Abmahnung FC Bayern München
Wer eine Abmahnung des FC Bayern München erhält, ist oft überrascht von der Strenge und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Der FC Bayern München schützt seine Markenrechte konsequent und geht bundesweit gegen Anbieter vor, die Produkte mit den geschützten Bezeichnungen oder Vereinslogos ohne entsprechende Lizenz vertreiben.
In der hier vorliegenden Abmahnung wirft die beauftragte Kanzlei Taylor Wessing dem Empfänger vor, über einen Online-Shop nicht lizenzierte Trikotposter angeboten zu haben, die mit den Begriffen „FC BAYERN MÜNCHEN“, „FC BAYERN“ sowie mit verschiedenen Vereinslogos gekennzeichnet seien. Die FC Bayern München AG ist, wie im Schreiben ausgeführt, Inhaberin zahlreicher europäischer Wort- und Bildmarken (u. a. Unionsmarke Nr. 002808145 und Nr. 004095049).
Der Verkauf solcher Artikel wird als markenrechtliche Verletzung eingestuft – unabhängig davon, ob eine bewusste Täuschungsabsicht bestand. Entscheidend ist allein, dass geschützte Kennzeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers genutzt werden. Darauf aufbauend verlangt der FC Bayern München regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Herkunft und Vertriebswege, Vernichtung der Ware sowie Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.
Ziel der Abmahnung ist aus Sicht des Vereins die Unterbindung nicht lizenzierter „Fanartikel“, der Schutz der Marke und die Sicherstellung einer einheitlichen Qualitätskontrolle.
Markenrechte des FC Bayern München – Warum sie streng durchgesetzt werden
Der FC Bayern München zählt zu den weltweit bekanntesten Sportmarken. Dieser außergewöhnliche Bekanntheitsgrad führt zu einem erheblich erweiterten Schutzumfang der Markenrechte. Die FC Bayern München AG ist – wie auch in der Abmahnung dargestellt – Inhaberin mehrerer eingetragener europäischer Wort- und Bildmarken, darunter:
- die Unionsmarke Nr. 002808145 (Wort-/Bildmarke mit Vereinslogo und „FC BAYERN MÜNCHEN“)
- die Unionsmarke Nr. 004095049 (Wortmarke „FC BAYERN“)
Diese Marken decken ein breites Spektrum an Waren- und Dienstleistungsklassen ab, unter anderem Bekleidung, Poster, Fanartikel, Merchandising-Produkte, Werbematerialien und Online-Angebote.
Hoher Bekanntheitsgrad = starker Schutz
Aufgrund der erheblichen weltweiten Bekanntheit des Vereins – ausdrücklich im Schreiben genannt – genießen die Marken „FC BAYERN MÜNCHEN“ und „FC BAYERN“ einen sogenannten erhöhten Schutz nach Art. 9 UMV. Das bedeutet:
- Schon geringfügige Verstöße können als Markenverletzung gelten.
- Es ist nicht erforderlich, dass eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne vorliegt.
- Bereits eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke ist untersagt.
Warum der Verein konsequent gegen Anbieter vorgeht
Der Verein sieht sich laut Abmahnung dazu verpflichtet, sein Markenportfolio aktiv zu schützen, um
- die Qualität seiner Fanartikel sicherzustellen
– In der Abmahnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fälschungen häufig minderwertig seien und Kunden so enttäuscht würden. - den wirtschaftlichen Wert seiner Marken zu erhalten
– Merchandising sei ein bedeutender Umsatzfaktor. - Rechtsmissbrauch und Markenverwässerung zu verhindern
– Jede unkontrollierte Nutzung könne langfristig den Schutz schwächen. - graue Vertriebswege und nicht lizenzierte Händler einzudämmen
– Selbst einzelne Verkäufe könnten verfolgt werden.
Der FC Bayern München gehört zu den Markeninhabern, die regelmäßig und professionell gegen vermeintliche Markenverstöße und Plagiate vorgehen. Entsprechend sind Abmahnungen keine Seltenheit und sollten ernst genommen werden.
