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Abmahnung Gunnar Holm-Petersen Außenhandel GmbH

Abmahnung Gunnar Holm-Petersen Außenhandel GmbH & Co. KG - Marke pofitec - Faustmann Neumann Rechtsanwälte
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Gunnar Holm-Petersen Aussenhandel GmbH & Co. KG, Hamburg, vertreten durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte – Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Düsseldorf, vor.

Gegenstand der Abmahnung der Firma Gunnar Holm-Petersen Außenhandel GmbH & Co. KG ist der Vorwurf der unzulässigen Verwendung der (Wort-Bild-) Marke „profitec.

Der abmahnende Rechtsanwalt Thomas Neumann erklärt dem Empfänger der Abmahnung zunächst, dass die Firma Gunnar Holm-Petersen Außenhandel GmbH & Co. KG hinsichtlich des Begriffes „profitec“ markenrechtlichen Schutz aufgrund der eingetragenen nationalen Wort-Bild-Marke Nr. 30772805 in der Bundesrepublik Deutschland für die Warenklassen 9 und 35 genieße.

Dem Empfänger der Abmahnung wird sodann vorgeworfen, dass er unter anderem Netzkabel über die Internethandelsplattform Amazon verkauft und hierbei den geschützten Begriff profitec ohne Berechtigung verwendet habe.

Ein Testkauf habe ergeben, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein markenfremdes Produkt und damit nicht um ein Original handele. Rechtsanwalt Neumann erklärt weiter, dass ihm die Ware vorliege und notfalls in einem anzustrengende Gerichtsverfahren vorgelegt werden könne. Es fehle jeglicher Hinweis auf die Marke profitec. Die Verpackung entspreche nicht dem hohen Qualitätsstandard, um den die Firma Gunnar Holm-Petersen Aussenhandel GmbH & Co. KG seit Jahren bemüht sein soll. Hierdurch würde im Ergebnis der gute Ruf der Marke profitec gefährdet.

Die Firma Gunnar Holm-Petersen Aussenhandel GmbH & Co. KG lässt sodann einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Empfänger der Abmahnung behaupteten und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Weiter wird ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Verletzungshandlung sowie Herkunft und Vertriebswege der Ware geltend gemacht um, so Rechtsanwalt Thomas Neumann in der Abmahnung weiter, anschließend einen Schadensersatzanspruch beziffern zu können.

Letztlich soll der Empfänger der Abmahnung die Abmahnkosten aus einem Streitwert/Gegenstandswert von 180.000,00 € an die Kanzlei der Faustmann Neumann Rechtsanwälte zahlen.

Die der Abmahnung beiliegende und im Entwurf durch die Rechtsanwälte Faustmann Neumann vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung geht in dem uns vorliegenden Fall deutlich über das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Maß hinaus und beinhaltet damit erhebliche Risiken, die durch eine taktisch sinnvolle Reaktion dringend vermieden werden sollten.

Auch der Abmahngegenstandswert von 180.000,00 € erscheint, bei allem Verständnis für Gegenstandswerte im Markenrecht, doch er am oberen Ende angesetzt worden zu sein.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Firma Gunnar Holm-Petersen Außenhandel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Faustmann Neumann Rechtsanwälte, erhalten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, sich an einen im Markenrecht / gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt zu wenden, um so unnötige Kosten und Risiken zu vermeiden.

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