marke stark genug, um sich durchzusetzen?
✅ Besteht eine echte Verwechslungsgefahr?
✅ Liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Abmahnenden vor?
Empfehlung: Lassen Sie jede Markenabmahnung durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Die Investition kann im Ernstfall hohe Kosten und weitreichende rechtliche Nachteile vermeiden.
Was tun, wenn Sie eine Abmahnung im Markenrecht erhalten haben?
Die Post liegt auf dem Schreibtisch, das Schreiben trägt eine bekannte Kanzleiüberschrift, und beim Lesen stockt der Atem: Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist eingetroffen – mit kurzer Frist, kostspieliger Forderung und der Aufforderung, sofort eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Doch so verständlich Panik in diesem Moment ist: Jetzt kommt es auf kühlen Kopf und strategisches Handeln an. Denn wer voreilig handelt, kann sich dauerhaft rechtlich binden – mit weitreichenden Folgen.
1. Sofortmaßnahmen: Ruhe bewahren – und nichts unterschreiben!
Erste Regel im Abmahnfall: Nicht in Panik verfallen.
So bedrohlich der Ton im Schreiben auch klingen mag – eine Abmahnung ist kein Urteil und kein automatischer Schuldspruch. Sie ist zunächst nur die rechtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Ob die Forderungen berechtigt sind, muss erst noch geprüft werden.
Die wichtigsten Sofortmaßnahmen im Überblick:
✅ Keine voreilige Unterschrift unter die beigefügte Unterlassungserklärung!
Die mitgeschickte Erklärung ist fast immer zu weit gefasst, zu hart formuliert oder lebenslang bindend. Wer sie unterschreibt, gibt ein dauerhaftes Schuldeingeständnis ab – oft inklusive hoher Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.
✅ Keine direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder der Kanzlei!
Spontane Telefonate oder E-Mails ohne rechtliche Beratung führen oft zu falschen Aussagen oder unbedachten Zugeständnissen – und können später gegen Sie verwendet werden.
✅ Keine Löschung von Daten, Produkten oder Beweisen!
Bewahren Sie alle Dokumente und Onlinebeiträge auf. Screenshots, Rechnungen, Shop-Listings und Domainhistorien können entscheidend für Ihre Verteidigung sein.
✅ Fristen notieren und einhalten.
Tragen Sie die gesetzte Frist sofort in Ihren Kalender ein – und planen Sie genügend Zeit für eine anwaltliche Prüfung ein. Eine versäumte Frist kann zur einstweiligen Verfügung führen!
2. Die häufigsten Fehler Betroffener
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Abgemahnte – oft aus Unsicherheit oder falscher Sparsamkeit – Fehlentscheidungen treffen, die später teuer werden. Dazu zählen:
❌ Die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen.
Viele denken: „Wenn ich es eh nicht mehr mache, kann ich doch unterschreiben.“ Doch Vorsicht: Die Erklärung wirkt lebenslang und weltweit. Schon ein versehentlich gleiches Keyword, eine automatisch nachgepflegte Shop-Beschreibung oder ein vergessener Artikel kann eine teure Vertragsstrafe auslösen.
❌ Ignorieren oder Wegwerfen der Abmahnung.
Einfach nicht zu reagieren ist gefährlich – und führt meist direkt zur einstweiligen Verfügung. Diese wird vom Gericht erlassen, ohne dass Sie sich vorher äußern können – inklusive erheblich höherer Kosten.
❌ Selbst Antworten verfassen.
Laienhafte Antworten wie „Ich wusste das nicht“ oder „Ich habe es schon gelöscht“ bringen nichts – und können die eigene Verteidigungsposition schwächen.
❌ Muster aus dem Internet kopieren.
Online finden sich viele Muster für modifizierte Unterlassungserklärungen – doch jede Abmahnung ist ein Einzelfall. Ein falsch angepasstes Muster kann mehr schaden als nützen.
3. Warum eine anwaltliche Prüfung unerlässlich ist
Eine fundierte rechtliche Prüfung entscheidet darüber, ob:
- die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist,
- eine Verwechslungsgefahr tatsächlich vorliegt,
- die Marke überhaupt schutzfähig oder gültig ist,
- die Kostenforderung angemessen oder überhöht ist,
- eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist,
- Gegenansprüche bestehen (z. B. wegen Rechtsmissbrauchs),
- ein Vergleich oder Rückweisung erfolgversprechend ist.
Ein erfahrener Fachanwalt für Markenrecht kann außerdem:
- den Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei professionell führen,
- mögliche Verhandlungsoptionen ausschöpfen (z. B. zur Reduzierung der Kosten),
- im Notfall gerichtliche Schritte einleiten oder abwehren.
Wichtig:
Der finanzielle Aufwand für eine anwaltliche Prüfung ist deutlich geringer als die Risiken, die aus falschem Verhalten entstehen – insbesondere durch die Vertragsstrafe, die im Wiederholungsfall schnell vier- oder fünfstellige Summen erreicht.
4. Fristen beachten – aber richtig reagieren
Die in Abmahnungen gesetzten Fristen sind oft sehr kurz: meist 7–10 Kalendertage, manchmal auch weniger. Sie betreffen:
- die Abgabe der Unterlassungserklärung,
- die Zahlung der geforderten Kosten,
- ggf. die Erteilung von Auskünften.
Diese Fristen sind zwar nicht „gesetzlich festgelegt“, werden aber von Gerichten im Ernstfall als angemessen anerkannt. Daher gilt:
Wer die Frist ohne Reaktion verstreichen lässt, riskiert eine gerichtliche einstweilige Verfügung – mit zusätzlich hohen Gerichts- und Anwaltskosten.
