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Abmahnung Fabian Plenge

Markenrechtliche Abmahnung des Herrn Fabian Plenge
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns geht eine markenrechtliche Abmahnung des Herrn Fabian Plenge zu.

Nach Angaben in der Abmahnung sei Herr Fabian Plenge Inhaber der EU-Wortmarke 018305476 „Saufwunder“ sowie der deutschen Wort-Bildmarke 30 2019 212 731 „Saufwunder“, die jeweils für Waren der Klasse 25 „Bekleidung, insbesondere T-Shirts“ eingetragen seien. Darüber hinaus sei Herr Fabian Plenge Betreiber der Internetseite https://www.spiritshirtshop.deund biete dort unter anderem Bekleidung unter der vorgenannten Marke an.

Sodann lässt Herr Fabian Plenge die Bezeichnung „Saufwunder“ in einem Onlineshop für T-Shirts beanstanden. Auf diese Weise sollen, so ist in der Abmahnung zu lesen, Suchmaschinen (Google, interne Suchmaschinen usw.) dazu veranlasst werden, bei Eingabe der Marke durch einen Internetnutzer das beanstandete Design in der Trefferliste mit anzuzeigen. Dies stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den BGH eine rechtsverletzende Benutzungshandlung und somit ebenfalls eine Markenverletzung dar (vgl. BGH GRUR 2007, 65-66 (Nr. 17) Impuls und BGH GRUR 2010 835, 838 power ball, Rdn. 25 ff).

So bestünde hinsichtlich der angebotenen Waren (Bekleidungsstücke) sowie dem verwendeten Zeichen "Saufwunder" Doppelidentität. Darüber hinaus würde die Marke im Titel der Produktbeschreibung verwendet, um die Suchmaschinen
gezielt auf das Design hinzuweisen, was ebenfalls eine Markenrechtsverletzung darstellen würde.

Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG sei es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestünde.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestünde somit ohne Frage die Gefahr von Verwechslungen, aufgrund der Identität des Zeichens mit der Marke des Herrn Fabian Plenge und der Identität der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren.

Aufgrund dieser Markenverletzung habe Herr Fabian Plenge gegen den Empfänger der Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), Schadenersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) und Auskunft (§ 19 MarkenG) sowie darüber hinaus auf Vernichtung und Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Waren (§ 18 MarkenG).

Zu dem vom Empfänger der Abmahnung gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu leistenden Schadenersatz gehöre auch der Ersatz der Herrn Fabian Plenge durch die Einschaltung seiner Bevollmächtigten entstandenen Kosten. Diese Kosten werden mit EUR 2.584,09 beziffert (Gegenstandswert 100.000 EUR).

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Fabian Plenge wegen der angeblich unberechtigten Verwendung der Marke „Saufwunder“ erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Ansprechpartner

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