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Abmahnung Erol Salih Bekan

Abmahnung Erol Salih Bekan durch RA Sandhage - Foto: © pandavector/fotolia.com
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Abmahnung im Wettbewerbsrecht – Was Sie wissen müssen, Aktuell, Abmahnung

Uns liegt eine Abmahnung von Erol Salih Bekan, Bolongarostraße 143, 65929 Frankfurt am Main, vor.

Mit seiner Abmahnung behauptet Erol Salih Bekan, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Zur Begründung dieser Forderungen hält Rechtsanwalt Sandhage dem Empfänger der Abmahnung vor, dass seit dem 09.01.2016 die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten sei. Damit bestünde für alle Händler auf der Internethandelsplattform eBay die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht sei der Empfänger der Abmahnung aber nicht nachgekommen, sodass in Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3 UWG bestünde.

Zur Begründung eines angeblichen Wettbewerbsverhältnisses führt RA Gereon Sandhage noch aus, dass der Abmahner Erol Salih Bekan Onlinehändler sei und u.a. mit dem Verkauf von Haushaltskleingeräten wie z.B. Wasserkochern, Waffeleisen, Bügeleisen und Haartrocknern befasst sein soll. Zudem soll Erol Salih Bekan seine Waren in seinem Online-Shop unter bekan-frankfurt.de sowie auf der Handelsplattform eBay zum Verkäufernamen „bekan-Shop“ anbieten. Überdies soll der Abmahner unter der obigen Anschrift in Frankfurt sogar ein Elektroeinzelhandelsgeschäft betreiben.

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Empfänger dazu aufgefordert, Abmahnkosten, also Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten von RA Sandhage, aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 3.000,00 € zum Ausgleich zu bringen.

Die „Unterlassungserklärung“ die Rechtsanwalt Sandhage im Entwurf vorformuliert und der Abmahnung beigefügt hat, beinhaltet erhebliche Vertragsstrafenrisiken, auch wenn dort von einer Vertragsstrafe in Höhe von „nur“ 500,00 € für „jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung“ die Rede ist.

Angesichts der Kreativität, die im „Hause Sandhage“ zur Begründung von Vertragsstrafenforderungen in anderen Fällen, jedoch mit Bezug zur OS-Plattform, an den Tag gelegt worden ist, sollten derartige Erklärungen mit Vorsicht genossen und in jedem Falle durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt überprüft werden. So lassen sich unnötige Risiken von vornherein vermeiden.

Bei Rückfragen können Sie sich gern an uns wenden. Unsere Mandanten profitieren von der umfassenden Erfahrung, die wir mit dem für rechtsmissbräuchliche und sittenwidrige Abmahnserien bekannten Anwalt Gereon Sandhage gesammelt haben.

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