Abmahnung Harley Davidson

Eine markenrechtliche Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company Inc. sollte sehr ernst genommen werden. Besonders betroffen sind Onlinehändler im Bereich Motorrad-Zubehör und Merchandising. Wer eine solche Abmahnung erhält, sieht sich oft mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken konfrontiert.
Einleitung Abmahnung Harley-Davidson
Schon seit längerer Zeit lässt die Harley-Davidson Motor Company Inc., vertreten durch die Kanzlei Grünecker, markenrechtliche Abmahnungen gegenüber Händlern aussprechen. Hintergrund ist meist die angeblich unzulässige Verwendung der Marke „Harley Davidson“ beim Vertrieb von Zubehör oder Bekleidung, die nicht vom Markeninhaber stammt.
Betroffene sehen sich mit weitreichenden Forderungen konfrontiert: Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden regelmäßig auch Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung hoher Anwaltskosten verlangt. Angesichts eines angesetzten Streitwerts von 500.000 Euro drohen gravierende Folgen bei unüberlegtem Vorgehen.
Nachfolgend wird erläutert, welche rechtlichen Hintergründe den Abmahnungen zugrunde liegen, welche Risiken bestehen und wie eine fundierte Reaktion aussieht. Als seit 2006 auf das Markenrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an, um die individuelle Situation rechtssicher und zielgerichtet bewerten zu können.
Wer mahnt ab und warum?
Abmahnerin ist die Harley-Davidson Motor Company Inc., ein international bekannter Hersteller von Motorrädern, Bekleidung und Zubehörartikeln. Die markenrechtlichen Abmahnungen werden regelmäßig durch die Münchener Kanzlei Grünecker ausgesprochen, die auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist.
Gegenstand der Abmahnungen ist in der Regel die unberechtigte Nutzung der geschützten Wortmarke „Harley Davidson“ sowie verschiedener Bildmarken, etwa bei der Bewerbung und dem Verkauf von Motorradteilen, Accessoires oder Kleidungsstücken, die nicht von Harley-Davidson selbst stammen. Auch das Verwenden des bekannten Harley-Davidson-Logos wird beanstandet.
Das zentrale Argument der Abmahnerseite lautet, dass durch die Nutzung der Markenkennzeichen eine Verwechslungsgefahr mit den Originalprodukten von Harley-Davidson besteht oder gar der Ruf der Marke ausgenutzt werde. Diese Vorwürfe stützen sich unter anderem auf die Verordnung über die Unionsmarke (UMV), insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. b) und c) UMV.
Was wird gefordert?
Die Abmahnungen der Harley-Davidson Motor Company Inc., vertreten durch die Kanzlei Grünecker, enthalten eine Reihe weitreichender Forderungen. Ziel ist es, die Nutzung der geschützten Marken dauerhaft zu unterbinden und gleichzeitig mögliche wirtschaftliche Schäden auszugleichen.
In der Regel werden folgende Ansprüche geltend gemacht:
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Der Abgemahnte soll sich verpflichten, die Marke „Harley Davidson“ sowie das Logo künftig nicht mehr ohne Zustimmung zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung drohen Vertragsstrafen in erheblicher Höhe.
Auskunftserteilung: Gefordert wird die Offenlegung, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die markenrechtlich relevanten Produkte angeboten oder verkauft wurden.
Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs: Der Empfänger der Abmahnung soll sich verpflichten, den entstandenen Schaden auszugleichen – die genaue Höhe wird dabei häufig erst nach Auskunft beziffert.
Erstattung von Rechtsanwaltskosten: Für die Abmahnung verlangt die Kanzlei Grünecker die Zahlung der Anwaltsgebühren auf Basis eines Streitwerts von 500.000 Euro. Dies führt bereits für die Abmahnung selbst zu einer hohen Kostennote.
In einigen Abmahnungen wird zudem der Rückruf betroffener Produkte sowie deren Vernichtung verlangt. Diese weitergehenden Ansprüche erhöhen den Druck auf die Betroffenen zusätzlich.
Aufgrund der Kombination aus hohem Streitwert und weitreichenden Verpflichtungen ist die Gefahr wirtschaftlicher und rechtlicher Fehlentscheidungen erheblich. Eine unbedachte Reaktion – insbesondere das vorschnelle Unterzeichnen der Unterlassungserklärung – sollte unbedingt vermieden werden.
Die Gefahr der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Ein zentrales Element jeder markenrechtlichen Abmahnung ist die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese soll den Abgemahnten verpflichten, die Nutzung der Marke „Harley Davidson“ oder des Logos zu unterlassen. Verstöße gegen diese Erklärung – auch fahrlässige – lösen empfindliche Vertragsstrafen aus, die häufig mit 5.000,00 € pro Einzelfall beziffert werden.
Die rechtlichen Folgen einer solchen Erklärung werden oft unterschätzt. Wer sie ohne juristische Prüfung unterzeichnet, geht ein erhebliches Risiko ein: Die Erklärung wirkt dauerhaft (also lebenslänglich) und kann auch rechtlich zulässige Handlungen erfassen, wenn sie nicht präzise formuliert ist. Dies kann beispielsweise dann zum Problem werden, wenn ein Händler in Zukunft markenfreie Ersatzteile oder Zubehör verkauft, bei denen der Markenname lediglich zur Beschreibung der Kompatibilität dient.
Zudem sind nachträgliche Korrekturen oder Rücknahmen einer einmal abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung kaum möglich. Bereits eine einzige vermeintlich unbedenkliche Produktbeschreibung kann zur Auslösung einer Vertragsstrafe führen, wenn sie im Lichte der abgegebenen Erklärung unzulässig ist.