Aber: Eine überstürzte Reaktion kann ebenso fatal sein. Deshalb sollte die Devise lauten:
„Frist einhalten – aber nicht kopflos handeln.“
Empfohlenes Vorgehen:
- Sofort einen spezialisierten Anwalt einschalten.
- Schreiben vollständig weiterleiten.
- Den Anwalt die rechtliche Bewertung und Kommunikation übernehmen lassen.
- Bei Bedarf durch den Anwalt eine Fristverlängerung anfragen – dies wird meist gewährt.
Fazit dieses Abschnitts
Wer eine Abmahnung im Markenrecht erhält, steht unter Druck – doch überhastete Reaktionen können teuer werden. Die richtige Strategie ist entscheidend:
✅ Bewahren Sie Ruhe
✅ Unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung
✅ Reagieren Sie rechtzeitig
✅ Holen Sie sich anwaltliche Hilfe
Nur so lässt sich verhindern, dass aus einer möglicherweise unberechtigten Abmahnung ein langwieriger und teurer Rechtsstreit wird.
Unterlassungserklärung – unterschreiben oder nicht?
Die Unterlassungserklärung ist das zentrale Element jeder Markenrechtsabmahnung. Wer sie unterschreibt, verpflichtet sich dazu, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen – etwa die Nutzung eines bestimmten Markennamens, Logos oder Slogans. Doch was viele Abgemahnte nicht wissen: Eine voreilige Unterschrift kann lebenslange und teure Konsequenzen haben.
1. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein rechtsverbindliches Versprechen (also ein Vertrag!), eine konkrete Markenrechtsverletzung künftig zu unterlassen – verbunden mit der Zusage, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Juristisch basiert sie auf dem Prinzip des sog. „Wegfalls der Wiederholungsgefahr“. Nur wenn der Abgemahnte durch Abgabe einer solchen Erklärung glaubhaft macht, dass er die Handlung künftig unterlässt, kann der Abmahner nicht mehr vor Gericht ziehen (z. B. keine einstweilige Verfügung erwirken oder keine Unterlassungsklage einreichen).
Kernbestandteile einer Unterlassungserklärung sind:
- eine präzise Beschreibung der verbotenen Handlung (z. B. Nutzung der Marke „XY“ für T-Shirts)
- die Verpflichtung zur Unterlassung dieser Handlung
- die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes
Achtung: Die mitgeschickte Erklärung in der Abmahnung ist fast immer zugunsten des Markeninhabers formuliert – zu weitreichend, zu vage oder mit zu hoher Vertragsstrafe.
2. Lebenslange Wirkung und Risiken
Was viele unterschätzen: Die Unterlassungserklärung wirkt dauerhaft, ohne zeitlich Befristung – und sie kann in den allermeisten Fällen nicht einseitig widerrufen oder gekündigt werden.
Das bedeutet konkret:
- Sie binden sich für immer an diese Erklärung – selbst wenn sich Ihr Unternehmen verändert, die Marke gelöscht wird oder der Abmahner aufhört zu existieren.
- Schon ein versehentlicher Verstoß – etwa durch eine Google-Ad, ein altes Produktbild oder ein automatischer Shop-Import – kann eine Vertragsstrafe auslösen. Auch Mitarbeiter, Marketing-Agenturen oder sonstige Beauftragte können in Ihrem Namen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
- Die Strafe wird nicht automatisch durch ein Gericht festgelegt, sondern ergibt sich aus der Vereinbarung – in der Regel 5.000 € bis 10.000 € pro Verstoß, teils auch mehr.
✅ Praxisbeispiel:
Ein Onlinehändler unterschreibt eine Unterlassungserklärung bezüglich der Nutzung der Marke „XyZ“. Er vergisst jedoch, dass ein altes Produktbild mit der Marke noch im Cache eines Marketplace-Listings auftaucht. Der Markeninhaber mahnt erneut ab – und verlangt 7.500 € Vertragsstrafe. Das ist rechtlich zulässig.
3. Modifizierte Unterlassungserklärung: Ein Ausweg?
In vielen Fällen ist es sinnvoll und juristisch geboten, nicht die vorformulierte Erklärung des Abmahners zu unterschreiben, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Ziele der Modifikation:
- Präzisierung und Eingrenzung des Unterlassungsgegenstands
- Vermeidung unnötig weiter Verbote, die Sie in Ihrer Geschäftstätigkeit einschränken
- Angemessene Vertragsstrafe (z. B. nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch: durch den Gläubiger im Streitfall zu beziffern und durch ein Gericht zu überprüfen)
- Keine Schuldanerkenntnisse, die für spätere Verfahren negativ sind
➡️ Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte immer durch einen spezialisierten Anwalt erstellt werden, da sie sowohl rechtlich wirksam als auch strategisch klug formuliert sein muss. Fehler an dieser Stelle sind kaum revidierbar – und können teuer werden. Dies gilt besonders deshalb, weil man sich mit einer Unterlassungserklärung auch zur Unterlassung solcher Handlungen verpflichten kann, die eigentlich rechtlich zulässig sind.
Fazit dieses Abschnitts
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein rechtliches Schwergewicht – einmal abgegeben, lässt sie sich nicht mehr rückgängig machen. Wer hier unbedacht handelt, kann sich auf Jahre hinaus binden – mit teuren Folgen im Wiederholungsfall.