Vorwurf der Abmahnung: Vertrieb nicht lizenzierter Produkte mit „FC BAYERN MÜNCHEN“
In der konkreten Abmahnung des FC Bayern München wird dem Empfänger der Vorwurf gemacht, im Rahmen eines Online-Shops sogenannte „Trikotposter“ angeboten zu haben. Diese Poster seien mit den geschützten Zeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“, „FC BAYERN“ und den abgebildeten Vereinslogos versehen.
Nach Darstellung des FC Bayern München handelt es sich dabei um nicht lizenzierte Produkte, für deren Vertrieb keinerlei Zustimmung des Vereins vorliege. Dies wird als klare Markenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 UMV bewertet.
Warum der Vorwurf schwer wiegt
Der FC Bayern München macht in der Abmahnung deutlich, dass:
- bereits das Anbieten eines solchen Produktes eine Markenverletzung darstelle,
- auch das Bewerben, Einlagern, Besitzen zu gewerblichen Zwecken und Inverkehrbringen verboten sei,
- der Handel mit Produkten, die nicht von der FC Bayern München AG stammen oder deren Zustimmung fehlt, das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers verletzet.
Die Abmahnung weist zudem darauf hin, dass der FC Bayern München weltweit eine außergewöhnlich hohe Markenbekanntheit besitzt. Dadurch genießt die Marke einen erweiterten Schutz, sodass schon die Nutzung des Zeichens auf Fanartikeln, Postern oder ähnlichen Produkten unzulässig ist, wenn keine Lizenz vorliegt.
Hinweis auf Qualitäts- und Echtheitsprobleme
Besonders betont wird, dass Nachahmungen qualitative Mängel aufweisen, etwa Farbverluste oder Verarbeitungsfehler, die den Ruf der Marke schädigen können. Diese Argumentation wird regelmäßig genutzt, um das strenge Vorgehen gegen nicht lizenzierte Händler zu begründen.
Fazit zum Vorwurf
Der Kern der Abmahnung lautet also: Angebot und Verkauf von Produkten mit FC-Bayern-Markenzeichen ohne Lizenz = Markenrechtsverletzung. Auf dieser Grundlage fordert der Verein zahlreiche weitreichende Maßnahmen, die im nächsten Punkt erläutert werden.
Geforderte Unterlassungserklärung – Inhalt und Tragweite
Ein zentraler Bestandteil jeder Abmahnung des FC Bayern München ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese Erklärung liegt der Abmahnung als Entwurf bei und enthält mehrere weitreichende Verpflichtungen, die für den Betroffenen erhebliche Folgen haben können.
Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafenregelung
Der Empfänger soll sich verpflichten, es künftig zu unterlassen, Trikotposter oder andere Produkte
- mit dem Zeichen „FC BAYERN MÜNCHEN“,
- mit dem Zeichen „FC BAYERN“ oder
- mit einem der abgebildeten Vereinslogos
im geschäftlichen Verkehr anzubieten, zu verkaufen, zu bewerben oder zu besitzen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € gefordert. Eine solche starre Vertragsstrafe birgt enorme Risiken, da selbst kleine Verstöße – auch versehentliche/fahrlässige – kostspielige Folgen haben können.
Vernichtungspflicht
In Ziffer 2 der Erklärung wird verlangt, alle noch vorhandenen Trikotposter zu vernichten oder vernichten zu lassen. Zudem soll der FC Bayern München die Möglichkeit erhalten, die Vernichtung zu überwachen.
Umfassende Auskunftspflichten
Der Abgemahnte soll gemäß Ziffer 3 detaillierte Auskünfte erteilen, insbesondere über:
- Herkunft der Produkte,
- Lieferanten und Zwischenhändler,
- Stückzahlen, Lieferzeiten und Abnehmer,
- erzielte Gewinne,
- Werbeaufwendungen.
