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Abmahnung Ernst Westphal e.K.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Ernst Westphal e.K.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Uns liegen mehrere Abmahnungen der Firma Ernst Westphal e.K. aus Hamburg, vertreten durch den Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder, vor. Die Abmahnserie nahm ihren Anfang mit einem urheberrechtlichen Vorgang. Es folgte danach eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen des Vorwurfs des unzulässigen Privatverkaufs auf eBay.

Jüngst (Stand: Januar 2026) erreicht uns ein markenrechtlicher Abmahnvorgang in Bezug auf die Marke WatchFix. Nach erfolgloser Abmahnung kam es sogar zu einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Landgericht. Wenn Sie direkt zu den WatchFix-Abmahnungen gelangen und sich informieren wollen, klicken Sie bitte HIER oder scrollen runter.


Aber erstmal der chronologischen Reihe nach:

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Ernst Westphal e.K., Vinzenzweg 8b, 21077 Hamburg, durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel, vor.

Nach Angaben in der Abmahnung soll der Abgemahnte Teile eines Datenbankwerkes unrechtmäßig verwendet haben, dessen Rechteinhaberin die Firma Ernst Westphal e.K. sei.

Konkret werden Angaben über die Kompatibilität bestimmter Armbänder des Herstellers Fortis für bestimmte Uhren beanstandet. Die Zusammenstellung der Kompatibilität dieser Armbänder mit bestimmten Uhren sei Teil einer Datenbank, die für die Firma Ernst Westphal e.K. erstellt worden sei.

Die Firma Ernst Westphal e.K. habe sich mit der Aufgabe konfrontiert gesehen, genau angeben zu müssen, welche Armbänder des Herstellers Fortis zu welchen Uhren passen. Um dieses Problem zu lösen, habe ein Angestellter der Firma Ernst Westphal e.K. monatelang entsprechende Excel Tabellen angelegt. Aus diesen Excel Tabellen könne die Firma Ernst Westphal e.K. nun für jedes Armband die Informationen entnehmen, für welche Uhren das entsprechende Armband passend sei.

Diese Excel Tabellen seien Datenbanken. Datenbanken im juristischen Sinne seien Sammlungen von Daten, die systematisch angeordnet wurden und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.

Der Empfänger der Datenbank habe keinerlei Recht, Teile einer fremden Datenbank zu verwenden. Er habe keine Lizenz erworben, die ihm die Nutzung gestattet hätte. Er habe sich vielmehr unter Missachtung der Rechte der Firma Ernst Westphal e.K. gratis bedient. Durch diese angeblich unerlaubte Nutzung verletzte er das im Urhebergesetz normierte Leistungsschutzrecht des Inhabers von Datenbankwerken. Insofern fordert die Firma Ernst Westphal e.K. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Weiter soll der Empfänger der Abmahnung einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR bezahlen. Die Berechnung des Schadensersatzes für die unrechtmäßige Nutzung der Datenbank folge der anerkannten Methode der Lizenzanalogie. Dabei würde der Schaden zunächst nach der Höhe einer Vergütung beziffert, die für eine entsprechende Nutzung marktüblich sei.

Weiter soll der Empfänger der Abmahnung die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme aus einem gegenstandswert in Höhe von 6.000 EUR zum Ausgleich bringen.

Der zu Grunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR setze sich zusammen aus der Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000 EUR und dem Unterlassungsanspruch in Höhe von 4.000 EUR, vgl. LG Berlin, 13. Februar 2014, 16 0 587/13, 4. Februar 2014, 16 0 609/13, 12. Dezember 2013, 16 0 536/ 13; LG Düsseldorf, 24. Oktober 2012, 23 S 386/11.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma Ernst Westphal e.K. erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.



Update 10/2017: weitere Abmahnung der Ernst Westphal e.K.

Uns liegt eine weitere Abmahnung der Ernst Westphal e.K., Vinzenzweg 8b, 21077 Hamburg, durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel, vor.