Empfehlung:
✅ Unterzeichnen Sie nie vorschnell!
✅ Lassen Sie die Abmahnung durch einen Fachanwalt prüfen.
✅ Lassen Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung maßgeschneidert formulieren.
Nur so behalten Sie die Kontrolle – und schützen sich langfristig vor weiteren juristischen und finanziellen Risiken.
Kosten einer Markenrechtsabmahnung – So teuer kann es werden
Eine Markenrechtsabmahnung ist nicht nur juristisch unangenehm – sie kann auch finanziell äußerst schmerzhaft sein. Denn neben der Unterlassungsverpflichtung verlangen Abmahner in der Regel auch die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten – und diese summieren sich oft schnell auf mehrere tausend Euro.
Doch wie setzen sich diese Kosten eigentlich zusammen? Und wann kommen noch zusätzliche gerichtliche Gebühren hinzu? Dieser Abschnitt liefert einen klaren Überblick.
1. Wie setzen sich die Abmahnkosten zusammen?
Die Abmahnkosten bestehen in der Regel aus außergerichtlichen Anwaltsgebühren, die der Abgemahnte laut § 14 Abs. 6 MarkenG (analog § 97a UrhG) als „erforderliche Aufwendungen“ des Markeninhabers ersetzen soll – vorausgesetzt, die Abmahnung ist berechtigt.
Die Höhe der Forderung orientiert sich dabei an zwei Faktoren:
a) Streitwert / Gegenstandswert
Der sogenannte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Unterlassung – und ist im Markenrecht häufig sehr hoch angesetzt, weil Marken als besonders schützenswerte Wirtschaftsgüter gelten.
Typische Streitwerte in markenrechtlichen Abmahnungen:
Art der Marke oder Verletzung |
Üblicher Streitwert |
Einzelmarke, durchschnittliche Bekanntheit |
50.000 € – 75.000 € |
Bekannte Marke / Markenfamilie |
100.000 € – 250.000 € |
EU-Marke / internationale Verwertung / große Shops |
bis zu 500.000 € und mehr |
⚠️ Hinweis: Der Abmahner darf den Streitwert zwar frei festlegen, Gerichte können ihn aber im Streitfall herabsetzen, wenn er offensichtlich überhöht ist.
b) Anwaltsgebühren nach RVG oder Honorarvereinbarung
Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort ist für außergerichtliche Abmahnungen in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr vorgesehen – zuzüglich Auslagenpauschale und ggf. Umsatzsteuer.
Beispielrechnung (nach RVG, Stand: April 2025):
- Streitwert: 100.000,00 €
- 1,3 Geschäftsgebühr: 2.151,50 €
- Auslagenpauschale: 20,00 €
- zzgl. 19 % USt.: 412,59€
➡️ Gesamtkosten: 2.584,09 €
Honorarvereinbarung statt RVG:
In einigen Fällen arbeiten Abmahnkanzleien auch mit individuellen Honorarvereinbarungen, z. B. Pauschalen oder Stundensätzen. In der Abmahnung muss dann aber klar angegeben werden, ob das Honorar den gesetzlichen Gebühren entspricht – sonst ist die Forderung u. U. angreifbar. Zudem sind die Kosten nach Honorarvereinbarung nicht ausnahmslos in voller Höhe vom Abgemahnten zu ersetzen; in aller Regel sind sie der Höhe nach auf die gesetzlichen Kosten (nach Streitwert/Gegenstandswert) begrenzt.
2. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten – Was kommt noch dazu?
Wird die Abmahnung ignoriert oder abgelehnt und der Markeninhaber erhebt daraufhin gerichtliche Schritte, entstehen zusätzliche Kosten, u. a.:
a) Gerichtskosten
- Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert.
- Beispiel: Bei 100.000 € Streitwert fallen Gerichtskosten in Höhe von 3.387,00 € für das Hauptsacheverfahren an.
- Bei einer einstweiligen Verfügung fallen reduzierte Kosten an – aber auch diese liegen schnell im vierstelligen Bereich. So kostet der Erlass einer einstweiligen Verfügung allein seitens des Gerichts 1.693,50 € (bei einem Streitwert/Verfahrenswert von 100.000,00 €).
b) Weitere Anwaltskosten
- Im gerichtlichen Verfahren fallen zusätzliche Gebühren für Klage / Verteidigung an.
- Diese können sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten mehrere tausend Euro betragen.
3. Beispiele: Was kostet eine typische Abmahnung?
Hier einige reale oder realitätsnahe Beispiele aus der Praxis:
✅ Fall 1: Standardabmahnung durch Markeninhaber
- Streitwert: 50.000 €
- Abmahnkosten: 2.002,41 €
✅ Fall 2: Abmahnung wegen EU-Markenrechtsverletzung durch bekannte Kanzlei
- Streitwert: 150.000 €
- Abmahnkosten: 3.020,34 €
✅ Fall 3: Gerichtliches Verfahren nach Fristversäumnis
- Markeninhaber beantragt einstweilige Verfügung
- Streitwert: 100.000 €
- Gerichtskosten: ca. 1.693,50 €
- Anwaltskosten für beide Seiten: jeweils rund 3.000 – 5.000 €
➡️ Gesamtkosten: 5.000–7.000 € – unter Umständen voll vom Abgemahnten zu tragen
Fazit dieses Abschnitts
Markenrechtsabmahnungen sind nicht nur juristisch brisant, sondern auch finanziell riskant. Schon eine einzige unüberlegte Handlung – etwa ein Logo oder ein Produktname – kann ganz schnell zu Kosten von mehreren Tausend Euro führen.