Diese weitreichende Auskunftspflicht dient dazu, weitere Verstöße zu verfolgen und potenzielle Schadensersatzansprüche vorzubereiten. Die Abmahnung fordert ausdrücklich ein „geordnetes Verzeichnis“ mit sämtlichen Angaben.
Schadensersatzansprüche und Kostenerstattung
Weiterhin soll sich der Empfänger verpflichten, dem FC Bayern München:
- Schadensersatz für bereits begangene Markenverletzungen zu leisten, sowie
- die Anwaltskosten der abmahnenden Kanzlei Taylor Wessing zu erstatten.
Diese Positionen können erheblich ausfallen und hängen von Faktoren wie Reichweite des Angebots, erzielt angebotenen Stückzahlen oder erzielten Gewinnen ab.
Keine Bagatelle
Die Unterlassungserklärung ist ein rechtlich bindender Vertrag, der eine dauerhafte Verpflichtung begründet. Sie betrifft nicht nur das konkret abgemahnte Produkt, sondern verbietet unter Umständen jegliche Nutzung der Marke in sämtlichen geschäftlichen Zusammenhängen – oft lebenslang.
Damit zeigt sich: Die von der FC Bayern München AG geforderte Unterlassungserklärung ist weitreichend, folgenintensiv und sollte niemals ungeprüft unterzeichnet werden.
Die Gefahr strafbewehrter Unterlassungserklärungen – Risiken für die Zukunft
Wer eine Abmahnung des FC Bayern München erhält, steht häufig unter erheblichem Druck: kurze Fristen, deutliche rechtliche Vorwürfe, hohe Kostenerstattungen. Besonders folgenreich ist jedoch die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie ist kein bloßes Formaldokument, sondern ein rechtsverbindlicher Vertrag, der erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für die Zukunft haben kann.
Lebenslange Bindungswirkung
Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung wirkt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Sie gilt dauerhaft und endet nicht automatisch nach einigen Jahren. Damit bindet sich der Unterzeichner auf unbestimmte Zeit (lebenslänglich!) an Pflichten, die häufig viel weiter reichen als der konkrete Einzelfall.
Hohes Vertragsstrafenrisiko – bereits ab dem kleinsten Verstoß
Die dem Dokument beigefügte Erklärung sieht eine starre Vertragsstrafe von 5.100 € pro Verstoß vor. Dabei können schon geringfügige Fehler genügen:
- ein noch irgendwo online erreichbares Produktfoto,
- ein versehentlich reaktivierter Artikel in einem Shop-System,
- ein vergessenes Marketplace-Angebot,
- fehlerhafte Lagerbestände oder Restexemplare, die später auftauchen.
Selbst wenn der Verstoß unbeabsichtigt ist, wird die Vertragsstrafe fällig.
Damit bergen solche Erklärungen ein enormes finanzielles Risiko, das oft weit über die Kosten der eigentlichen Abmahnung hinausgeht.
Gefährliche Formulierungen im Entwurf des FC Bayern München
Die in der Abmahnung vorgelegte Erklärung ist – wie üblich – zu weit gefasst.
Sie verpflichtet nicht nur zur Unterlassung des abgemahnten Produktes (Trikotposter), sondern untersagt jegliche Nutzung der Bezeichnungen „FC BAYERN MÜNCHEN“, „FC BAYERN“ oder des Vereinslogos – unabhängig von Produktart oder Nutzungskontext.
Dadurch entsteht eine umfangreiche und dauerhafte Unterlassungspflicht, die leicht versehentlich verletzt werden kann.
Vernichtung, Auskunft, Schadensersatz: zusätzliche Belastungen
Die Erklärung enthält außerdem:
- eine umfassende Vernichtungspflicht,
- weitreichende Auskunftspflichten über sämtliche Vertriebswege und Gewinne (Seite 5),
- eine automatische Verpflichtung zum Schadensersatz,
- die Erstattung der Anwaltskosten der gegnerischen Kanzlei.
