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Abmahnung ICE AESTHETIC GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der ICE AESTHETIC GmbH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine Abmahnung (und Klage) der ICE AESTHETIC GmbH, Habersaathstr. 56, 10115 Berlin, vor.  Gegenstand dieser Abmahnung ist die Geltendmachung und Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher und werberechtlicher Ansprüche in Bezug auf sog. Kryolipolyse- Behandlungen.

Nach eigenen Angaben bietet die ICE AESTHETIC GmbH - unter der Marke ICE AESTHETIC - Kryolipolyse- Behandlungen an: ICE AESTHETIC Standorte gäbe es an mehr als 25 Standorten in Deutschland, und einer Vielzahl von weiteren Standorten in Österreich, Schweiz, Spanien, den Niederlanden und UK, die zentral über die Webseite der ICE AESTHETIC GmbH beworben würden. Die ICE AESTHETIC GmbH stehe also als ein bundesweit tätiger Dienstleister mit dem Empfänger der Abmahnung in einem direkten Wettbewerbsverhältnis.

Durch die in der Abmahnung näher bezeichnete wettbewerbswidrige Werbung würde sich der Abgemahnte gegenüber den Mitbewerbern rechtswidrig Vorteile verschaffen und die Interessen dieser Mitwerber aber auch von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen. Dies habe die AESTHETIC GmbH zu Versendung der Abmahnung veranlasst.

Die Werbung für Kryolipolyse-Behandlungen unterliege wettbewerbsrechtlich relevanten Besonderheiten. Eine klinische und wissenschaftliche Absicherung für die Funktionsweise des Kryolipolyse-Verfahrens und dafür, dass es sich um eine einfache, erprobte und zuverlässig funktionierende Methode zum gezielten und dauerhaften Fettabbau von Fettpostern handelt, fehle bisher (OLG München Urt. v. 14. 01. 2016 - 29 U 2609/15; OLG Celle, Urt. V. 27. März 2017-13 U 199/16). Derjenige, der aber Werbeaussagen auf fachlich umstrittene, wissenschaftlich nicht erwiesene Behauptungen stütze, müsse für deren Richtigkeit die Verantwortung übernehmen und Beweis antreten (vgl. Köhler / Bornkamm, ÜWG 33. Aufl. § 5 Rn. 4.181; OLG München, a.a.O., OLG Celle, a.a.O., BGFI Urt. v. 14. 01. 2016 - 29 U 2609/15 BGFI, Urteil vom 07.03.1991 -1 ZR127/89).

Bei Werbung für das Kryolipolyse-Verfahren handele es sich zudem um gesundheitsbezogene Werbung. Gesundheitsbezogene Werbung liege, wie das OLG München in der vorstehend zitierten Entscheidung klargestellt habe, nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen sei, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug hätten (OLG München, a.a.O; ebenso OLG Celle, a.a.O..). Gesundheitsbezogene Werbung unterliege noch zusätzlich besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen. Dies rechtfertige sich aus dem Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung (OLG München, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Maßstab sei insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen muss. An der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis fehle es jedoch.

Die Werbe- und Wirkaussagen seien zur Täuschung geeignet und unzulässig gem. § 5 UWG, 3 HWG. Damit sei die Werbung des Empfängers der Abmahnung irreführend und unzulässig, § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG, § 3 HWG.

Die ICE AESTHETIC GmbH fordert insoweit mit ihrer Abmahnung zur Unterlassung auf. Zudem sollen die Kosten der Abmahnung (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 48.000 EUR) ausgeglichen werden. Der angesetzte Streitwert liege unterhalb dessen, was die Gerichte in vergleichbaren Fällen festgesetzt hätten, lässt die ICE AESTHETIC GmbH insoweit mitteilen.

Update 19.11.2019:
Die ICE AESTHETIC GmbH lässt uns mitteilen, sie würde immer wieder darauf angesprochen, dass vorstehender Beitrag so verstanden werde, dass eine Abmahnung gegenüber der ICE AESTHETIC GmbH ausgesprochen wurde. Insofern wollen wir klarstellen, dass vorstehender Beitrag ausschließlich Vorgänge erfasst, bei denen die ICE AESTHETIC GmbH als Abmahnerin aufgetreten ist, also Abmahnungen ausgesprochen hat.

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