Daher ist eine juristische Prüfung der geforderten Unterlassungserklärung unbedingt zu empfehlen. In vielen Fällen lässt sich durch eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung eine rechtlich sicherere Lösung erreichen – ohne unnötige Bindungen oder zusätzliche Risiken.
Diese Marken sind betroffen
In den Abmahnungen beruft sich die Harley-Davidson Motor Company Inc. regelmäßig auf mehrere eingetragene Unionsmarken. Diese Marken sind im gesamten Gebiet der Europäischen Union geschützt und begründen umfassende Rechte zugunsten des Markeninhabers. Die unberechtigte Nutzung – sei es als Wort oder in bildlicher Gestaltung – wird als Markenrechtsverletzung gewertet.
Nachfolgend eine Auswahl der in den Abmahnungen genannten Marken:
Unionsmarke Nr. 3530177 – „HD“
Geschützt unter anderem für Bekleidung und Zubehörartikel
Unionsmarke Nr. 502559 – Wort-Bild-Marke „Harley-Davidson“
Bekannt durch das charakteristische Bar-and-Shield-Logo
Unionsmarke Nr. 1536309 – „Harley-Davidson“ für Schmuckwaren
Die Abmahner argumentieren, dass durch die Verwendung dieser Marken im Zusammenhang mit nicht autorisierten Produkten eine Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV vorliege. Darüber hinaus sei auch der Ruf der bekannten Marke betroffen (Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV), insbesondere dann, wenn minderwertige oder nicht originale Produkte unter dem Markennamen beworben würden.
Selbst die rein beschreibende Verwendung, etwa zur Kennzeichnung der Kompatibilität („passend für Harley Davidson“), kann im Einzelfall problematisch sein, wenn sie werblich hervorgehoben oder als Hauptbestandteil der Produktbeschreibung eingesetzt wird.
So reagieren Sie richtig auf die Abmahnung
Der Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung durch Harley-Davidson bzw. deren Vertreterkanzlei Grünecker sollte keinesfalls unbeachtet bleiben. Gleichzeitig ist jedoch auch von einer vorschnellen oder unüberlegten Reaktion dringend abzuraten.
Folgende Grundregeln sind zu beachten:
Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite ohne anwaltliche Beratung
Aussagen oder Zugeständnisse können später rechtlich bindend sein und sollten vermieden werden.
Fristen beachten, aber nicht unter Druck setzen lassen
Die gesetzten Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung sind ernst zu nehmen, lassen aber in der Regel ausreichend Zeit für eine rechtliche Überprüfung.
Keine ungeprüfte Unterzeichnung der Unterlassungserklärung
Eine voreilig abgegebene Erklärung kann schwerwiegende und dauerhafte Folgen haben. Oft ist eine Modifikation möglich und sinnvoll.
Abmahnung vollständig prüfen lassen
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann feststellen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt oder ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist.
Rechtslage individuell beurteilen
Je nach Art der Nutzung (z. B. beschreibend, markenmäßig oder rein informativ) kann sich die rechtliche Bewertung erheblich unterscheiden. Eine pauschale Einschätzung ohne Prüfung ist nicht zielführend.
Wer richtig auf eine Abmahnung reagiert, kann nicht nur überhöhte Forderungen abwehren, sondern auch rechtliche Sicherheit für künftige geschäftliche Aktivitäten schaffen.
Ihre Vorteile mit unserer spezialisierten Kanzlei
Unsere Kanzlei ist seit dem Jahr 2006 auf das Markenrecht und verwandte Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert. Die Vertretung bei markenrechtlichen Abmahnungen, insbesondere durch international agierende Unternehmen wie die Harley-Davidson Motor Company Inc., gehört zu unserem täglichen Tätigkeitsfeld.
Was uns auszeichnet:
Langjährige Erfahrung im Markenrecht
Seit nahezu zwei Jahrzehnten befassen wir uns mit markenrechtlichen Konflikten und kennen sowohl die Argumentationslinien der Abmahner als auch die möglichen Verteidigungsstrategien.
Fachanwaltliche Kompetenz
Unser Team umfasst einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dieses Prädikat setzt nachgewiesene besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Markenrecht voraus.
Individuelle Fallbewertung statt Standardlösung
Jede Abmahnung wird bei uns im Einzelfall geprüft. Wir bewerten die Sach- und Rechtslage detailliert und entwickeln auf dieser Grundlage eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Vertretung bundesweit
Durch moderne Kommunikationsmittel können wir Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet übernehmen – schnell, effizient und persönlich.
Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft
In vielen Fällen gelingt es, überhöhte Forderungen abzuwehren, Unterlassungserklärungen rechtssicher zu modifizieren oder gerichtliche Schritte zu vermeiden.
Ob es um die Prüfung der Berechtigung einer Abmahnung, die Verhandlung mit der Gegenseite oder eine spätere Verteidigung vor Gericht geht: Unsere Kanzlei steht Ihnen mit fundierter rechtlicher Unterstützung zur Seite.
Kostenlose Ersteinschätzung sichern
Wenn Sie eine Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company Inc. erhalten haben, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung durch eine spezialisierte Kanzlei. Nur so lassen sich Risiken realistisch bewerten und Fehler in der Reaktion vermeiden.
Wir bieten Betroffenen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Im Rahmen dieses Erstgesprächs besprechen wir den Inhalt der Abmahnung, klären die rechtlichen Hintergründe und zeigen mögliche Handlungsoptionen auf.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – per E-Mail oder telefonisch. Wir reagieren kurzfristig und verschaffen Ihnen schnell die nötige Klarheit. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Markenrecht.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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