Jede dieser Pflichten kann eigenständig wirtschaftlich belastend sein.
Ohne anwaltliche Prüfung sollte nichts unterschrieben werden
Die Unterlassungserklärung ist der gefährlichste Teil der Abmahnung. Sie darf niemals ungeprüft oder vorschnell unterschrieben werden.
Ein Rechtsanwalt kann:
- den Entwurf juristisch prüfen,
- eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, die die Risiken reduziert,
- unzulässige oder überzogene Forderungen abwehren,
- zukünftige Vertragsstrafenrisiken minimieren.
Schon aus Gründen der langfristigen Risikominimierung ist anwaltliche Unterstützung dringend ratsam.
Wie Sie bei einer Abmahnung des FC Bayern München richtig reagieren
Eine Abmahnung des FC Bayern München sollte stets ernst genommen werden. Die Abmahnung enthält regelmäßig weitreichende Forderungen, kurze Fristen und erhebliche Kostenrisiken. Gleichzeitig bestehen häufig Verteidigungsmöglichkeiten, Fehlerquellen und Ansatzpunkte für eine deutliche Entschärfung der Forderungen. Entscheidend ist, dass die richtigen Schritte sofort eingeleitet werden.
Keine vorschnelle Kontaktaufnahme mit dem FC Bayern München
Direkte Erklärungen oder Rechtfertigungen gegenüber der gegnerischen Kanzlei sind riskant.
Unbedachte Aussagen können später gegen den Abgemahnten verwendet werden – etwa bei der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich erfolgte oder wie weit der Handel tatsächlich betrieben wurde.
Nichts ungeprüft unterschreiben – insbesondere nicht die beigefügte Unterlassungserklärung
Die Unterlassungserklärung ist das folgenreichste Element der Abmahnung und sollte niemals im Original unterzeichnet werden. Der Entwurf ist auf die Interessen der FC Bayern München AG zugeschnitten und enthält eine starre Vertragsstrafe sowie sehr weitgehende Verpflichtungen.
Eine anwaltliche Prüfung ist dringend notwendig, um das Risiko für die Zukunft zu begrenzen und eine modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren.
Frist unbedingt beachten – aber nicht in Panik geraten
Die gesetzte Frist ist bindend. Dennoch besteht nahezu immer die Möglichkeit, diese im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung zu verlängern. Das verschafft Zeit für eine fundierte Prüfung der Rechtslage und verhindert vorschnelle Entscheidungen.
Beweise und Informationen sichern
Um die Vorwürfe einschätzen zu können, sollten alle relevanten Unterlagen gesichert werden:
- Produktangebote (Screenshots, Artikeltexte, Bilder),
- Kommunikationsverläufe mit Lieferanten oder Plattformen,
- Rechnungen, Bestellungen und Lagerbestände,
- Verkaufszahlen oder Abverkaufslisten.
Diese Informationen helfen, die Abmahnung rechtlich einzuordnen und mögliche Angriffspunkte zu identifizieren.
Keine weiteren Verkäufe tätigen
Sobald eine Abmahnung vorliegt, sollten sämtliche beanstandeten Produkte sofort:
- aus dem Sortiment genommen,
- offline gestellt,
- nicht mehr beworben,
- nicht mehr ausgeliefert werden.
Jeder weitere Verkauf könnte zusätzliche Ansprüche oder sogar eine Verschärfung der Situation auslösen.
Anwaltliche Unterstützung unmittelbar einholen
Markenrechtliche Abmahnungen – insbesondere von prominenten Vereinen wie dem FC Bayern München – sind juristisch anspruchsvoll und beinhalten erhebliche finanzielle Risiken. Ein spezialisierter Anwalt kann:
- die Abmahnung rechtlich bewerten,
- Risiken realistisch einschätzen,
- unberechtigte Forderungen zurückweisen,
- die Unterlassungserklärung entschärfen,
- die Kostenlast reduzieren,
- die Kommunikation vollständig übernehmen.