Mit dieser Abmahnung lässt die Firma Ernst Westphal e.K. den angeblich gewerblichen Handel auf der Plattform eBay unter dem Deckmantel des Privaten beanstanden. So ist in der Abmahnung der Ernst Westphal e.K. zu lesen:

„Ihre Verkaufstätigkeit erfüllt alle Kriterien, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händlers entwickelt hat. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt, vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2006, Az. VIII ZR 173/05. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit auf der Handelsplattform eBay dauerhaft und planvoll erfolgt, ist im konkreten Einzelfall anhand von Indizien zu ermitteln, vgl. Münchner Kommentar, 5. Aufl., § 14 Rn. 28. Solche Indizien sind die Zahl und Häufigkeit der Verkäufe, das Anbieten gleichartiger Waren oder das Veräußern von Neuwaren, vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 2006, Az. 4 U 210/06. Wenn ein Anbieter beispielsweise 484 Bewertungen in einem Jahr erhalten hat, ist dies bereits für sich genommen ein starkes Indiz für dessen gewerbliche Tätigkeit, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2007, Az. 6 W 27/07. Das LG Mainz ging sogar bei nur 252 Bewertungen in zwei Jahren und sieben Monaten von einer gewerblichen Tätigkeit aus, vgl. LG Mainz, Urteil vom 6. Juli 2005, Az. 3 O 184/04. Dieses Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Koblenz bestätigt, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2005, Az. 3 O 184/04. Dem folgend nahm das Hanseatische OLG an, dass 242 Bewertungen in zwei Jahren regelmäßig für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2007, Az. 5 W 7/07.

[…]

Wenn regelmäßige Verkaufsangebote vermehrt gleichartige Waren zum Gegenstand haben, ist ebenfalls von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2007, Az. 5 W 7/07; LG Leipzig, Beschluss vom 18. Oktober 2005, Az. 05 O 2910/05. Sie bieten regelmäßig und vermehrt Uhren und Uhrenersatzteile zum Kauf an.

Eine gewerbliche Verkaufstätigkeit auf der Plattform eBay ist auch dann anzunehmen, wenn Neuwaren angeboten werden, vgl. LG Hanau, Urteil vom 28. September 2006, 5 O 51/06. Sie bieten auch Neuwaren zum Kauf an.“

Durch dieses Verhalten verschaffe sich der Empfänger der Abmahnung seinen Konkurrenten gegenüber einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. Die Ernst Westphal e.K. verlangt daher, es ab sofort zu unterlassen, das beanstandete Verhalten fortzusetzen. Konkret soll sich der Abgemahnte in der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, im Rahmen von Angeboten auf der Internetplattform eBay Deutschland zu erklären, bei den angebotenen Waren handele es sich um die eines privaten Verkäufers.


Update 11/2017: Weitere Abmahnungen der Ernst Westphal e.K.

Uns gehen weitere Abmahnungen der Ernst Westphal e.K., Vinzenzweg 8b, 21077 Hamburg, durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel, zu.

Auch mit diesen Abmahnungen lässt die Ernst Westphal e.K. durch Rechtsanwalt Schroeder den angeblich gewerblichen Handel als Privatverkäufer auf der Handelsplattform eBay beanstanden.

Nach der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger der Abmahnung verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, im Rahmen von Angeboten auf der Internetplattform eBay Deutschland zu erklären, bei den angebotenen Waren handle es sich um die eines privaten Verkäufers.

Dieser Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist unserer Ansicht nach deutlich zu weit gefasst.

Der Gegenstandswert der Abmahnungen wird mit jeweils 7.500 EUR beziffert. Hieraus resultieren Kosten der Abmahnung in Höhe von 612,80 EUR.


UPDATE 02.01.2018: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, mit der die Firma Ernst Westphal e.K., Vinzenzweg 8b, Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schröder, Kiel, gegen einen privaten eBay-Anbieter vorgeht.

Auch hier wird der Privatverkauf von Uhrenersatzteilen in großem Umfang beanstandet. Der Empfänger der Abmahnung soll alle Kriterien erfüllt haben, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händlers entwickelt hat. Folglich trete der Abgemahnte nur zum Schein als Privatanbieter bei eBay auf. In Wirklichkeit sei seine Tätigkeit eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen, so Anwalt Schroeder in der Abmahnung weiter.

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Ausgleich von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 7.500,00 € gefordert.


UPDATE 10.01.2020: Weitere Abmahnung(en)

In den vergangenen Tagen sind uns mehrere Abmahnungen zugegangen, die der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder für die Firma Ernst Westphal e.K. aus Hamburg ausspricht.

