Abmahnung Frieder Näther

Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Frieder Näther durch die Kanzlei Hoesmann übermittelt. Von der Abmahnung des Herrn Frieder Näther ist das Marktsegment „Rasierklingen“ betroffen.
Mit dieser Abmahnung lässt Herr Frieder Näther u.a. eine angeblich falsche Widerrufsbelehrung rügen.
Insofern soll sich der Empfänger der Abmahnung zur Unterlassung verpflichten und die Herrn Frieder Näther durch die Abmahnung entstandenen Kosten ersetzen.
Der Abmahnung des Herrn Frieder Näther ist bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Hierbei muss Beachtung finden, dass eine solche, der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, einen Vertragsentwurf des Abmahners zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages darstellt. In keinem Fall ist der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, genau die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung zurück zu reichen. Allgemein ist in den meisten derartigen Fällen sogar davon abzuraten. So sind viele derartig vorgefertigte Unterlassungserklärungen deutlich zu weit und damit zu Gunsten des Abmahners formuliert. Eine unreflektierte Unterzeichnung einer solchen vorgefertigten Unterlassungserklärung hätte zur Folge, dass ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande käme, mit dem sich der Abgemahnte zu mehr verpflichten würde als er eigentlich müsste. Angesicht der Tatsache, dass ein solcher Unterlassungsvertrag ein Leben lang Gültigkeit erlangt, kann von einer derartig unreflektierten Unterzeichnung von mit Abmahnungen übersandten Unterlassungserklärungen nur generell abgeraten werden.
Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Frieder Näther durch die Kanzlei Hoesmann erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.
UPDATE 21.01.2020: Weitere Abmahnung
Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Frieder Näther, Heckelberger Straße 4, 16259 Heckelberg-Brunow, vertreten durch die Kanzlei Hoesmann, vor.
Abgemahnt wird ein eBay-Händler. Im Zusammenhang mit dem Angebot von Feuerwerksartikeln/Feuerwerk/Pyrotechnik wird mit der Abmahnung der fehlende Hinweis beanstandet, inwieweit der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Weiter wird das Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen abgemahnt, ohne ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert zu sein, § 9 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 VerpackungG.
Die Abmahnungen sowie die gesetzten Fristen sind ernst zu nehmen, da andernfalls kostspielige gerichtliche Verfahren drohen. Es kann allerdings nicht empfohlen werden, die geforderte strafbewehrte Unterlassungerklärung ohne vorherige anwaltliche Prüfung abzugeben. Derartige Erklärungen gelten lebenslänglich und können im Falle künftiger Verstöße zu Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro führen.
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Frank Weiß
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