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Abmahnung Firma VARIO Büroeinrichtungen

Markenrechtliche Abmahnung der Firma VARIO Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns geht eine markenrechtliche Abmahnung der Firma VARIO Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG, Rossertstr. 6, 65B35 Liederbach, zu.

Nach Angaben in der Abmahnung sei die Firma VARIO Büroeinrichtungen ein bekannter und traditionsreicher mittelständischen Büromöbelhersteller in Deutschland. Seit dem 02.11.1981 sei die Firma VARIO Büroeinrichtungen unter ihrem heutigen Firmennamen im Handelsregister eingetragen und seither ununterbrochen unter dieser Firma tätig. Die Bezeichnung "VARIO" sei in der Gesamtfirma der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil und ist zugleich das Firmenschlagwort. Die VARIO Büroeinrichtungen sei Inhaberin der am 01.08.1963 angemeldeten und am 05.08.1964 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 792 692 'VARIO", die für "Möbel" eingetragen ist.

Die Marke Nr. 792 692 sei die Hauptmarke der Firma VARIO Büroeinrichtungen, unter der das gesamte Möbelprogramm vertrieben würde. Diese Produktbezeichnung sei bereits seit 1958, sechs Jahre vor der Markeneintragung, als Produktbezeichnung für das Möbelsortiment benutzt worden. Diese Marke habe die Firma VARIO Büroeinrichtungen nach ihrer Gründung zusammen mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb von ihrer Rechtsvorgängerin übernommen. Das Firmenschlagwort „VARIO" sei von der Rechtsvorgängerin der Firma VARIO Büroeinrichtungen 1972 in die Firma aufgenommen und von der Firma VARIO Büroeinrichtungen ununterbrochen fortgeführt worden.

Zu dem Möbelprogramm der VARIO Büroeinrichtungen gehören neben Arbeitstischen und diversen Programmen an Stauraummöbeln auch Sitzmöbel und Trennwände.

Sodann lässt die Firma VARIO Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG die Bezeichnung „VARIO" auf  einem Internetauftritt beanstanden.

Der Empfänger der Abmahnung verwende für identische Waren, nämlich für Tische, Sitzmöbel und Trennwände eine identische Produktbezeichnung. Mit dieser Bezeichnungspraxis verletzen er die im Markt bestens eingeführten und jahrzehntelang gepflegten Kennzeichen der VARIO Büroeinrichtungen. Damit verstoße er hinsichtlich der Marken gegen §§ 14 Abs, 2 Nr. 1 MarkenG und hinsichtlich des Firmenrechts und insbesondere ihres gesondert geschützten Firmenschlagworts gegen § 15 Abs. 2 MarkenG.

Der der Firma VARIO Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG stünden daher Ansprüche auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG), auf Auskunft (§ 19 MarkenG, § 242 BGB) sowie auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Vertretung zu.

Die der Abmahnung der der Firma VARIO Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG beigefügte Unterlassungserklärung ist nach unserer Auffassung deutlich zu weit gefasst.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der der Firma VARIO Büroeinrichtungen GmbH & Co. KG erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

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