Damit wird ein rechtssicheres und strategisch kluges Vorgehen ermöglicht.
Unsere Unterstützung bei einer Abmahnung durch den FC Bayern München
Wer eine Abmahnung des FC Bayern München erhält, sieht sich nicht nur mit juristisch komplexen Vorwürfen konfrontiert, sondern auch mit einer Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Risiken. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten seit vielen Jahren in vergleichbaren markenrechtlichen Fällen und kennt die typischen Vorgehensweisen großer Markeninhaber sowie der von ihnen beauftragten Kanzleien.
Sofortige rechtliche Bewertung der Abmahnung
Wir prüfen den vollständigen Inhalt der Abmahnung – einschließlich der beigefügten Unterlassungserklärung – und bewerten:
- die rechtliche Berechtigung der Forderungen,
- den tatsächlichen Umfang der behaupteten Markenverletzung,
- mögliche Verteidigungsansätze,
- die bestehenden Kostenrisiken.
Dadurch erhalten Mandanten eine klare Orientierung, welche Schritte notwendig und sinnvoll sind.
Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und birgt erhebliche Vertragsstrafenrisiken.
Wir formulieren – sofern erforderlich – eine modifizierte Unterlassungserklärung, die:
- das Risiko zukünftiger Vertragsstrafen erheblich reduziert,
- den Unterlassungsanspruch auf das rechtlich Notwendige begrenzt,
- missbräuchliche oder überhöhte Formulierungen streicht,
- die Interessen des Mandanten wirksam schützt.
Dies ist einer der wichtigsten Schritte zur nachhaltigen Absicherung gegen spätere Folgekosten.
Strategische Kommunikation mit der Gegenseite
Unsere Kanzlei übernimmt die komplette Kommunikation mit der abmahnenden Kanzlei.
Dabei achten wir auf:
- sachliche, strategisch kluge Argumentation,
- klare rechtliche Positionierung,
- die Vermeidung belastender Aussagen des Mandanten,
- zielgerichtete Verhandlungen über Fristen, Inhalte und Kosten.
Durch diese professionelle Vertretung lassen sich Konflikte häufig entschärfen und wirtschaftlich günstige Lösungen erzielen.
Verteidigung gegen überhöhte oder unberechtigte Forderungen
In vielen Fällen sind einzelne Forderungen – etwa Schadensersatz, Auskunftsverlangen oder starre Vertragsstrafen – rechtlich anfechtbar oder überzogen. Wir prüfen:
- ob die markenrechtliche Anspruchsgrundlage tatsächlich erfüllt ist,
- ob der Schutzumfang der Marke im konkreten Fall greift,
- ob Auskunfts- und Vernichtungsansprüche zulässig sind,
- ob Kostenerstattungen in dieser Höhe gerechtfertigt sind.
Wenn Forderungen unberechtigt oder unverhältnismäßig sind, weisen wir diese zurück.
Prävention zukünftiger Risiken
Neben der Abwehr der aktuellen Abmahnung beraten wir Mandanten, wie zukünftige Markenrechtsprobleme im geschäftlichen Betrieb vermieden werden können. Dies umfasst:
- Shop- und Produkt-Compliance,
- Rechteklärung bei Lieferanten,
- Markenrecherche zur Risikovermeidung,
- interne Prozesse zur rechtssicheren Nutzung geschützter Zeichen.
Damit wird nicht nur das aktuelle Verfahren gelöst, sondern auch die Grundlage für langfristige Rechtssicherheit geschaffen.
Kosten der Abmahnung – Was auf Sie zukommen kann
Eine Abmahnung des FC Bayern München ist regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden. Diese setzen sich aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen zusammen und können – je nach Umfang des vorgeworfenen Verstoßes – beträchtliche Höhen erreichen. Bereits das Abmahnschreiben selbst enthält mehrere finanzielle Verpflichtungen, die nach markenrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich erstattungsfähig sein können.
