Abmahnung F1 | Formula One Licensing B.V.

Sie haben eine Abmahnung von Formula One Licensing B.V. erhalten, weil Sie die Zeichen „F1“, „Formula One“ oder „Formel 1“ genutzt haben sollen? Dann ist schnelles und überlegtes Handeln wichtig. In diesen Abmahnungen werden regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung erheblicher Anwaltskosten und weitreichende Verpflichtungen für die Zukunft verlangt. Gerade die Unterlassungserklärung birgt erhebliche Risiken, die viele Betroffene im ersten Moment unterschätzen.
Unsere Kanzlei befasst sich bereits seit 2012 mit genau diesen Abmahnungen von Formula One Licensing und den beteiligten Gesellschaften. Wir kennen die Argumentationsmuster, die angesetzten Gegenstandswerte und die typischen Fallstricke aus langjähriger Praxis. Ziel unserer Tätigkeit ist es, die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für Sie zu begrenzen und eine tragfähige Lösung zu finden.
Im Folgenden erläutern wir ausführlich, worum es bei der Abmahnung von Formula One Licensing B.V. geht, welche Vorwürfe erhoben werden, welche Ansprüche geltend gemacht werden und warum insbesondere die strafbewehrte Unterlassungserklärung besondere Aufmerksamkeit erfordert.
Abmahnung wegen F1 und Formula One im Markenrecht
Bei der Abmahnung von Formula One Licensing B.V. handelt es sich um eine markenrechtliche Abmahnung. Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass geschützte Marken wie „F1“, „Formula One“ oder „Formel 1“ ohne erforderliche Zustimmung im geschäftlichen Verkehr verwendet wurden. Betroffen sind dabei nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleinere Betriebe, Vereine oder Einzelunternehmer, etwa im Zusammenhang mit Domains, Firmennamen, Veranstaltungsbezeichnungen oder Werbemaßnahmen.
Die Abmahnungen folgen einem klaren Muster. Zunächst wird ausführlich dargelegt, dass die Marken der Formel-1-Unternehmensgruppe zu den bekanntesten Marken im Sportbereich gehören und in Deutschland sowie europaweit umfassend geschützt sind. Darauf aufbauend wird die konkrete Nutzung durch den Abgemahnten beanstandet und als Markenrechtsverletzung eingeordnet.
Typisch für diese Abmahnungen ist der erhebliche wirtschaftliche Druck. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden hohe Abmahnkosten geltend gemacht. Gleichzeitig wird eine kurze Frist gesetzt, innerhalb derer reagiert werden soll. Viele Betroffene stehen dadurch unter Zugzwang und unterschreiben vorschnell, ohne die langfristigen Folgen zu überblicken.
Gerade weil es sich um bekannte Marken mit hoher Kennzeichnungskraft handelt, werden diese Abmahnungen rechtlich sehr ernsthaft begründet. Umso wichtiger ist es, die Vorwürfe im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Forderungen in dieser Form hingenommen werden müssen.
Wer mahnt ab: Formula One Licensing B.V. und Formula One Management Limited
Absender der Abmahnung ist regelmäßig die Formula One Licensing B.V., Beursplein 37, 3011 AA Rotterdam, Niederlande. In den Schreiben wird zudem darauf hingewiesen, dass die Formula One Licensing B.V. gemeinsam mit der Formula One Management Limited sowie der Formula One World Championship Limited Teil der sogenannten Formel-1-Unternehmensgruppe ist.
Nach Darstellung in der Abmahnung hält diese Unternehmensgruppe sämtliche geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der FIA Formula One World Championship. Dazu zählen insbesondere die Markenrechte an den Bezeichnungen „F1“, „Formula One“, „Formula 1“ sowie an verschiedenen Wort- und Bildmarken. Diese Rechte werden weltweit verwertet und konsequent überwacht.
Die Formula One Licensing B.V. tritt dabei als Rechteinhaberin beziehungsweise als für die Markenverwaltung zuständige Gesellschaft auf. Sie ist befugt, Markenrechtsverletzungen zu verfolgen und entsprechende Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend zu machen. Die Abmahnungen werden daher nicht von einem Wettbewerber, sondern unmittelbar aus dem Kreis der Rechteinhaber ausgesprochen.
Aus unserer Erfahrung seit 2012 wissen wir, dass die Formula One Licensing B.V. ihre Markenrechte systematisch überwacht und bei aus ihrer Sicht unzulässigen Nutzungen konsequent vorgeht. Gerade deshalb ist es sinnvoll, die rechtliche Ausgangslage nüchtern zu analysieren und die eigene Position sachlich zu bewerten, bevor weitreichende Erklärungen abgegeben werden.
