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Abmahnung durch Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. - UfW

Abmahnung durch Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. - UfW

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des „Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V.“, kurz: UfW, Römerstraße 36A, 85080 Gaimersheim, vertreten durch die „Verbandsvorsitzende“ vor.

Mit der Abmahnung des Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. wird der Onlineshop eines Anbieters im Marktsegment

- Computer und Computerzubehör / Hardware

abgemahnt.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, dass er sich wegen

- unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sowie wegen einer
- fehlerhaften Widerrufsbelehrung

wettbewerbswidrig verhalte.

Gleichzeitig weist der Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. in seiner Abmahnung jedoch darauf hin, dass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung und keine Abmahnkosten verlangt würden. Es wird in der Abmahnung lediglich dazu aufgefordert, den angeblichen Wettbewerbsverstoß umgehend zu beseitigen.

Weiter scheint der Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. in seiner Abmahnung für eine Mitgliedschaft zu werben. Es finden sich in der Abmahnung insoweit weitgehende Ausführungen zu einer Mitgliedschaft und zu den durch entstehenden Kosten.

Der Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. ist am 09.12.2011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt neueingetragen worden. Auf seiner Internetseite unternehmensverband.eu weist der Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. darauf hin, dass er zur Aussprache einer Abmahnung aktivlegitimiert (also berechtigt) sei. Es heißt auf der Internetseite des Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. insoweit wörtlich:

"Unsere Aktivlegitimation

Wurden von uns Wettbewerbsverstöße erkannt und werden diese trotz einer kostenlosen Aufforderung nicht fristgerecht abgestellt, sind wir dazu berechtigt, auch kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen.
 
In diesem Fall wird stets eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Wird diese nicht freiwillig abgegeben, lassen wir den Unterlassungsanspruch auch gerichtlich feststellen. Dazu sind wir nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt. Unsere Aktivlegitimation wurde hierzu geprüft und bestätigt; so zuletzt vom
 
vorsitzenden Richter am Landgericht Ingolstadt
Kammer für Handelssachen
(Az. 1 HK O 104/12, Az. 1 HK O 105/12 und Az. 1 HK O 318/12)."

Offensichtlich gibt es also weitere Empfänger von Abmahnungen, die die Berechtigung/Aktivilegitimation des Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. bezweifelt haben.

Weil es sich derzeit (Stand März 2012) bei dem Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. noch um einen jungen „Abmahnverein“ handelt, bleibt abzuwarten, wie sich das Abmahnwesen des Vereins entwickeln wird.

Auch wenn derzeit Vieles in der Abmahnung merkwürdig anmutet, so sollten die Abmahnungen des Unternehmensverband fairer Wettbewerb e.V. gleichwohl ernst genommen werden, um erhebliche Kosten und Risiken, die sich aus einem Wettbewerbsstreit ergeben können, zu vermeiden. Selbst wenn es dem Empfänger noch so sehr widerstrebt, diese Abmahnung nicht als Abzocke abzutun, sollte man sich in jedem Fall durch einen im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt beraten lassen, um so die Gefahr erheblicher Kostenrisiken von vornherein aus der Welt zu schaffen und dem „schlechten Geld nicht noch gutes hinterher zu werfen“.

Abmahnung erhalten? Wir beraten Sie sofort!

Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne für ein erstes kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung.

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