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Abmahnung Firma Telematik GmbH

Abmahnung Firma Telematik GmbH durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns geht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Telematik GmbH, Moos 39, 4625 Offenhausen, Österreich, durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek, ebenfalls aus Österreich, zu. Die Firma Telematik GmbH handelt unter der URL bundo.at  in der Art eines Gemischtwarenladens mit allerlei Artikeln. So wird angegeben mit Nahrungsmitteln, Gesundheitsprodukten, Küchen- und Elektrogeräten sowie Textilien Handel zu betreiben. Unter Küchengeräten findet sich in vorgenanntem Shop der Telematik GmbH auch tatsächlich ein solches Küchengerät: ein „Mörser Granit mit Stössel“. Ebenso umfangreich schein der Handel mit Nahrungsmitteln zu sein. Hier finden sich derzeit lediglich Angebote mit “Pakistanischem”-Salz.

Sodann lässt die Telematik GmbH sehr allgemein ausführen, dass der Empfänger der Abmahnung die strengeren Fernabsatzregelungen nicht berücksichtigt hätte und daher unter Ausnutzung eines gesetzwidrigen Zustands seine Waren im Internet anbieten würde. Die Nichteinhaltung der für den Fernabsatz festgelegten strengeren Regelungen würde ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen und sei daher insbesondere nach § 1 UWG zu unterlassen, so Rechtsanwalt Dr. Bernhard Birek. Auch in der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung lassen sich keine weiteren Konkretisierungen über den genauen (angeblichen) Verstoß finden, mit der Folge, dass der Abgemahnte diesbezüglich im Trüben fischt.

Ungeachtet dessen, dass die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung alleine auf Grund der Formulierung „es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Fernabsatzes die sich aus dem Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2014 ergebenden Verpflichtungen zu missachten“ viel zu weit und ungenau gefasst ist, raten wir generell dringend davon ab, mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärungen ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen, da durch eine solche unreflektierte Unterschrift eine Vertrag zu Stande kommen kann, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt.

Zudem erfüllt eine Abmahnung (zumindest) in Deutschland eine sogenannte Hinweisfunktion. Dem Abgemahnten soll insbesondere sein Fehler nachvollziehbar vor Augen geführt werden. Hiervon kann man in den uns vorliegenden Abmahnung der Firma Telematik GmbH nicht ausgehen. Ob für eine solche „Abmahnung“ sodann noch Abmahnkosten verlangt werden können, ist ungeachtet der zahlreichen weiteren Tatsachen- und Rechtsfragen mehr als fraglich.

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