Welche Kanzlei versendet die Abmahnung von Formula One Licensing
Die Abmahnung wird durch die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte, München, ausgesprochen. SKW Schwarz ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei, die regelmäßig mit der Durchsetzung von Markenrechten betraut wird. In den Abmahnungen wird versichert, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch die Formula One Licensing B.V. vorliegt. Die Schreiben sind umfangreich begründet und enthalten detaillierte Ausführungen zur Bekanntheit und zum Schutzumfang der geltend gemachten F1- und Formula-One-Marken.
Aus unserer langjährigen Erfahrung mit Abmahnungen von Formula One Licensing seit 2012 ist bekannt, dass die Kanzlei SKW Schwarz diese Verfahren strukturiert und konsequent führt. Die Abmahnschreiben sind juristisch präzise formuliert und zielen darauf ab, die Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auszuräumen.
Gerade weil die Abmahnungen professionell aufgebaut sind und auf einer Vielzahl eingetragener Marken beruhen, sollte die rechtliche Bewertung nicht allein anhand des ersten Eindrucks erfolgen. Eine fundierte Prüfung der Vorwürfe und der geforderten Erklärungen ist in diesen Fällen besonders wichtig.
Welche Marken macht Formula One Licensing geltend
In der Abmahnung beruft sich die Formula One Licensing B.V. auf ein umfangreiches Markenportfolio. Dieses umfasst insbesondere die bekannten Zeichen „F1“, „Formula One“, „Formula 1“ sowie verschiedene Wort- und Bildmarken, die im Zusammenhang mit der FIA Formula One World Championship stehen. Die Marken sind in Deutschland, europaweit und international geschützt.
Hervorgehoben wird unter anderem die deutsche Wortmarke „F1“, der deutsche Teil international registrierter Marken sowie Unionsmarken. Der markenrechtliche Schutz erstreckt sich vor allem auf Dienstleistungen im Bereich sportlicher Veranstaltungen, Unterhaltung, Organisation von Motorsportereignissen und damit zusammenhängende Angebote. Nach Darstellung der Rechteinhaber werden sämtliche offiziellen Formel-1-Rennen unter Nutzung dieser Marken organisiert und beworben.
In den Abmahnungen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass es sich bei den F1-Marken um besonders bekannte Marken handelt. Behörden und Gerichte haben den Zeichen in der Vergangenheit eine hohe Kennzeichnungskraft zugesprochen. Daraus leitet Formula One Licensing einen erweiterten Schutzumfang ab, der auch Nutzungen erfassen soll, bei denen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne besteht.
Aus rechtlicher Sicht bedeutet dies, dass nicht nur identische Verwendungen, sondern auch ähnliche Bezeichnungen oder Kombinationen problematisch sein können, wenn der Eindruck entsteht, es bestehe ein wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhang mit der Formel 1. Ob dieser Vorwurf im Einzelfall trägt, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen der Nutzung ab und sollte sorgfältig geprüft werden.
Warum die Nutzung von F1 und Formula One problematisch sein kann
Die Nutzung der Zeichen „F1“, „Formula One“ oder „Formel 1“ kann aus markenrechtlicher Sicht problematisch sein, weil diese Bezeichnungen einen sehr hohen Bekanntheitsgrad besitzen. Nach Auffassung der Rechteinhaber prägen insbesondere die Zeichenbestandteile „F1“ den Gesamteindruck und werden vom angesprochenen Verkehr unmittelbar mit der Formel 1 in Verbindung gebracht.
In den Abmahnungen wird argumentiert, dass weitere Bestandteile wie beschreibende Zusätze oder Branchenhinweise den kennzeichnenden Charakter von „F1“ nicht ausreichend verändern. Dadurch könne der Eindruck entstehen, dass zwischen dem Anbieter und der Formel-1-Unternehmensgruppe eine wirtschaftliche Verbindung besteht oder zumindest eine offizielle Lizenz vorliegt.
Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Marken nicht nur für klassische Motorsportveranstaltungen geschützt sind, sondern auch für ein breites Spektrum an Dienstleistungen im Unterhaltungs- und Veranstaltungsbereich. Gerade bei Angeboten, die einen sportlichen oder erlebnisorientierten Bezug haben, sehen die Rechteinhaber häufig eine Nähe zu den geschützten Marken.
