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Abmahnung DYMO Label Writer durch DLA PIPER

Information / Erfahrung mit einer Abmahnung der Firmen Dymo BVBA / Newell Rubbermaid Europe LLC und Sanford LP wegen eBay-Verkauf von Etiketten
| Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Uns liegt eine patent-, geschmacksmuster-, gebrauchsmuster-, und markenrechtliche Abmahnung der Firmen Dymo BVBA / Newell Rubbermaid Europe LLC und Sanford LP (nachfolgend „Dymo“) , vertreten durch die in Brüssel, Belgien, ansässige Kanzlei DLA PIPER UK, LLP, vor.

Der Empfänger der Abmahnung wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei Dymo um die bekannten Hersteller von Label Writer Druckern und den dazugehörigen besonderen Etiketten, die in diesen Druckern zur Anwendung kommen, handele. Der Name Dymo sei international seit vielen Jahren verbreitet und Dymo sei weltweit als ein führender Hersteller von Labelling-Lösungen anerkannt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei DLA PIPER UK, LLP weisen den Empfänger der Abmahnung sodann darauf hin, dass Dymo viele gewerbliche Schutzrechte, inklusive des in der EU und weltweit sehr bekannten Markenzeichens DYMO, halte. Anschließend wird dem Empfänger der Abmahnung erklärt, dass Dymo darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Etiketten für die Verwendung in LABELWRITER-Druckern auf eBay zum Verkauf angeboten worden seien, ohne dass eine Zustimmung seitens Dymo vorliege.

Hierdurch würden Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Marken und Urheberrechte der Dymo verletzt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei DLA PIPER UK, LLP führen sodann aus, dass das Verhalten des Empfängers der Abmahnung mit Verlusten für Dymo einhergehen. Deshalb sei Dymo dazu berechtigt, Unterlassung zu verlangen sowie Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Im Anschluss daran wird der Empfänger der Abmahnung durch die Rechtsanwälte der Kanzlei DLA PIPER UK, LLP dazu aufgefordert, den der Abmahnung beigefügten Verpflichtungsentwurf (also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung) zusammen mit zufriedenstellenden Vorschlägen im Hinblick auf eine Entschädigung und den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu übermitteln.

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