Vorgeworfen wird erneut stets die Behauptung eines Privatverkaufs bei eBay, obwohl tatsächlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorläge.

Die Empfänger der Abmahnungen sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € und somit 745,40 € an Rechtsanwalt Lutz Schröder zahlen.

Das eigentliche Problem an diesen Abmahnungen sind in erster Linie die geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Mit diesen Erklärungen bindet man sich lebenslänglich an die Abmahner und muss im Falle eines (auch unwissentlichen) Verstoßes damit rechnen, Vertragsstrafen in Höhe mehrerer tausend Euro an die Firma Ernst Westphal e. K. zahlen zu müssen.

Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld kann deshalb nur dringend empfohlen werden.


UPDATE 04.01.2021: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere Abmahnung zu, die Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel, im Namen der Firma Ernst Westphal e.K., Inhaber Thomas Krim, Tempowerkring 1a, 21079 Hamburg, gegenüber einem eBay-Privatanbieter ausgesprochen hat.

Auch in dieser Abmahnung geht es um den Vorwurf einer angeblich gewerblichen Tätigkeit, obwohl sich der Empfänger der Abmahnung als Privatverkäufer ausgebe.

Es wird behauptet, die Firma Ernst Westphal e.K. Inhaber Thomas Krim biete als Händlerin Uhren, Uhrenersatzteile, Schmuck, Goldschmiede-, Juwelier- und Uhrmacherbedarf an. Abgemahnt wird ein privater eBay-Verkäufer, der ebenfalls Schmuck angeboten hat.

Der Abgemahnte soll auch hier eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Ernst Westphal e.K. Inhaber Thomas Krim abgeben und Abmahnkosten in Höhe von 745,40 € aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € an RA Lutz Schroeder zahlen.

Die Abmahnung erscheint unter mehreren Gesichtspunkten als unzulässig - dabei drängt sich nicht nur die Frage einer (rechts-) missbräuchlichen Abmahntätigkeit seitens Anwalt Schroeder und der durch den Inhaber Thomas Krim vertretenenen Firma Ernst Westphal e. K. auf.

Es lohnt sich in jedem Fall, hier genauer hinzuschauen...





UPDATE 22.01.2026: Marke „WatchFix“ – Abmahnung und einstweilige Verfügung

In der Vergangenheit haben wir an dieser Stelle über Abmahnungen der Ernst Westphal e.K. berichtet, die häufig wettbewerbsrechtlich begründet wurden. Aktuell zeigt sich jedoch eine andere Entwicklung: Ein Betroffener erhält nun eine markenrechtliche Abmahnung wegen der Bezeichnung „WatchFix“.

Worum geht es bei der Abmahnung „WatchFix“?

Im Kern steht der Vorwurf, dass die Bezeichnung „WatchFix“ im geschäftlichen Verkehr für Waren verwendet wurde, für die ein Markenschutz beansprucht wird (insbesondere im Umfeld von Uhren/Zeiterfassung und Zubehör). In diesem Fall betrifft der Vorwurf ein Onlineangebot (z. B. auf eBay), in dem „WatchFix“ in der Artikelüberschrift, in der Beschreibung oder in Produktdaten auftaucht.

Markenrechtlich wird dabei regelmäßig argumentiert, die Nutzung sei markenmäßig erfolgt, also so, dass Verbraucher „WatchFix“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware verstehen könnten. Das ist entscheidend: Eine rein beschreibende Verwendung ist rechtlich anders zu bewerten als eine Nutzung, die wie ein Markenhinweis wirkt.

Wer mahnt ab?

Als Anspruchsteller tritt die Ernst Westphal e.K. (Hamburg) auf, geführt durch den Inhaber Thomas Krimm. Die Abmahnung wird durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Kanzlei Schroeder, Kiel) ausgesprochen.

Wichtig ist: Im Markenrecht wird nicht „über Geschmack“ gestritten, sondern es geht um die Durchsetzung eines formell geschützten Kennzeichens. Ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, hängt aber immer vom konkreten Einzelfall ab (Warenbezug, Art der Verwendung, Kontext des Angebots, Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise).

