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Abmahnung FORDERUNG.COM GmbH wegen Spam-Mail

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine „Abmahnung“ der FORDERUNG.COM GmbH, Stadthausbrücke 8,20355 Hamburg, wegen der unverlangten Zusendung von Werbung per E-Mail an den Mandanten A. P. vor.

In dieser „Abmahnung“ wird zunächst ausgeführt, dass die FORDERUNG.COM GmbH mit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Empfänger der „Abmahnung“ mandatiert worden sei. Diese Beauftragung würde auf einer Ersteinschätzung durch die Kanzlei Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH basieren, die den Anspruch aufgrund der folgenden rechtlichen Argumentation und Bewertung bestätigt hätte. Im Rahmen dieser Tätigkeit versichert die FORDERUNG.COM GmbH eine Bevollmächtigung und eine Geldempfangsvollmacht.

Dies erscheint auf den ersten Blick sehr ungewöhnlich und wirft -vorsichtig ausgedrückt- einige Fragen auf. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der FORDERUNG.COM GmbH um ein Inkassounternehmen handelt und bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs zweifellos eine Rechtsdienstleistung vorliegt, die nicht in die (erlaubten) Tätigkeiten eines Inkassounternehmens fällt.
Ein Inkassounternehmen darf grundsätzlich bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen, aber nur in einem klar abgegrenzten Rahmen. Die Grundlage hierfür bildet das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das regelt, welche Dienstleistungen Inkassounternehmen anbieten dürfen.

Erlaubte Rechtsdienstleistungen von Inkassounternehmen

Inkassounternehmen sind keine Anwaltskanzleien, dürfen aber bestimmte außergerichtliche Tätigkeiten übernehmen, insbesondere wenn es um die Beitreibung offener Forderungen geht. Dazu gehören:

  • Forderungsmanagement: Inkassounternehmen dürfen Forderungen prüfen, anmahnen und außergerichtlich eintreiben.
  • Ratenzahlungsvereinbarungen: Sie dürfen mit Schuldnern Zahlungspläne aushandeln.
  • Rechtsberatung im eigenen Bereich: Sie können Schuldner über die Zahlungsmodalitäten und mögliche Konsequenzen bei Nichtzahlung aufklären.
  • Gerichtliche Mahnverfahren einleiten: Sie dürfen einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
  • Vergleiche aushandeln: Inkassobüros dürfen mit Schuldnern außergerichtliche Vergleiche schließen.

Wichtig: Diese Dienstleistungen müssen sich jedoch direkt auf die Beitreibung einer offenen Forderung beziehen. Vorliegend werden jedoch erstmals (!) Forderungen auf Unterlassung, Datenauskunft gem. Art 15 DSGVO sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes geltend gemacht.

Zusammenhänge zwischen der FORDERUNG.COM GmbH und der Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Betrachtet man die Zusammenhänge zwischen der FORDERUNG.COM GmbH und der Kanzlei Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingehender fällt schnell Folgendes auf:

Die FORDERUNG.COM GmbH ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Registernummer HRB 165330, Geschäftsführung: Sebastian Rachor, eingetragen. Prokura hat ein Herr Lehr, Mirco. Laut Rechtsdienstleistungsregister qualifizierte Person ist ebenfalls ein Herr Lehr, Mirco. Herr Mirco Lehr ist zudem Geschäftsführer der Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

So schließt sich der Kreis.

Gegenstand des Schadensersatzanspruchs

Gegenstand der Beauftragung sei die unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail an Herrn A. P.. Hierdurch sei dieser mit unzulässiger E-Mail-Werbung belästigt worden. Mit der Übersendung dieser Werbe-E-Mail sei der Mandant der FORDERUNG.COM GmbH sowohl in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden. Darüber hinaus stelle die unzulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten einen Datenschutzverstoß dar. 

Der Empfänger der „Abmahnung“ soll es daher ab Zugang des Schreibens unterlassen, dem Mandanten der FORDERUNG.COM GmbH unaufgefordert und ohne sonstige Rechtfertigung E-Mails mit Werbeinhalten zu senden, sowie Auskunft über die zu dem Mandanten der FORDERUNG.COM GmbH gespeicherten Daten – einschließlich deren Herkunft- zu erteilen (Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DSGVO).