Empfehlung:
✅ Prüfen Sie die Abmahnung sofort mit einem spezialisierten Anwalt
✅ Lassen Sie den Gegenstandswert überprüfen und ggf. angreifen
✅ Vermeiden Sie unbedingt Fristversäumnisse, die zu zusätzlichen Gerichtskosten führen können
Mit der richtigen Strategie lassen sich viele Forderungen abwehren oder zumindest erheblich reduzieren – während eine falsche Reaktion schnell zur teuren Falle wird.
Strategien zur Verteidigung gegen eine Markenrechtsabmahnung
Wird man mit einer Abmahnung im Markenrecht konfrontiert, ist schnelles Handeln gefragt – aber vor allem: kluges Handeln. Denn nicht jede Abmahnung ist berechtigt, und nicht jeder Vorwurf muss widerspruchslos hingenommen werden.
Welche Verteidigungsstrategien sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Dieser Abschnitt zeigt die wichtigsten Optionen, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren können – und wann es sich lohnt, selbst in die Offensive zu gehen.
1. Widerspruch, Zurückweisung oder Vergleich?
Nach anwaltlicher Prüfung zeigt sich oft: Die Abmahnung ist entweder unberechtigt, zu weitreichend oder überzogen. In diesen Fällen kommt eine Zurückweisung in Betracht – ganz oder teilweise.
a) Widerspruch / Zurückweisung
Wenn keine Markenrechtsverletzung vorliegt – etwa mangels Verwechslungsgefahr, Nichtbenutzung der Marke oder fehlender Schutzfähigkeit –, kann die Abmahnung vollständig zurückgewiesen werden. Hierbei argumentiert man juristisch fundiert gegen die geltend gemachten Ansprüche.
b) Teilweise Zurückweisung + modifizierte Unterlassungserklärung
Oft ist es taktisch klug, die Abmahnung teilweise anzuerkennen (etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit), aber die geforderte Unterlassungserklärung in abgemilderter Form abzugeben. So kann das Risiko einer einstweiligen Verfügung reduziert werden, ohne sich unnötig zu stark zu binden.
c) Vergleichslösung
In manchen Fällen – insbesondere wenn die Verletzung objektiv nachvollziehbar ist, aber keine böse Absicht bestand – lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden:
- Reduzierung der geforderten Anwaltskosten
- Klare Abgrenzung der untersagten Handlungen
- Verzicht auf Schadensersatzforderungen
Ein Vergleich kann gerichtliche Verfahren vermeiden und beide Seiten entlasten, sollte jedoch immer professionell verhandelt werden.
2. Schutzrechtsberühmung und Gegenabmahnung
Wenn der Markeninhaber eine Abmahnung ohne hinreichende rechtliche Grundlage ausspricht, besteht ggf. sogar die Möglichkeit zur Gegenwehr mit juristischem Biss.
Eine Möglichkeit: Die sogenannte Schutzrechtsberühmung. Dabei erklärt der Abgemahnte, dass er das beanstandete Zeichen auch weiterhin verwenden wird, da er sich im Recht sieht – etwa weil:
- keine Verwechslungsgefahr besteht
- die Marke des Abmahners nicht gültig ist
- ein eigenes älteres Schutzrecht besteht
Diese Erklärung kann z. B. mit einer Gegenabmahnung verbunden werden – etwa mit der Aufforderung, die unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen oder eine eigene Unterlassungserklärung abzugeben.
⚖️ Achtung: Schutzrechtsberühmungen sind juristisch riskant – wenn der Markeninhaber im Recht ist, kann dies eine einstweilige Verfügung nach sich ziehen. Daher sollte dieser Schritt nur mit anwaltlicher Begleitung erfolgen.
3. Negative Feststellungsklage: Wann sinnvoll?
Wenn sich der Abmahner auch nach Zurückweisung nicht von seiner Rechtsposition abbringen lässt – etwa durch Nachfassen, weitere Fristsetzung oder Klagedrohung – besteht die Möglichkeit, selbst gerichtlich aktiv zu werden.
Das Mittel der Wahl: die negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO).
➡️ Ziel: Feststellen lassen, dass kein Unterlassungsanspruch besteht.
Diese Klage dreht den Spieß um – der Abgemahnte wird zum Kläger und zwingt den Markeninhaber, seine Ansprüche vor Gericht zu begründen.
Vorteile der Feststellungsklage:
- Sie kann Rechtssicherheit schaffen, bevor der Gegner klagt.
- Sie kann helfen, den „Fluch der Unterlassungserklärung“ zu umgehen.
- Sie bietet strategische Vorteile – etwa Wahl des Gerichtsstandes.
🛡️ Wann ist sie sinnvoll?
- Wenn die Abmahnung eindeutig unberechtigt erscheint
- Wenn keine Einigung möglich ist und eine Klage des Abmahners wahrscheinlich ist
- Wenn ein Reputations- oder Geschäftsrisiko durch Unklarheit besteht (z. B. bei laufender Kampagne, Markenlaunch o. Ä.)
4. Verhandlungsspielraum nutzen – aber strategisch
Auch wenn der Druck groß ist: Markeninhaber sind häufig verhandlungsbereit, wenn sie merken, dass sie es mit einem rechtlich gut aufgestellten Gegner zu tun haben.
