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Abmahnung euroluftbild.de

Abmahnung euroluftbild.de, Inhaber Robert Grahn, durch Denecke,von Haxthausen, Priess & Partner
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns wird eine Abmahnung der euroluftbild.de, Dirschauer Str. 2, D-12623 Berlin, durch die Anwaltskanzlei Denecke,von Haxthausen, Priess & Partner wegen der angeblichen Verletzung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild vorgelegt, an dem der euroluftbild.de nach eigenen Angaben die ausschließlichen Rechte zustehen.

Auf Grund dieser Verletzungshandlung fordern die Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner den Empfänger der Abmahnung auf, eine entsprechende Unterlassungserklärung gegenüber der euroluftbild.de anzugeben, Schadensersatz an die eurobild.de zu zahlen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner, die durch die Abmahnung angeblich angefallen sind, auszugleichen.

Insbesondere bei der Unterzeichnung der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung ist aller höchste Vorsicht geboten. Hier muss insbesondere Berücksichtigung finden, dass es sich bei einer Unterlassungserklärung entgegen ihrem Wortlaut um einen Unterlassungsvertrag handelt, der ein Leben lang Wirksamkeit entfaltet. Bei der mit der Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärung handelt es sich somit lediglich um einen Vertragsentwurf der euroluftbild.de. Einen Anspruch darauf, genau die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, steht der  euroluftbild.de gerade nicht zu. Vielmehr steht es jedem Abgemahnten frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu fertigen. Hierzu ist in jedem Falle anzuraten, zumal die von der euroluftbild.de durch die Anwaltskanzlei Denecke,von Haxthausen, Priess & Partner vorgelegte Unterlassungserklärung unserer Ansicht nach deutlich zu weit gefasst ist. 

Update 24.09.2015: weitere Abmahnung der Firma euroluftbild.de

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Firma euroluftbild.de durch die Kanzlei Denecke, Priess & Partner vor.

Die Kanzlei Denecke, Priess & Partner lässt in dieser Abmahnung beanstanden, dass an den (diesmal) zwei Lichtbildern die ausschließlichen Verwertungsrechte dem durch diese vertretenen Urheber zustehen würden.

Aus dieser unberechtigten Nutzungshandlung würde sich für den Urheber das Recht zur Beseitigung der Störung und der zukünftigen Unterlassung ergeben. Insofern lässt der Urheber den Empfänger der Abmahnung auffordern, die streitgegenständlichen Lichtbilder umgehend von seinem Server zu löschen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Durch die widerrechtliche Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung des gegenständlichen Bildmaterials stünde dem Urheber ein Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch zu, da die widerrechtliche Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung vorsätzlich, jedenfalls aber fahrlässig begangen wurde. Beide Begehungsformen würden einen Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch begründen.

Die Schadensberechnung erfolge anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Wege der sog. Lizenzanalogie, d.h. die Höhe des Schadens berechnet sich im Vergleich zu einem Betrag, den ein ordnungsgemäßen Lizenznehmer für die Nutzung des Lichtbildwerks an den Urheber hätte zahlen müssen. Für die Berechnung der Lizenzgebühr würde die MFM-Tabelle (Honorarempfehlung der Mittelstandgemeinschaft Foto- und Marketing) herangezogen. Im Falle der Nichtnennung der Quelle stünde dem Urheber im Rahmen der Lizenzanalogie
darüber hinaus in 100%iger Aufschlag auf die übliche Grundlizenzgebühr wegen unterlassener Quellenangabe zu. In Lizenzverträgen sei eine Nutzung von Lichtbildwerken ohne die hinreichende Nennung der Quelle nur gegen einen Aufschlag in Höhe von 100% möglich. Damit sei der 100%ige Aufschlag als kommerzialisierbare Bestandteil des Lizenzschadens anzusehen. Denn die fehlende Nennung der Quelle habe eine wirtschaftlich nachteilige Auswirkung auf den Urheber, insbesondere aufgrund der verlorenen Werbewirkung. Daneben könne der Urheber des Bildmaterials einen weiteren Zuschlag in Höhe von 100% auf die übliche Grundlizenzgebühr im Falle unterlassener Urhebernennung geltend machen (vgl. L München Urt. v. 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07; LG München 1, ZUM 2000, 519; OLG Düsseldorf GR R-RR 2006, 393; LG Düsseldorf CR 2012, 819). 

Weiter seien die Kosten der Abmahnung durch den Empfänger Derselben zu erstatten. Insgesamt beläuft sich der zu zahlende Betrag nebst Recherchekosten auf knapp 4.000 EUR.

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