Anspruch auf Schmerzensgeld

Aufgrund der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten des Mandanten der FORDERUNG.COM GmbH würde diesem gemäß Art. 82 DSGVO in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 253 BGB sowie Art. 2 Abs. l und Art. 1 Abs. l GG ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) zustehen.

Dazu ist in der Abmahnung wörtlich zu lesen:


„a) Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Das unverlangte Erhalten einer E-Mail stellt eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses Grundrecht umfasst das Recht einer Person, selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Informationen an andere weitergegeben werden. Diese Selbstbestimmung ist ein zentraler Bestandteil des Datenschutzrechts. insbesondere nach Art. 5. Abs. 1 Buchstabe a DSGVO, der eine rechtmäßige und transparente Verarbeitung personenbezogener Daten fordert.
Das Versenden einer unverlangten E-Mail ohne Einwilligung der betroffenen Person verletzt dieses Recht, da die betroffene Person keine Zustimmung zur Kontaktaufnahme gegeben hat. Diese Verletzung stellt einen immateriellen Schaden dar, da die Kontrolle über personenbezogene Daten und den privaten Kommunikationsraum untergraben wird.
Die unbefugte Datenverarbeitung hat bei unserem Mandanten zu einem Gefühl der Überwachung und Hilflosigkeit geführt. Dadurch wird unser Mandant letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert. Erwägungsgrund 75 der DSGVO führt einen solchen Kontrollverlust ausdrücklich als immateriellen Schaden an.


b) Immaterieller Schaden durch psychische Belastung
Der Erhalt der unverlangten Werbe-E-Mall hat bei unserem Mandanten zu einer psychischen Belastung geführt. Der Inhalt der E-Mail wurde als aufdringlich und störend empfunden. Das Gefühl der Belästigung entstand insbesondere dadurch, dass unser Mandant keine Möglichkeit hatte, den Empfang solcher E-Mails Im Voraus zu verhindern. Dies führte zu Stress und Unwohlsein. Der Immaterielle Schaden ergibt sich hier aus der Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens. Es ist allgemein anerkannt, dass psychische Belastungen und die damit verbundenen negativen Emotionen -wie etwa Ärger, Frustration oder Angst - einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen der unzulässigen Handlung und der Beeinträchtigung nachgewiesen werden kann.
Bereits das ungute Gefühl, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden und möglicherweise weitere unerwünschte E-Mails folgen könnten, stellt einen adäquat kausalen Schaden dar.


c) Komfort- und Zeiteinbußen
Der Erhalt der E-Mail hat bei unserem Mandanten nicht nur zu einem Gefühl der Belästigung, sondern auch zu Komfort- und Zeiteinbußen geführt […]


d) Kostenaufwand
Im Rahmen der Geltendmachung des berechtigten Schadensersatzanspruchs sind diverse Kosten entstanden, die im Sinne einer effektiven Rechtsverfolgung unvermeidbar waren. Diese Kosten waren sowohl notwendig als auch angemessen, insbesondere zur rechtlichen Prüfung des Anspruchs sowie zur sachgerechten Durchsetzung desselben durch eine außergerichtliche Einigung oder gerichtliche Geltendmachung. Diese notwendigen Aufwendungen durch die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters, hier der FORDERUNG.COM GmbH bzw. der Kanzlei Cyfire Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, sind durch Sie zu tragen. Die Kosten setzen sich zusammen aus 114,40 EUR Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG sowie 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 W RVG zzgl. 25,54 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, in Summe 159,94 EUR. […]“


Dann kommt die FORDERUNG.COM GmbH zur Sache; nämlich der Schmerzensgeldforderung durch die Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail in Höhe von 530 EUR!

Die Höhe dieses Betrages sei unter Berücksichtigung aktueller Gerichtsurteile bestimmt worden. Dabei wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des AG Pfaffenhofen, Endurteil vom 09.09.2021 - 2 C 133/21 und des Landgerichts Lüneburg, Az.: 5 O 6/23.

Weiter gibt die FORDERUNG.COM GmbH an, sie habe ihrem Mandanten geraten, den Vorfall der zuständigen Datenschutzbehörde zu melden, sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen. Diese Ausführungen kann man unserer Ansicht durchaus als Drohung auffassen.

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