Erfahrene Anwälte wissen, wo Verhandlungsansätze bestehen:
- Kostenhöhe: Oft überhöht angesetzt – hier lässt sich verhandeln
- Fristen: Können verlängert oder angepasst werden
- Vertragsstrafen: Zu hoch? Pauschaliert? Reduzierbar
- Unterlassungserklärung: Modifizierbar durch gezielte Einschränkungen
Wichtig: Ein Entgegenkommen darf nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Deshalb sind formulierungssichere Schreiben entscheidend, um juristische Fallstricke zu vermeiden.
Fazit dieses Abschnitts
Eine Abmahnung im Markenrecht ist kein juristisches Endurteil, sondern ein taktischer Zug des Markeninhabers. Umso wichtiger ist es, mit den richtigen Gegenstrategien zu antworten:
✅ Juristisch fundiert – nicht emotional
✅ Mit Augenmaß – aber ohne Nachgiebigkeit
✅ Möglichst außergerichtlich – aber notfalls konsequent
Ob Widerspruch, modifizierte Erklärung, Schutzrechtsberühmung oder Klage – jede Abmahnung verdient eine maßgeschneiderte Reaktion. Und genau hier entscheidet sich, ob Sie Kosten vermeiden und langfristige Bindungen verhindern – oder teuer Lehrgeld zahlen.
Prävention: So vermeiden Sie Markenrechtsverletzungen
Die beste Verteidigung gegen teure Markenrechtsabmahnungen ist, sie gar nicht erst zu provozieren. Wer frühzeitig rechtliche Risiken identifiziert, kann sein Geschäftsmodell, seine Produkte und sein Marketing sicher aufstellen – ohne sich später mit Unterlassungserklärungen, Anwaltskosten oder Gerichtsverfahren herumschlagen zu müssen.
Doch wie lässt sich das Risiko einer Markenrechtsverletzung effektiv minimieren? Mit der richtigen Strategie – bestehend aus gründlicher Recherche, professioneller Anmeldung und kontinuierlicher Markenüberwachung – lässt sich rechtlich auf der sicheren Seite arbeiten.
1. Recherche und Markenrecherche: DPMA, EUIPO, WIPO
Bevor Sie einen neuen Produktnamen, Slogan, Firmennamen oder ein Logo verwenden, sollte immer eine sorgfältige Markenrecherche erfolgen. Ziel ist es, bestehende identische oder ähnliche Marken zu finden, die durch Ihre Nutzung verletzt werden könnten.
Wo recherchieren?
- DPMAregister (www.dpma.de): Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts – für nationale Marken in Deutschland
- TMview (www.tmdn.org): Recherchetool für Unionsmarken (EUIPO) und viele internationale Marken
- WIPO Global Brand Database (www.wipo.int): Internationale Marken (z. B. IR-Marken nach dem Madrider Abkommen)
Was suchen?
- Wortmarken, Wort-/Bildmarken oder Logos, die gleich oder ähnlich klingen, aussehen oder geschrieben sind
- Marken, die in derselben Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind (nach der sog. „Nizza-Klassifikation“)
- Marken, die bereits eingetragen und aktiv genutzt werden
Tipp: Auch Google, Domainsuchmaschinen und Social-Media-Recherche helfen, nicht registrierte, aber eingeführte Bezeichnungen zu entdecken, die kennzeichenrechtlich geschützt sein könnten (§ 5 MarkenG).
Wichtig: Die Recherche ist kein „Kann“, sondern ein „Muss“. Wer fahrlässig einen bereits geschützten Begriff verwendet, riskiert keinen gutgläubigen Schutz – auch bei Unwissenheit drohen Abmahnungen.
2. Professionelle Markenanmeldung: National oder EU?
Ein häufiger Fehler: Unternehmen entwickeln Branding und Marketingstrategien – ohne ihre eigene Marke rechtlich zu sichern. Dabei ist eine Markenanmeldung vergleichsweise günstig und bietet wirksamen Schutz gegen Nachahmer oder Trittbrettfahrer.
Welche Marken kann man anmelden?
- Wortmarken
- Bildmarken (z. B. Logos)
- Wort-Bild-Marken (z. B. Kombination aus Schriftzug + Design)
- auch seltener: 3D-Marken, Klangmarken, Farbmarken
National, EU oder international?
Art der Marke |
Gültigkeit |
Behörde |
Vorteile |
DE-Marke |
Deutschland |
DPMA |
Günstig, einfache Durchsetzung im Inland |
EU-Marke |
EU-weit (27 Länder) |
EUIPO |
Weitreichender Schutz mit einer Anmeldung |
IR-Marke |
international (nach Wahl) |
WIPO |
Schutz in vielen Ländern möglich, modular erweiterbar |
✅ Tipp: Wer von Beginn an grenzüberschreitend tätig ist (z. B. Onlinehandel), sollte die Unionsmarke oder eine IR-Marke prüfen – diese schützt direkt in vielen Ländern.
3. Markenüberwachung und Monitoring
Auch nach der erfolgreichen Markenanmeldung ist das Thema Markenschutz nicht erledigt. Denn: Dritte können ähnliche Marken anmelden – was langfristig zu Verwässerung, Verwechslung oder Markenrechtsverletzungen führen kann.
Was ist Markenüberwachung?
Ein professionelles Monitoring überprüft laufend:
- neue Markeneintragungen im Inland und Ausland
- neu angemeldete Domains
- relevante Social-Media-Aktivitäten
- Produktlistings in Online-Shops und Marktplätzen (Amazon, eBay, Etsy usw.)
Wird eine potenziell kollidierende Marke entdeckt, kann man rechtzeitig Widerspruch einlegen – bei Unionsmarken z. B. innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung.
