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Abmahnung Harley Davidson

Markenrechtliche Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company Inc.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Markenrechtliche Abmahnung durch die Harley-Davidson Motor Company Inc.

Unserer Kanzlei liegen mehrere markenrechtliche Abmahnungen der Harley-Davidson Motor Company Inc., vertreten durch die Kanzlei Grünecker, vor. Mit den Abmahnungen wird die Verletzung der Marke „Harley Davidson“ beanstandet. Betroffen sind insbesondere Onlinehändler, die Zubehör-Teile für Motorräder oder Merchandising-Produkte unter Nutzung der Marke Harley Davidson anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben. Aufgrund des Vorwurfs der Markenrechtsverletzung wird jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben werden weitere Ansprüche geltend gemacht, so zum Beispiel auf Auskunft, Schadensersatz oder Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Den Abmahnungen liegt jeweils ein hoher Gegenstandswert (Streitwert) zugrunde, sodass die Risiken für die abgemahnten Händler beachtlich sind. Die Abmahnschreiben von Harley Davidson sollten deshalb keinesfalls ignoriert oder auf die leichte Schulter genommen werden. Streitigkeiten wegen Markenrechtsverletzungen haben es aus vielerlei Gründen regelrecht "in sich". Erfahren Sie daher nachfolgend mehr über die Markenabmahnungen von Harley Davidson oder nehmen Sie unser Angebot eines unverbindlichen sowie kostenlosen Orientierungsgesprächs durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch.

Vorwurf der Abmahnung: Verletzung der Marke Harley Davidson

In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass Harley-Davidson weltweit und insbesondere in Deutschland Motorräder, Bekleidung und Accessoires vertreibt. Mit der uns vorliegenden Abmahnung wird dem abgemahnten Onlinehändler vorgeworfen, die geschützte Marke „Harley Davidson“ unberechtigt zur Bewerbung und zum Verkauf von Produkten zu nutzen, die nicht vom Markeninhaber Harley-Davidson selbst stammen.

Darüber hinaus wird auch die Nutzung des Harley-Davidson-Logos als markenrechtsverletzend bewertet.

Forderungen der Kanzlei Grünecker in der Abmahnung

Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert:

  • Die Nutzung der Marke „Harley Davidson“ sofort zu unterlassen

  • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben

  • Auskunft über den Umfang der Nutzung zu erteilen

  • Einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen

  • Die Abmahnkosten sowie Testkaufkosten zu erstatten

Die Kanzlei Grünecker setzt dabei einen Streitwert von 500.000 € an, was die finanziellen Risiken einer falschen Reaktion erheblich erhöht.

Hohe Risiken einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Nicht nur die von der Gegenseite geforderten Anwaltskosten führen zu einem Risiko für die Abgemahnten. Besonders kritisch ist die mit der markenrechtlichen Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wer eine solche Erklärung einmal unterschreibt, verpflichtet sich, die Nutzung der Wortmarken „Harley Davidson“ dauerhaft zu unterlassen. Bei einem Verstoß, selbst wenn dieser nur fahrlässig erfolgt, drohen Vertragsstrafen von etwa 5.000,00 € pro Verstoß.

Dieses Risiko ist besonders relevant für abgemahnte gewerbliche Händler, die auch in Zukunft Motorradteile oder Zubehör verkaufen möchten. Eine unüberlegte oder zu weitgehende Unterlassungserklärung kann dazu führen, dass rechtlich zulässige Handlungen ebenfalls untersagt werden. Daher ist es entscheidend, eine fachkundige Überprüfung der Erklärung vorzunehmen, bevor sie unterschrieben wird.

Unsere Kanzlei ist seit 2006 auf das Markenrecht spezialisiert. Markenrechtliche Abmahnungen sowie die Verteidigung hiergegen gehören zu unserem Tagesgeschäft. Zu unserem Team gehören spezialisiert Rechtsanwälte sowie ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht zählt. Wir prüfen jede Abmahnung individuell und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie zur Verteidigung. 

Update 06/2024: Neue Abmahnung der Harley-Davidson Motor Company

In einer weiteren Abmahnung bezieht sich Harley-Davidson auf ihre bekannten Unionsmarkenregistrierungen, darunter:

  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 3530177 „HD“

  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 502559

  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 1536309 (Schmuckwaren)

Harley-Davidson argumentiert, dass die unberechtigte Nutzung dieser Marken eine Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV begründet. Zudem werde der Ruf und die Unterscheidungskraft der Marke durch diese Nutzung beeinträchtigt (Art. 9 Abs. 2 lit. c), Abs. 3 lit. e) UMV).

Auch hier werden die üblichen Forderungen erhoben:

  • Unterlassung der Nutzung

  • Auskunftserteilung

  • Rückruf und Vernichtung betroffener Produkte

  • Kostenerstattung aus einem Streitwert von 500.000 €

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von Harley Davidson reagieren?

Falls Sie eine Abmahnung von Harley Davidson, vertreten durch die Rechtsanwälte Grünecker, erhalten haben, ist eine unüberlegte Reaktion unbedingt zu vermeiden. Weder sollten Sie die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben noch die Abmahnung ignorieren. Beides kann erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben.

Wir bieten Betroffenen eine kostenlose Erstberatung an. In diesem Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und besprechen Ihre möglichen Handlungsoptionen. Nutzen Sie unser Fachwissen sowie die kostenlose Ersteinschätzung, um mit unserer Hilfe eine optimale Strategie für Ihren Fall zu entwickeln.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung – wir helfen Ihnen schnell und kompetent weiter.

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