Anwaltskosten der abmahnenden Kanzlei
Die Abmahnung wird für den FC Bayern München von einer spezialisierten Kanzlei ausgesprochen. Aufgrund des hohen wirtschaftlichen Werts der Marke wird in der Regel ein sehr hoher Gegenstandswert zugrunde gelegt.
Dies führt zu entsprechend hohen anwaltlichen Gebühren, die der Abgemahnte nach § 14 RVG und Art. 9 UMV grundsätzlich zu erstatten hat.
Je nach Ausgestaltung des Falles bewegen sich diese Kosten häufig im vierstelligen Bereich.
Die konkrete Höhe der Forderung ist im vorliegenden Fall zwar nicht beziffert, die Praxis vergleichbarer Abmahnungen zeigt jedoch eine klare Tendenz zu hohen und vierstellige Gebührensätzen.
Vertragsstrafenrisiko bei Verstößen
Besonders folgenreich ist die in der Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafe von 5.100,00 € pro Verstoß.
Diese Vertragsstrafe fällt an:
- bei jedem einzelnen Verstoß,
- auch bei versehentlichen oder technisch bedingten Zuwiderhandlungen,
- ohne dass der FC Bayern München einen konkreten Schaden nachweisen muss.
Gerade bei Online-Angeboten kann bereits ein versehentlich wieder aktiviertes Produkt zur sofortigen Vertragsstrafenpflicht führen.
Schadensersatzansprüche
Neben den Anwaltskosten kann der FC Bayern München Schadensersatz verlangen.
Dieser kann nach verschiedenen Methoden berechnet werden:
- Gewinnabschöpfung (Herausgabe des vom Abgemahnten erzielten Gewinns),
- Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr),
- konkreter Schaden des Markeninhabers.
Gerade bei stark bekannten Marken wie „FC BAYERN MÜNCHEN“ können fiktive Lizenzgebühren erheblich sein, da der wirtschaftliche Wert der Marke sehr hoch ist.
Vernichtungs- und Auskunftskosten
Die im Entwurf geforderte Vernichtung der beanstandeten Produkte (Seite 4) sowie die umfangreichen Auskunftspflichten (Seite 5) – etwa über Lieferanten, Abnehmer und erzielte Gewinne – verursachen in der Praxis zusätzliche Kosten, z. B.:
- Aufwand für die Dokumentation,
- Arbeitszeit zur Zusammenstellung der Daten,
- Versandkosten,
- Kosten für eventuelle Auskünfte oder Steuerunterlagen.
Auch diese Positionen können zeit- und kostenintensiv sein.
Kosten für anwaltliche Verteidigung
Zwar entstehen auf Mandantenseite ebenfalls Kosten für anwaltliche Vertretung, jedoch führt eine professionelle Prüfung fast immer zu einer deutlichen Reduzierung der Gesamtbelastung.
Eine strategische Verteidigung kann z. B.:
- unberechtigte Forderungen abwehren,
- den Unterlassungsvertrag entschärfen,
- überhöhte Gebührenpositionen reduzieren,
- weitere finanzielle Risiken minimieren.
In der Regel sind die Kosten der anwaltlichen Vertretung erheblich geringer als die möglichen finanziellen Folgen eines ungeprüften Vorgehens.
Kostenlose Erstberatung zur Abmahnung FC Bayern München
Eine Abmahnung des FC Bayern München ist mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Die geforderte Unterlassungserklärung, Vertragsstrafen, Auskunfts- und Vernichtungspflichten sowie mögliche Schadensersatzforderungen machen ein überlegtes und strategisches Vorgehen zwingend erforderlich.
Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten seit vielen Jahren in markenrechtlichen Auseinandersetzungen – auch gegenüber großen und bekannten Markeninhabern. Wir wissen, wie solche Fälle strukturiert sind, wie die Gegenseite argumentiert und wie sich Forderungen effektiv reduzieren lassen.
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