Vorteil: Frühzeitige Gegenwehr verhindert spätere (teure) Gerichtsverfahren und schützt die eigene Marke aktiv.
4. Juristische Beratung vor Produktlaunch oder Branding
Einer der häufigsten Gründe für Markenverletzungen ist:
„Wir haben einfach losgelegt – und später gemerkt, dass es die Marke schon gibt.“
Doch genau das lässt sich vermeiden – mit frühzeitiger anwaltlicher Beratung im Rahmen der Markenentwicklung oder eines Produktlaunchs.
Ein erfahrener Markenrechtler kann:
- Markenrecherche und Ähnlichkeitsprüfung professionell durchführen
- die optimale Markenstrategie entwickeln (national, EU, international)
- eine maßgeschneiderte Markenanmeldung aufsetzen
- Sie vor typischen Fehlern im Markenaufbau bewahren (z. B. beschreibende Namen, schlechte Klassenwahl, verwechselbare Logos)
Gerade bei größeren Investitionen – etwa beim Aufbau eines Onlineshops, einer App oder eines Corporate Designs – ist es grob fahrlässig, den rechtlichen Schutz außen vor zu lassen.
✅ Kosten-Nutzen-Verhältnis:
Die Beratungskosten liegen oft im dreistelligen Bereich – eine einzige Abmahnung kann das Zehnfache kosten. Die Investition lohnt sich fast immer.
Fazit dieses Abschnitts
Markenrechtliche Konflikte lassen sich in vielen Fällen durch vorausschauende Planung und rechtzeitige Beratung vermeiden. Wer vor dem Produktstart recherchiert, seine Marke schützt und wachsam bleibt, ist klar im Vorteil.
Checkliste für sicheres Markenhandling:
✔ Sorgfältige Markenrecherche vor jeder Namens- oder Logoverwendung
✔ Frühzeitige Markenanmeldung (DE, EU oder international)
✔ Laufende Markenüberwachung – auf Märkten, Plattformen, Registern
✔ Juristische Beratung vor Launch, Rebranding oder Expansion
Wer Markenrecht ernst nimmt, spart nicht nur Geld, sondern schützt seine unternehmerische Identität – nachhaltig und professionell.
Abmahnung im Markenrecht im Online-Handel
Der Online-Handel boomt – doch mit der steigenden Sichtbarkeit im Netz wächst auch das Risiko, ins Visier von Markeninhabern und deren Kanzleien zu geraten. Besonders Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy sind regelmäßig Zielscheibe markenrechtlicher Überwachung – teils automatisiert, teils systematisch durch spezialisierte Rechtsanwälte.
Wer als Online-Händler Produkte anbietet, vertreibt oder bewirbt, sollte sich der besonderen rechtlichen Risiken im Markenrecht bewusst sein. Denn bereits kleine Nachlässigkeiten in der Artikelbezeichnung, den Keywords oder Produktbildern können eine teure Abmahnung nach sich ziehen.
1. Besondere Risiken für Amazon-, eBay- oder Etsy-Verkäufer
Plattformhändler unterliegen einer Vielzahl von Risiken – viele davon sind markenrechtlicher Natur. Besonders tückisch ist, dass Plattformen häufig auf automatisierte Strukturen setzen, bei denen selbst kleine Formulierungen automatisch dupliziert werden – inklusive markenrechtlicher Fehler.
Typische Problemfelder:
- Verwendung geschützter Markennamen in Artikelüberschriften, URLs/Internetadressen oder Bulletpoints
- Übernahme von markenrechtlich geschützten Produktbildern oder Verpackungen
- Nutzung fremder Marken in Werbung oder Meta-Keywords
- Missverständliche Bezeichnungen, die eine Verwechslung mit bekannten Marken begünstigen
- Verwendung markenähnlicher Begriffe bei Eigenmarken („Poma“ für Elektronik ➝ Nähe zu „Puma“)
Besonderheit Amazon:
Wer bei Amazon in eine bestehende ASIN einsteigt, übernimmt oft automatisch die markenrechtlich relevante Produktbeschreibung – und haftet trotzdem vollumfänglich für etwaige Verstöße. Das bedeutet: Selbst wenn Sie den Text nicht selbst geschrieben haben, können Sie abgemahnt werden.
2. Markenverletzung durch Keywords, Titel, Produktbilder
Viele Abmahnungen resultieren aus scheinbar banalen Entscheidungen im Produktlisting. Hier einige besonders abmahnträchtige Fehlerquellen:
Verwendung geschützter Logos oder Produktfotos
Viele Händler übernehmen Produktbilder oder Logos direkt aus dem Web – ohne Lizenz oder Freigabe. Doch diese sind oft urheber- und markenrechtlich geschützt.
➡️ Die Folge: Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung geschützter Marken und Verwechslungsgefahr.
Keyword-Spamming mit bekannten Marken
Auch „unsichtbare“ Markennamen – etwa in den Meta-Tags, Backend-Keywords oder Alt-Texten – können problematisch sein, wenn der Zweck erkennbar ist: Kunden auf die eigene Seite zu locken, die eigentlich eine andere Marke suchen.
➡️ Auch dies kann eine Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) darstellen.
4. Was Händler in Online-Shops beachten müssen
Damit Sie gar nicht erst in das Visier von Markeninhabern geraten, gilt:
🛡️ Grundsatz: Verwenden Sie fremde Markennamen nur mit ausdrücklicher Berechtigung!
