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Abmahnung HOFA GmbH

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die HOFA GmbH, ein bekannter Anbieter von Tontechnik-Fernkursen und Medienausbildungen, lässt derzeit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. In der uns vorliegenden Abmahnung der Kanzlei PREU BOHLIG wird einem konkurrierenden Ausbildungsinstitut vorgeworfen, auf seiner Internetseite irreführend mit der Vergabe von ECTS-Punkten in den ersten Semestern eines angebotenen Kurses geworben zu haben.

Der Vorwurf lautet, dass durch diese Angaben bei Interessenten der Eindruck entstehe, es handele sich bereits um hochschulisch anerkannte Studienleistungen, die im europäischen Hochschulsystem auf andere Studiengänge anrechenbar sind. Nach Auffassung der HOFA GmbH ist dies jedoch unzutreffend, da nur staatlich oder staatlich anerkannte Hochschulen berechtigt sind, ECTS-Punkte zu vergeben.

Die HOFA GmbH macht daher geltend, dass es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG handelt, weil Verbraucher über die Eigenschaften der angebotenen Ausbildung in die Irre geführt würden. Auf dieser Grundlage verlangt die HOFA GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung von Anwaltskosten sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Rechtliche Grundlage im Wettbewerbsrecht

Die Abmahnung der HOFA GmbH stützt sich auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer irreführende geschäftliche Handlungen vornimmt und dadurch Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Genau dies wird in der Abmahnung behauptet: Durch die Werbung mit ECTS-Punkten sollen Ausbildungsteilnehmer den Eindruck gewonnen haben, es handele sich um offiziell hochschulisch anerkannte Leistungen.

Darüber hinaus wird die Wiederholungsgefahr betont: Selbst wenn die beanstandete Werbung entfernt wird, besteht nach gefestigter Rechtsprechung die Vermutung, dass der Verstoß jederzeit wiederholt werden könnte. Diese kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Auf diesen Punkt verweist auch die von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner formulierte Abmahnung ausdrücklich.

Neben dem Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG) erhebt die HOFA GmbH auch Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB analog) sowie auf Schadensersatz (§ 9 UWG i.V.m. § 823 BGB). Damit wird klargestellt, dass es sich nicht nur um eine formale Beanstandung handelt, sondern um weitreichende Forderungen mit erheblichen finanziellen Risiken.

Forderungen in der Abmahnung der HOFA GmbH

Die Abmahnung der HOFA GmbH, verfasst durch die Kanzlei Preu Bohlig & Partner, enthält eine Reihe konkreter Forderungen, die innerhalb kurzer Fristen zu erfüllen sein sollen. Diese betreffen sowohl die Abgabe von Erklärungen als auch erhebliche finanzielle Verpflichtungen:

1.      Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

o    Dem Abgemahnten wird ein Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersandt.

o    Diese verpflichtet dazu, künftig nicht mehr mit der Vergabe von ECTS-Punkten zu werben, sofern keine Hochschul-Anerkennung vorliegt.

o    Für jeden zukünftigen Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Ermessen der HOFA GmbH liegt und durch Gerichte überprüfbar wäre.

2.      Erstattung von Anwaltskosten

o    Für die Tätigkeit von Preu Bohlig & Partner werden 1.372,78 € verlangt.

o    Die Berechnung erfolgt auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 20.000 € nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

3.      Auskunfts- und Schadensersatzansprüche

o    Neben der Unterlassungserklärung macht die HOFA GmbH Ansprüche auf Auskunft geltend. Der Abgemahnte soll offenlegen, in welchem Umfang die beanstandete Werbung verwendet wurde.

o    Zudem wird auf mögliche Schadensersatzforderungen verwiesen, deren Höhe derzeit nicht beziffert ist.

Die Kombination dieser Forderungen verdeutlicht, dass es sich nicht um eine Bagatelle handelt. Wer auf eine Abmahnung dieser Art unüberlegt reagiert, riskiert nicht nur kurzfristige Kosten, sondern auch langfristige vertragliche Bindungen mit erheblichen finanziellen Folgen.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung – Risiken für die Zukunft

Ein zentraler Bestandteil der Abmahnung der HOFA GmbH ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit verpflichtet sich der Abgemahnte, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Auf den ersten Blick scheint dies eine schnelle Lösung zu sein, tatsächlich ist jedoch große Vorsicht geboten:

·         Langfristige Bindungswirkung
Wer eine Unterlassungserklärung unterschreibt, bindet sich dauerhaft. Auch kleine Formulierungsfehler können später zu erheblichen Nachteilen führen. Eine einmal abgegebene Erklärung kann in der Regel nicht einseitig zurückgenommen werden.

·         Gefahr hoher Vertragsstrafen
Schon bei einem vermeintlich geringfügigen Verstoß gegen die Erklärung wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese kann je nach Auslegung sehr hoch ausfallen. In der Abmahnung der HOFA GmbH wird die Höhe ins Ermessen der Gegenseite gestellt – ein erhebliches Risiko für die Zukunft.