Typische Forderungen in einer WatchFix-Abmahnung

Markenabmahnungen sind meist klar strukturiert und enthalten typischerweise mehrere Anspruchsblöcke:

  • Unterlassung der beanstandeten Nutzung für die Zukunft
  • Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (zur Beseitigung der „Wiederholungsgefahr“)
  • Erstattung von Rechtsanwaltskosten, häufig berechnet aus einem im Markenrecht üblichen, hohen Streitwert (hier wird regelmäßig ein Streitwert von 50.000 EUR angesetzt)
  • Schadensersatz, oft mit Verweis auf die Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr)
  • Androhung gerichtlicher Schritte, insbesondere einstweiliger Rechtsschutz, falls keine fristgerechte oder aus Sicht des Abmahners ausreichende Reaktion erfolgt

Gerade die Kombination aus hohem Streitwert und der Forderung nach einer weit gefassten Unterlassungserklärung macht diese Fälle wirtschaftlich riskant.

Warum Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben sollten

Der gefährlichste Punkt ist in der Praxis häufig nicht die einmalige Entfernung eines Angebots, sondern die strafbewehrte Unterlassungserklärung:

  • Sie wirkt in der Regel langfristig und bindet Sie vertraglich über Jahre.
  • Vorformulierungen sind oft zu weit gefasst und erfassen mehr als das konkret beanstandete Angebot.
  • Jeder spätere Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen – auch bei unbeabsichtigten Fehlern (z. B. alte Listings, automatisch übernommene Texte, Wiederveröffentlichungen durch Plattformmechanismen).

Wer hier vorschnell unterschreibt, schafft sich häufig ein dauerhaftes Kosten- und Haftungsrisiko, das den ursprünglichen Streitwert deutlich übersteigen kann.

Von der Abmahnung zur einstweiligen Verfügung: schnelle Eskalation möglich

Besonders ernst wird es, wenn auf eine Abmahnung nicht angemessen reagiert wird. In dem hier dargestellten Kontext wurde nach ausbleibender Einigung eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der die Nutzung von „WatchFix“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Uhrenersatzteilen untersagt wurde.

Eine einstweilige Verfügung ist in der Praxis brisant, weil sie:

  • sofort zu beachten ist (oft ohne mündliche Verhandlung erlassen),
  • bei Verstößen Ordnungsgelder nach sich ziehen kann,
  • zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten auslöst, die regelmäßig die unterlegene Partei trifft

Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung (oder einer einstweiligen Verfügung) tun sollten

Wenn Sie eine WatchFix-Abmahnung erhalten haben, sind diese Schritte in der Regel sinnvoll:

  1. Fristen notieren und ernst nehmen – Fristversäumnisse erhöhen das Risiko gerichtlicher Schritte.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben – insbesondere keine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  3. Angebote und betroffene Inhalte sichern (Screenshots, Artikeltexte, Bestell-/Angebotsdaten), damit der Sachverhalt später nachweisbar bleibt.
  4. Beanstandete Nutzung sofort prüfen und ggf. vorläufig deaktivieren, ohne damit automatisch Ansprüche anzuerkennen.
  5. Rechtlich prüfen lassen, ob tatsächlich eine markenmäßige Nutzung vorliegt und wie eine angemessene Reaktion aussehen kann (z. B. modifizierte Unterlassungserklärung, strategische Verteidigung, Kostenprüfung).

Wenn Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung zugestellt wurde, gilt: unverzüglich umsetzen und parallel prüfen lassen, welche rechtlichen Optionen bestehen (u. a. die Ausgestaltung des Verbots, Reichweite, mögliche Reaktionswege).

Kostenlose Erstberatung

Wenn Sie eine Abmahnung wegen „WatchFix“ erhalten haben oder bereits eine einstweilige Verfügung im Raum steht, unterstützen wir Sie gern. In einer kostenlosen Erstberatung klären wir mit Ihnen, wie der Vorwurf rechtlich einzuordnen ist, welche Risiken (Unterlassung, Vertragsstrafe, Kosten, Schadensersatz) realistisch sind und welche Reaktionsstrategie Ihre Interessen am besten schützt.

Kontaktieren Sie uns telefonisch oder über das Kontaktformular auf unserer Website.

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