Hier die wichtigsten Praxistipps zur Risikominimierung im Onlinehandel:
✅ Produkttexte selbst erstellen
- Keine blind übernommenen Listings oder Herstellertexte verwenden
- Eigene Bulletpoints und Titel ohne fremde Markennamen formulieren
- Nur eigene Fotos und Texte nutzen oder Lizenz klären
✅ Keine fremden Logos oder Markenbegriffe im Bildmaterial
- Markenlogos (z. B. auf Kleidung, Geräten) verpixeln oder neutralisieren
- Nur Fotos verwenden, bei denen Rechte und Markenfreigaben vorliegen
✅ Kompatibilitätsangaben korrekt kennzeichnen
- Immer mit Zusätzen wie „passend für“, „kompatibel mit“, „geeignet für“
- Markennennung nur im beschreibenden Kontext, niemals als Hauptbestandteil
✅ Markenrecherche auch für eigene Produktnamen
- Prüfen Sie vor Einführung einer Eigenmarke, ob ähnliche Marken bereits existieren
- Besonders wichtig bei Eigenproduktionen oder Private Label-Modellen
✅ Listing auf Plattformen regelmäßig prüfen
- Eigene Listings und ASINs auf Amazon, eBay & Co. regelmäßig kontrollieren
- Automatisch übernommene Inhalte ggf. löschen oder abändern
Fazit dieses Abschnitts
Im Onlinehandel lauert die Gefahr markenrechtlicher Abmahnungen an vielen Stellen – häufig dort, wo Händler gar nicht mit einem Verstoß rechnen. Eine professionelle Herangehensweise an Produktbeschreibungen, Bildnutzung und Keyword-Strategie ist deshalb essenziell.
📌 Merksatz für Händler:
„Was wie Werbung wirkt, kann markenmäßig sein – und damit abmahnbar.“
Vorbeugung kostet wenig – eine Abmahnung meist sehr viel. Wer seine Inhalte bewusst gestaltet, vermeidet nicht nur Abmahnungen, sondern wirkt auch gegenüber Kunden und Geschäftspartnern professionell und rechtssicher.
Fazit: Abmahnung im Markenrecht – klug reagieren, nicht voreilig handeln
Ob Start-up, Onlinehändler oder etablierter Mittelständler – das Markenrecht betrifft heute so gut wie jedes Unternehmen, das im Internet oder auf dem freien Markt aktiv ist. Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist dabei keine Seltenheit mehr, sondern eine realistische Geschäftsgefahr – insbesondere in digitalen Märkten mit hoher Sichtbarkeit und wachsender Konkurrenz.
Doch wer weiß, wie man im Ernstfall richtig reagiert, kann viel Schaden abwenden – und wer präventiv handelt, vermeidet ihn gleich ganz.
✅ Zusammenfassung: Die 10 wichtigsten Handlungsempfehlungen
- Ruhe bewahren: Nicht in Panik verfallen, keine voreilige Unterschrift leisten
- Keine Selbsthilfe: Nicht auf eigene Faust antworten, keine Änderungen am Shop ohne Prüfung
- Fristen einhalten: Kurzfristig reagieren – aber rechtlich fundiert
- Abmahnung prüfen lassen: Ist sie berechtigt? Besteht überhaupt Markenschutz?
- Unterlassungserklärung modifizieren: Nur mit anwaltlicher Hilfe und ohne Schuldanerkenntnis
- Kostenforderung hinterfragen: Gegenstandswert und Anwaltskosten prüfen
- Verhandlungsoptionen nutzen: Vergleich kann günstiger sein als stures Nein
- Langfristige Vertragsfallen vermeiden: Vertragsstrafen und Dauerwirkungen nicht unterschätzen
- Eigene Marke rechtzeitig schützen: Anmeldung + Überwachung sind günstiger als Streit
- Rechtliche Beratung bei Launch oder Rebranding: Gerade in der Namens- und Logoentwicklung unerlässlich
Wann lohnt sich juristischer Beistand wirklich?
Kurz gesagt: Fast immer. Denn Markenrecht ist komplex, technisch – und im Streitfall teuer. Schon die erste Einschätzung durch einen spezialisierten Anwalt kann:
- die Berechtigung der Abmahnung aufdecken oder widerlegen,
- eine strategisch sinnvolle Reaktion formulieren,
- die Kosten deutlich senken oder Folgeschäden vermeiden,
- langfristige Rechtsbindung durch kluge Formulierungen begrenzen,
- gerichtliche Verfahren präventiv abwenden.
Ohne anwaltliche Hilfe droht hingegen schnell ein gefährlicher Dominoeffekt: falsche Unterlassungserklärung ➝ Vertragsstrafe ➝ Wiederholungsfall ➝ Klage ➝ Image- und Umsatzschaden.
Langfristiger Schutz durch professionelles Markenmanagement
Eine kluge Markenstrategie beginnt lange vor der ersten Abmahnung. Wer bereits bei der Markenentwicklung, Produktbenennung oder Expansion professionelle Beratung nutzt, schützt:
- seine Marke vor Verwässerung,
- sich selbst vor teuren Fehlern,
- und sein Unternehmen vor rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken.
Dazu gehören:
- Gründliche Markenrecherche vor Namenswahl
- Rechtzeitige Anmeldung nationaler oder internationaler Marken
- Monitoring von Marken und Domains
- Klar definierte Markenrichtlinien im Unternehmen (CI, Branding, Werbung)
Marken sind wertvolle Assets – sie verdienen denselben Schutz wie Gebäude, Maschinen oder geistiges Know-how.