Ob eine Markenrechtsverletzung tatsächlich vorliegt, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Gestaltung der Bezeichnung, der Zusammenhang der Nutzung und der angesprochene Verkehrskreis. Aus unserer Erfahrung seit 2012 zeigt sich, dass es in vielen Fällen Ansatzpunkte für eine rechtliche Bewertung gibt, die über die Darstellung in der Abmahnung hinausgehen.
Typische Vorwürfe in der Abmahnung von Formula One Licensing
In den Abmahnungen von Formula One Licensing B.V. wird regelmäßig beanstandet, dass ein Zeichen mit dem Bestandteil „F1“ oder „Formula One“ im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, ohne dass hierfür eine Lizenz besteht. Der Vorwurf richtet sich dabei nicht nur gegen die Nutzung identischer Zeichen, sondern auch gegen Bezeichnungen, bei denen „F1“ den prägenden Bestandteil bildet.
Häufige Konstellationen sind die Verwendung in Domainnamen, Unternehmens- oder Veranstaltungsbezeichnungen sowie in der Werbung für Dienstleistungen. In einer der uns vorliegenden Abmahnungen wird beispielsweise die Nutzung eines Zeichens im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kartbahn sowie einer entsprechenden Domain beanstandet.
Formula One Licensing führt aus, dass aufgrund der hohen Bekanntheit der F1-Marken zumindest eine Verwechslungsgefahr bestehe oder der Eindruck erweckt werde, es bestehe eine Verbindung zur Formel 1. Zudem wird argumentiert, dass die Wertschätzung der bekannten Marken unlauter ausgenutzt werde.
Diese Vorwürfe sind Teil eines standardisierten Vorgehens. Ob sie im konkreten Einzelfall zutreffen, hängt jedoch von der tatsächlichen Nutzung und der Gesamterscheinung des Zeichens ab. Eine differenzierte rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich, bevor auf die Abmahnung reagiert wird.
Welche Ansprüche werden mit der Abmahnung geltend gemacht
Mit der Abmahnung von Formula One Licensing B.V. werden regelmäßig mehrere Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht. Im Mittelpunkt steht der Anspruch auf Unterlassung. Der Abgemahnte soll sich verpflichten, die beanstandete Nutzung der Zeichen „F1“, „Formula One“ oder ähnlicher Bezeichnungen künftig zu unterlassen. Dieser Anspruch wird auf das Markenrecht gestützt und mit der angeblichen Wiederholungsgefahr begründet.
Daneben werden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in den Raum gestellt. Der Abgemahnte soll Angaben zum Umfang der bisherigen Nutzung machen, um eine mögliche Schadensersatzforderung beziffern zu können. Auch wenn diese Ansprüche teilweise als verzichtbar dargestellt werden, dienen sie dazu, den Druck auf den Abgemahnten zu erhöhen.
Ein weiterer zentraler Punkt ist der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Formula One Licensing lässt die Abmahnung durch eine externe Kanzlei aussprechen und verlangt die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten. Diese werden auf Basis eines hohen Gegenstandswerts berechnet und erreichen schnell einen vierstelligen Betrag.
Aus unserer Erfahrung seit 2012 zeigt sich, dass die Kombination dieser Ansprüche für viele Betroffene unübersichtlich ist. Nicht jeder geltend gemachte Anspruch ist in jeder Konstellation in der geforderten Form durchsetzbar. Gerade deshalb sollte die Abmahnung insgesamt geprüft werden und nicht nur isoliert auf die Unterlassungserklärung reagiert werden.
Abmahnkosten und angesetzter Gegenstandswert bei F1-Abmahnungen
In Abmahnungen von Formula One Licensing B.V. werden regelmäßig erhebliche Abmahnkosten geltend gemacht. In der aktuellen Abmahnung wird ein Gegenstandswert von 100.000 Euro zugrunde gelegt.
Der angesetzte Gegenstandswert wird mit der besonderen Bekanntheit und wirtschaftlichen Bedeutung der F1-Marken begründet. Aus Sicht der Rechteinhaber rechtfertigt die hohe Kennzeichnungskraft der Marken einen entsprechend hohen Streitwert. Für Abgemahnte ist diese Höhe häufig überraschend, insbesondere wenn es sich um kleinere Betriebe oder lokale Angebote handelt.
Zu beachten ist, dass die Abmahnkosten nicht automatisch in jeder Höhe akzeptiert werden müssen. Der Gegenstandswert ist ein zentraler Ansatzpunkt für eine rechtliche Überprüfung. Je nach Einzelfall kann es Argumente geben, die Angemessenheit des angesetzten Wertes in Frage zu stellen oder eine Reduzierung zu erreichen.
