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Abmahnung EUROTEC Engineering Ltd.

Patentrechtliche Abmahnung der EUROTEC Engineering Ltd.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegt eine patentrechtliche Abmahnung der EUROTEC Engineering Ltd., Burton upon Trent DE 15 QZX, Großbritannien, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung ist die EUROTEC Engineering Ltd. ausschließliche und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Europäischen Patentes 2 019 404 B1 "Schlüsselschalter". Die dem Patent zugrundeliegende Erfindung sei am 23. Juli 2007 angemeldet worden. Die Patentanmeldung sei zudem am 28. Januar 2009 offengelegt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 2. April 2014. Das Patent stehe in Kraft.

Wie der Empfänger der Abmahnung der Patentschrift entnehmen könne, betreffe die patentgeschützte Lehre des Europäischen Patentes 2 019 404 B1 gemäß Anspruch 1 einen Schlüsselschalter mit einem Schalteinsatz, der in einem Gussgehäuse angeordnet sei, dessen eine offene Stirnseite durch einen Deckel verschlossen sei, wobei an dem Deckel ein mit einem Bart versehener Schließzylinder befestigt sei. Einstückig mit dem Gussgehäuse sei ein in dessen Inneres ragender Verriegelungsvorsprung ausgebildet, der bei abgesperrter Stellung des Schließzylinders von dem Bart hintergriffen würde und einstückig mit dem Gussgehäuse sei ein in dessen Inneres ragender Montagevorsprung ausgebildet, an dem der Deckel befestigt, insbesondere verschraubt sei. Eine Vorderseite des Montagevorsprungs sei als Anschlag für den Deckel ausgebildet und auf einer dem Montagevorsprung gegenüberliegenden Innenseite des Gussgehäuses sei ein weiterer Anschlag für den Deckel ausgebildet wobei der weitere Anschlag durch eine Stirnseite einer plattenförmigen Basis gebildet sei, an welcher der Verriegelungsvorsprung angeformt sei.

Nach einer getätigten Testbestellung habe die EUROTEC Engineering Ltd. feststellen müssen, dass das vom Empfänger der Abmahnung angebotene Produkt nicht nur sämtliche Merkmale des oben angeführten Anspruchs 1 des Europäischen Patents 2 019 404 B1 verwirklichen würde, sondern mindestens auch sämtliche Merkmale der Ansprüche 2 bis 7. Folglich würde bei dem vom Empfänger der Abmahnung vertriebenen Produkt wortsinngemäß zumindest von dem Hauptanspruch des Europäischen Patents 2 019 404 B1 Gebrauch gemacht.

Aufgrund dessen macht die EUROTEC Engineering Ltd. Ansprüche auf
• Unterlassung (§ 139 Abs. 1 PatG},
• Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242 BGB, 140b PatG),
• Entschädigung (§ 33 Abs. 1 PatG},
• Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG)
• und Vernichtung der Erzeugnisse (§ 140a PatG)
geltend.

Der Gegenstandswert der Abmahnung der EUROTEC Engineering Ltd. wird mit 750.000 EUR beziffert. In der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger der Abmahnung zudem verpflichten aus diesem Gegenstandswert jeweils eine 1, 5 Geschäftsgebühr für den Rechtsanwalt und den mitwirkenden Patentanwalt zuzüglich Auslagen zu erstatten.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der EUROTEC Engineering Ltd. Erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

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