Schlussgedanke
Eine Markenabmahnung ist kein Weltuntergang – aber eine Einladung, Ihre Schutzstrategie zu überdenken.
Wer vorbereitet ist, spart nicht nur Kosten und Nerven, sondern stärkt seine Marke und Position im Wettbewerb. Reagieren Sie klug – und handeln Sie vorausschauend.
FAQ: Die häufigsten Fragen zur Markenrechtsabmahnung
Kann ich eine Abmahnung einfach ignorieren?
Nein – das wäre sehr riskant. Wer eine Abmahnung ignoriert, riskiert eine einstweilige Verfügung oder Klage – mit zusätzlichen hohen Kosten. Selbst wenn Sie glauben, im Recht zu sein: Reagieren Sie rechtlich fundiert, nicht gar nicht.
Wie viel Zeit habe ich zur Reaktion?
Üblicherweise setzt die Abmahnung eine Frist von 5 bis 10 Tagen – manchmal auch nur wenige Tage. Diese Fristen gelten als „angemessen“ und werden von Gerichten regelmäßig anerkannt. Bei Unsicherheit sollte man sofort rechtlichen Beistand hinzuziehen und ggf. eine Fristverlängerung beantragen.
Wie hoch ist der Streitwert bei Markenverletzungen?
Je nach Bedeutung der Marke, Umfang der Verletzung und Bekanntheit liegen Streitwerte meist bei Beträgen von 100.000 € aufwärts. Daraus ergeben sich Anwaltskosten von ca. 2.500,00 € oder teils deutlich mehr.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, auf keinen Fall ungeprüft! Die mitgeschickten Erklärungen sind meist juristisch (viel zu) weitreichend und können mit dieser Reichweite dann unnötig zu einer lebenslangen Bindung führen. Lassen Sie sie anwaltlich prüfen und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren.
Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?
Wenn z. B.:
- keine gültige Marke vorliegt,
- keine Verwechslungsgefahr besteht,
- die Marke nicht benutzt wird (Einrede der Nichtbenutzung),
- die Abmahnung missbräuchlich erfolgt (z. B. Massenabmahnung oder Gebührenmaximierung).
- Eine rechtliche Prüfung ist daher immer ratsam.
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Eine individuell angepasste Erklärung, die nur so weit geht wie nötig – ohne Schuldanerkenntnis, mit überprüfbarer Vertragsstrafe, klar definiertem Verbot und ggf. Ablehnung der Kostentragung. Das Mittel der Wahl bei berechtigten, aber überzogenen Abmahnungen.
Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe – und später versehentlich erneut verstoße?
Dann droht eine Vertragsstrafe – je nach Formulierung mehrere Tausend Euro pro Einzelfall. Besonders kritisch bei:
- alten Listings,
- automatisch nachgepflegten Inhalten,
- Updates/Backups,
- neuen Produkten mit ähnlicher Gestaltung.
Ich verkaufe auf Amazon/eBay – haftet nicht die Plattform?
Nein. Sie als Händler haften selbst für Ihre Inhalte, auch wenn Sie z. B. nur eine ASIN übernehmen. Deshalb ist besondere Vorsicht bei Plattform-Listings geboten – gerade bei Markennennungen, Logos oder Bildern.
Muss ich die Anwaltskosten zahlen, auch wenn ich sofort reagiere?
Nur wenn die Abmahnung berechtigt ist. In vielen Fällen sind die Streitwerte überhöht oder es bestehen Einwände gegen die Berechtigung. Ein Anwalt kann die Kostenforderung oft verringern oder ganz abwehren.
Was ist, wenn ich schon längst nicht mehr aktiv bin oder den Namen gar nicht mehr nutze?
Auch dann kann eine Abmahnung berechtigt sein – denn es geht um die Wiederholungsgefahr, nicht um die aktuelle Nutzung. Nur mit einer verbindlichen Unterlassungserklärung lässt sich diese Gefahr ausräumen – alles andere ist riskant.
Ich habe meine Marke nicht geschützt – kann ich trotzdem abmahnen?
Nur bedingt. Ohne Eintragung müssen Sie nachweisen, dass Sie ein Kennzeichenrecht durch Benutzung erworben haben – z. B. durch Bekanntheit oder Verkehrsgeltung. Eine Abmahnung ist dann schwieriger, aber nicht ausgeschlossen.
Es kann allerdings auch Markenschutz ohne förmliche Eintragung eines Zeichens bestehen, dies beispielsweise bei den sog. Geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen/Werktitel).
Wie lange dauert es, eine Markenverletzung rechtlich zu klären?
Das hängt vom Verlauf ab:
- Außergerichtlich: 1–3 Wochen (bei Einigung)
- Einstweilige Verfügung: 2–14 Tage (je nach Gericht)
- Hauptverfahren: mehrere Monate bis über ein Jahr
Eine schnelle und sachliche Reaktion beschleunigt den Prozess meist deutlich.
Wie kann ich mich dauerhaft schützen?
- Marke anmelden (national oder EU-weit)
- Markenüberwachung etablieren
- Produktnamen, Logos und Listings prüfen lassen
- Rechtsberatung einholen bei jedem größeren Launch oder Rebranding
Abmahnung wegen Markenverletzung selbst aussprechen (lassen)?
Auch Markeninhaber können gezielt gegen Nachahmer oder Verwechslungen vorgehen – aber bitte rechtlich sauber, begründet und professionell. Unberechtigte Abmahnungen können teuer und imageschädigend sein.
Ansprechpartner
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