·         Weitreichende Reichweite
Oft sind die vorformulierten Erklärungen, wie auch im Entwurf der Kanzlei Preu Bohlig & Partner, sehr weit gefasst. Dadurch kann der Abgemahnte auch für Handlungen haftbar gemacht werden, die er zunächst gar nicht im Blick hatte.

Gerade wegen dieser Gefahren ist es dringend anzuraten, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben. Häufig besteht die Möglichkeit, den Text inhaltlich zu modifizieren („modifizierte Unterlassungserklärung“) und die Verpflichtung dadurch auf ein rechtlich erforderliches Maß zu beschränken.

Unsere Kanzlei prüft für Mandanten regelmäßig solche Erklärungen und entwickelt eine rechtssichere Lösung, die Risiken minimiert und unnötige Bindungen vermeidet.

Wie sollte man auf eine Abmahnung der HOFA GmbH reagieren?

Wer eine Abmahnung von der HOFA GmbH – vertreten durch die Kanzlei Preu Bohlig & Partner – erhält, sollte besonnen und strategisch vorgehen. Übereilte Handlungen, wie etwa die vorschnelle Unterzeichnung der Unterlassungserklärung oder die sofortige Zahlung der geforderten Beträge, können schwerwiegende und langfristige Folgen haben.

Empfohlene Schritte:

1.      Ruhe bewahren und Fristen prüfen
Abmahnungen setzen in der Regel kurze Fristen. Diese müssen unbedingt beachtet werden, dürfen aber nicht dazu verleiten, unüberlegt zu handeln.

2.      Keine vorschnelle Unterschrift
Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist meist zu weit gefasst und birgt hohe Vertragsstrafenrisiken. Ohne anwaltliche Prüfung sollte eine solche Erklärung keinesfalls abgegeben werden.

3.      Keine sofortigen Zahlungen leisten
Auch die geltend gemachten Anwaltskosten sind nicht immer in voller Höhe erstattungsfähig. Hier lohnt sich die rechtliche Überprüfung.

4.      Rechtliche Beratung einholen
Ein im Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) kann einschätzen, ob die Abmahnung berechtigt ist, wie die Unterlassungserklärung gegebenenfalls anzupassen ist und welche Verteidigungsstrategien bestehen.

5.      Möglichkeiten zur Modifikation oder Zurückweisung nutzen
In vielen Fällen ist es möglich, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder die Forderungen teilweise zurückzuweisen. So lassen sich unnötige Verpflichtungen und Kosten vermeiden.

Unsere Unterstützung bei einer Abmahnung durch die HOFA GmbH

Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht – wie sie die HOFA GmbH durch die Kanzlei Preu Bohlig & Partner aussprechen lässt – ist stets mit erheblichen Risiken verbunden. Umso wichtiger ist eine fundierte anwaltliche Begleitung.

Unsere Kanzlei bietet Mandanten in solchen Situationen:

·         Schnelle Ersteinschätzung
Wir prüfen den Inhalt der Abmahnung, besprechen die geltend gemachten Ansprüche und die angesetzten Kosten. Dabei zeigen wir auf, welche Punkte berechtigt sein könnten und wo Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

·         Prüfung und Anpassung der Unterlassungserklärung
Vorformulierte Erklärungen sind regelmäßig zu weitreichend. Wir entwickeln eine modifizierte Unterlassungserklärung, die die rechtlich erforderliche Unterlassung absichert, aber unnötige Risiken für die Zukunft vermeidet.

·         Verhandlung mit der Gegenseite
Unsere Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ermöglicht es, mit der abmahnenden Kanzlei über Formulierungen, Fristen oder Kosten zu verhandeln. Ziel ist eine Lösung, die Ihre Interessen schützt.

·         Strategische Verteidigung
Je nach Ausgangslage kann auch eine vollständige Zurückweisung oder gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich sein. Wir vertreten Sie entschlossen und mit Nachdruck.

Gerade im Wettbewerbsrecht zählt eine präzise Strategie. Mit unserer Erfahrung helfen wir, finanzielle Risiken zu minimieren und rechtssichere Lösungen zu erreichen.

Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung HOFA GmbH

Wenn Sie eine Abmahnung der HOFA GmbH – vertreten durch die Kanzlei Preu Bohlig & Partner – erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Jede Abmahnung setzt kurze Fristen, innerhalb derer eine fundierte Reaktion erfolgen muss.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. In diesem Gespräch erörtern wir die Abmahnung, erläutern Ihnen die rechtlichen Risiken und zeigen mögliche Handlungsoptionen auf. Sie erhalten so eine erste Einschätzung, ohne dass für Sie ein Kostenrisiko entsteht.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Je früher wir eingeschaltet werden, desto größer sind die Chancen, Vertragsstrafen, überhöhte Kosten oder unnötige Verpflichtungen zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns jetzt für Ihre kostenlose Erstberatung bei Abmahnung durch die HOFA GmbH.

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