In einigen Fällen wird zudem angeboten, auf weitere Ansprüche wie Auskunft und Schadensersatz zu verzichten, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dieses Angebot sollte jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Die langfristigen wirtschaftlichen Folgen einer Unterlassungserklärung können die einmaligen Abmahnkosten deutlich übersteigen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung und ihre langfristigen Risiken
Zentraler Bestandteil der Abmahnung von Formula One Licensing B.V. ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, die beanstandete Nutzung der Zeichen „F1“, „Formula One“ oder ähnlicher Bezeichnungen künftig zu unterlassen. Zugleich wird für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen.
Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist: Eine solche Unterlassungserklärung wirkt in der Regel zeitlich unbegrenzt. Sie bindet den Unterzeichner langfristig und entfaltet ihre Wirkung auch dann noch, wenn sich das eigene Geschäftsmodell verändert oder die konkrete Nutzung längst eingestellt wurde. Bereits geringfügige Abweichungen oder unbeabsichtigte Verstöße können eine Vertragsstrafe auslösen.
In den vorformulierten Erklärungen der Gegenseite ist die Vertragsstrafe häufig offen formuliert oder nach dem sogenannten „neuen Hamburger Brauch“ ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Höhe der Vertragsstrafe im Streitfall von der Rechteinhaberin festgesetzt und im Zweifel gerichtlich überprüft wird. Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen, die in keinem Verhältnis zur ursprünglichen Abmahnung stehen müssen.
Aus unserer Erfahrung zeigt sich, dass die Unterlassungserklärung der rechtlich und wirtschaftlich kritischste Punkt der gesamten Abmahnung ist. Allein aus diesem Grund ist es sinnvoll, vor einer Unterschrift anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Erklärung prüfen oder anpassen zu lassen.
Warum Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben sollten
Die der Abmahnung von Formula One Licensing B.V. beigefügte Unterlassungserklärung ist aus Sicht der Rechteinhaber formuliert. Ihr Zweck besteht darin, die Wiederholungsgefahr möglichst weitgehend auszuräumen und zukünftige Verstöße effektiv sanktionieren zu können. Für Abgemahnte bedeutet dies jedoch, dass die Erklärung regelmäßig weiter reicht, als es zur Beilegung des konkreten Vorwurfs erforderlich wäre.
Ein häufiges Problem ist der zu weit gefasste Unterlassungsumfang. Nicht selten erfasst die Erklärung auch Nutzungsformen, die bislang gar nicht beanstandet wurden oder die rechtlich anders zu bewerten wären. Wer eine solche Erklärung ungeprüft unterschreibt, schränkt seinen unternehmerischen Handlungsspielraum dauerhaft ein.
Hinzu kommt das Vertragsstrafenrisiko. Selbst unbewusste oder technisch bedingte Verstöße, etwa durch alte Inhalte im Internet oder automatisierte Verlinkungen, können als Verstoß gewertet werden. Die Folgen können erhebliche finanzielle Forderungen sein, ohne dass es erneut einer Abmahnung bedarf.
Aus unserer langjährigen Praxis mit Abmahnungen von Formula One Licensing wissen wir, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung häufig sinnvoll ist. Ziel ist es, die berechtigten Interessen der Gegenseite zu berücksichtigen, ohne den Abgemahnten unnötigen Risiken für die Zukunft auszusetzen. Eine solche Anpassung erfordert jedoch Erfahrung im Markenrecht und im Umgang mit genau diesen Abmahnungen.
Fristen in der Abmahnung von Formula One Licensing
In der Abmahnung von Formula One Licensing B.V. wird eine konkrete Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. In der aktuellen Abmahnung ist dies regelmäßig ein Zeitraum von nur wenigen Tagen. Diese kurze Frist soll aus Sicht der Rechteinhaber sicherstellen, dass die beanstandete Nutzung schnell beendet und die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird.
Für Abgemahnte entsteht dadurch häufig erheblicher Zeitdruck. Gleichwohl sollte die Frist nicht dazu verleiten, vorschnell zu reagieren oder ungeprüft Erklärungen zu unterzeichnen. Ein Fristablauf bedeutet nicht automatisch, dass sofort ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Er erhöht jedoch das Risiko, dass weitere rechtliche Schritte angedroht oder vorbereitet werden.
Wichtig ist, die Frist ernst zu nehmen und innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu reagieren. Dabei geht es nicht zwingend darum, sämtliche Forderungen zu erfüllen, sondern eine sachgerechte und rechtlich fundierte Antwort zu formulieren. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, über einen anwaltlichen Vertreter Kontakt aufzunehmen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Aus unserer Erfahrung zeigt sich, dass eine besonnene, aber fristgerechte Reaktion die Grundlage für eine sinnvolle Lösung bildet. Untätigkeit oder unüberlegte Schnellschüsse verschlechtern hingegen häufig die eigene Verhandlungsposition.
Welche Handlungsmöglichkeiten Abgemahnte haben
Nach Erhalt einer Abmahnung von Formula One Licensing B.V. stehen Abgemahnten grundsätzlich mehrere Handlungsmöglichkeiten offen. Welche davon im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von den Umständen der beanstandeten Nutzung und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Eine pauschale Lösung gibt es nicht.
Eine Möglichkeit besteht darin, die beanstandete Nutzung kurzfristig einzustellen und die Abmahnung rechtlich prüfen zu lassen. Dabei wird geklärt, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Nicht jede Verwendung eines Zeichens mit dem Bestandteil „F1“ ist automatisch unzulässig. Gerade im Detail zeigen sich häufig rechtliche Ansatzpunkte, die in der Abmahnung nicht berücksichtigt werden.
Daneben kommt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht. Ziel ist es, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ohne sich weitergehend zu verpflichten als rechtlich erforderlich. Gleichzeitig kann geprüft werden, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Abmahnkosten berechtigt sind.
Von einer vorschnellen vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen ist regelmäßig abzuraten. Ebenso problematisch kann es sein, gar nicht zu reagieren. Nach unserer Erfahrung bieten eine strukturierte Vorgehensweise und eine klare Kommunikation auf Augenhöhe die beste Grundlage für eine sachgerechte Lösung.
Unsere Erfahrung mit Abmahnungen von Formula One Licensing seit 2012
Unsere Kanzlei befasst sich bereits seit dem Jahr 2012 mit Abmahnungen im Zusammenhang mit den Marken „F1“, „Formula One“ und „Formel 1“. In dieser Zeit haben wir mehrere Abmahnungen der Formula One Licensing B.V. und der beteiligten Gesellschaften rechtlich begleitet. Wir kennen sowohl die Argumentationslinien der Rechteinhaber als auch die typische Vorgehensweise der abmahnenden Kanzlei.
Diese langjährige Erfahrung ermöglicht es uns, die rechtliche Ausgangslage realistisch einzuschätzen und die Interessen unserer Mandanten gezielt zu vertreten. Wir wissen, an welchen Stellen eine rechtliche Prüfung besonders wichtig ist und wo sich Ansatzpunkte für eine Begrenzung der Risiken ergeben können. Dazu gehören insbesondere der Umfang der Unterlassungserklärung, das Vertragsstrafenrisiko und die angesetzten Abmahnkosten.
Unser Ansatz ist es, keine schematischen Lösungen zu verfolgen, sondern den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Ziel ist eine Lösung, die rechtlich tragfähig ist und zugleich die wirtschaftlichen Folgen für den Abgemahnten überschaubar hält. Gerade bei bekannten Marken wie F1 und Formula One ist Erfahrung ein entscheidender Faktor.
Wenn Sie eine Abmahnung von Formula One Licensing erhalten haben, profitieren Sie davon, dass wir diese Konstellationen seit vielen Jahren kennen und mit der nötigen Sorgfalt und Routine bearbeiten.
Kostenlose Erstberatung bei Abmahnung von Formula One Licensing
Wenn Sie eine Abmahnung von Formula One Licensing B.V. wegen der Nutzung von F1, Formula One oder Formel 1 erhalten haben, sollten Sie die Situation nicht allein bewerten. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen, insbesondere im Zusammenhang mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung, lassen sich häufig erst nach einer fundierten Prüfung abschätzen.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. In diesem ersten Gespräch klären wir, welche Vorwürfe konkret erhoben werden, welche Risiken bestehen und welche Handlungsmöglichkeiten für Sie in Betracht kommen. Dabei profitieren Sie von unserer Erfahrung mit genau diesen Abmahnungen seit 2012.
Die Erstberatung dient dazu, Ihnen eine realistische Einschätzung Ihrer Situation zu geben und das weitere Vorgehen strukturiert zu besprechen. Sie entscheiden anschließend in Ruhe, ob und in welchem Umfang Sie uns beauftragen möchten.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich frühzeitig beraten. Eine rechtzeitige und durchdachte Reaktion kann helfen, unnötige Risiken und Folgekosten zu vermeiden.
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